Fristsetzung zur Nacherfüllung
Der BGH bestimmt in seinem Urteil, wann eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung nach den §§ 323 Abs. 1 BGB, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.
Entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils des Oberlandesgerichts genügt es danach, wenn dem Verkäufer gegenüber deutlich gemacht wird, dass diesem ein nur begrenzter Zeitraum zur Nacherfüllung zur Verfügung stehen soll. Der Käufer kann hierbei Formulierungen verwenden, aus denen lediglich dies hervorgeht. Erforderlich ist nicht, einen bestimmten Termin zu bestimmen.
Der BGH bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung.
Es zeigt sich indes, dass aufgrund der abweichenden Rechtsmeinung der Vorinstanz auch bei vermeintlich einfach gelagerten Sachverhalten im Einzelfall Rechtsrat bei einem sachkundigen Rechtsanwalt eingeholt werden sollte.
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