Abwerben von Kunden durch ehemalige Mitarbeiter
In der Regel ist es nicht rechtswidrig, wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer versucht, Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers abzuwerben. So ist daher in der Regel zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Kündigung nahezu den gesamten Kundenstamm seines früheren Arbeitgebers übernimmt, auch wenn der Betrieb des früheren Arbeitgebers dadurch beeinträchtigt wird. Der Arbeitgeber kann und muss sich durch ein Wettbewerbsverbot (§ 74 ff. 90a HGB) und die Zahlung einer Entschädigung gegen die Konkurrenz des ehemaligen Arbeitnehmers schützen.
Ein bloßer Verstoß gegen vertragliche oder nachvertragliche Wettbewerbsverbote reicht hierfür jedoch nicht aus. Ihre Durchsetzung ist nicht Aufgabe des Rechts des unlauteren Wettbewerbs, sondern des Vertragsrechts.
Eine Vertragsklausel, die es einem gekündigten Arbeitnehmer untersagt, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmer seines früheren Arbeitgebers für eigene Zwecke allein oder mit Hilfe Dritter zu beschäftigen, kann – auch bei gleichzeitigem Widerruf der zuvor vereinbarten Kundenschutzklausel – ein § 74 HGB ähnliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot darstellen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer durch diese Klausel in seiner beruflichen Tätigkeit mehr als nur geringfügig eingeschränkt wird. Da sich der Arbeitgeber im konkreten Fall nicht zur Zahlung einer Entschädigung für die Einhaltung des Verbots verpflichtet hatte, erklärte das Berliner Gericht (ArbG Berlin, Urteil vom 11.02.2005 – 9 Ca 144/05) das Verbot für unwirksam.