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16.12.2023

Entschädigung bei Auflösung eines Leasingvertrags

Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG Braunschweig) hat entschieden, dass der Leasingnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits gezahlten Leasingraten hat, wenn der Leasingvertrag für ein Auto gekündigt werden soll.

Der Leasinggeber, d.h. derjenige, der das Auto zur Verfügung gestellt hat, kann dagegen eine Nutzungsentschädigung für die in der Zwischenzeit gefahrenen Kilometer verlangen.

Der Fall stellte sich wie folgt dar:

Das klagende Unternehmen erwirkte eine Rückabwicklung des Leasingvertrags mit dem beklagten Leasinggeber wegen eines Mangels an dem von ihm geleasten Fahrzeug, dem Audi A6 Avant 50 TDI quattro tip-tronic, und verlangte daraufhin vom Leasinggeber die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten. Die Beklagte rechnete ihrerseits mit der Nutzungsentschädigung auf und verlangte 0,67% des Neupreises pro 1.000 gefahrene Kilometer, wobei dieser Pauschalbetrag auf der Erwartung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 150.000 km beruhte. Diesen prozentualen Faktor hatte der vermittelnde Autohändler in ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes und vom Geschäftsführer der Klägerin bei der Rückgabe des Fahrzeugs unterschriebenes Formular eingetragen. Auf diesem Formular gab es unter „Prozentualer Faktor: 0,67%“ ein weiteres Feld „Nutzungsentschädigung“, das der Autohändler nicht ausgefüllt hatte. Der Beklagte behauptete, der „prozentuale Faktor“ sei durch die Unterschrift des Geschäftsführers des Klägers rechtlich festgelegt worden.

Der Senat entschied, dass diese Vereinbarung nicht gültig war. Entgegen der Annahme des Landgerichts Braunschweig handelte es sich bei der unterschriebenen Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Beklagte einseitig für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt hatte. Um den Vertragspartner vor der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsmacht zu schützen, unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich inhaltlichen Beschränkungen und müssen klar und verständlich formuliert sein. Obwohl es keine Inhaltskontrolle einer Preis- oder Kalkulationsvereinbarung gebe, habe die Beklagte gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weil nur das Feld „Prozentfaktor“ und nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“ ausgefüllt worden sei. Die Formulierung ließ nicht den Schluss zu, dass sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bildete. Außerdem war nicht erkennbar, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor bezog. Auch konnte von einem Geschäftsführer eines Handelsunternehmens nicht erwartet werden, dass er die Einzelheiten der Berechnung einer Nutzungsentschädigung kennt.

Letztlich wandte der Senat die „lineare Berechnungsmethode“ auf die Nutzungsentschädigung an. Dabei wird der Kaufpreis des Fahrzeugs ins Verhältnis zur erwarteten Restlaufleistung gesetzt und mit der tatsächlichen Laufleistung des Käufers multipliziert. Der Senat schätzte die Gesamtlaufleistung auf 300.000 km und berücksichtigte dabei den statistischen Durchschnitt für das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Berücksichtigung der höheren Gesamtfahrleistung führte letztlich zu einer erheblichen Reduzierung der geltend gemachten Nutzungsentschädigung.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig Nr. 10/2022 vom 08.03.2022

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