Vom Arbeitgeber gezahlte Kennzeichenwerbung ist Arbeitslohn
Die vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung für die Werbung auf der Kennzeichenhalterung des privaten Pkw des Arbeitnehmers ist Arbeitslohn, wenn der zugrunde liegende „Werbemietvertrag“ keinen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt hat. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Für die Beurteilung der „Werbekostenpauschale“ von 255 Euro pro Jahr war offensichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt entscheidend, sondern nur die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.
„Werbungskosten“: Steuerfreier sonstiger Arbeitslohn oder Lohnzahlung?
In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber mit einigen seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ abgeschlossen. Nach diesen Verträgen verpflichteten sich die Arbeitnehmer, an ihren Privatfahrzeugen Nummernschildhalter mit der Werbung des Arbeitgebers anzubringen. Im Gegenzug erhielten sie jeweils 255 Euro pro Jahr. Der Arbeitgeber behandelte die „Werbevergütung“ als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unter einem Betrag von 256 Euro steuerfrei sind. Das Finanzamt ging dagegen von einer Lohnzahlung aus und machte den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer haftbar.
„Werbemietverträge“ haben keine eigene wirtschaftliche Substanz
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, ebenso wie das Finanzgericht Münster. Zwar stellt nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Vielmehr könne ein Arbeitgeber neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge mit seinem Arbeitnehmer abschließen. Wenn ein gesondert abgeschlossener Vertrag jedoch keinen eigenständigen wirtschaftlichen Inhalt hat, könnte es sich um eine weitere Lohnzahlung handeln. Die streitigen „Werbemietverträge“, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge gekoppelt waren, hatten keinen eigenständigen wirtschaftlichen Inhalt. Für die Bemessung der „Werbekostenpauschale“ von 255 Euro pro Jahr war offensichtlich nicht – wie im Geschäftsverkehr üblich – der erzielbare Werbeeffekt entscheidend, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.