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16.12.2023

Umsetzung der elektronischen Zeiterfassung

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer einzuführen. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Zeiterfassung im Betrieb nicht mit Hilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht bereits durch Gesetz geregelt ist.

Der klagende Betriebsrat und die Arbeitgeberin, die als Gemeinschaftsbetrieb eine vollstationäre Wohneinrichtung betreibt, schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zugleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Hierüber wurde keine Einigung erzielt. Auf Antrag des Betriebsrats richtete das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung der elektronischen Zeiterfassung“ ein. Nachdem die Arbeitgeber der Zuständigkeit der Einigungsstelle widersprochen hatten, leitete der Betriebsrat dieses Beschlussverfahren ein. Er beantragte die Feststellung, dass ihm das Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn keine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht. Nach einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein Initiativrecht des Betriebsrats – das mit Hilfe der Einigungsstelle durchgesetzt werden kann – zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.

BAG:2022:130922.B.1ABR22.21.0

Vorinstanz:

LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2021, 7 TaBV 79/20

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