Kartellschaden

 

 

Grundsätzlich gilt laut BGH, dass sich ein kartellrechtswidriges Verhalten so lange marktbeeinflussend auswirkt, bis Umstände eintreten, die zu einer wesentlichen Änderung führen.

Jedoch sind bei der Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf Schadensersatz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach alle erheblichen Umstände zu beachten.

Dieses Erfordernis hat das Gericht unabhängig von den Beweiserleichterungen hinsichtlich der prozessualen Feststellungen gem. § 287 Abs. 1 ZPO und materiell-rechtlich gem. § 252 Satz 2 BGB bei entgangenem Gewinn einzuhalten.

Die Durchsetzung eines Anspruchs bedarf auch einer wirksamen prozessualen Geltendmachung, in deren Rahmen bestimmte Grundsätze einzuhalten sind. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte vertreten Sie zuverlässig und erfolgreich auch vor Gericht.

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