Schutz von Dritten durch Anwaltsvertrag
Eine grundsätzliche Einbeziehung eines Vertreters in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Vertretenem und Anwalts(-kanzlei) besteht nicht.
Es bedarf vielmehr des Vorliegens der Voraussetzungen eines sogenannten Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Das heißt, der Vertreter als Dritter muss mit der vertraglich geschuldeten Leistung ebenso wie der Vertretene als Vertragspartner bestimmungsgemäß in Berührung kommen, der Vertretene ein eigenes Interesse an der Einbeziehung des Vertreters haben, für den Anwalt als Vertragspartner muss die Einbeziehung erkennbar und der Vertreter schutzwürdig sein.
Diese Voraussetzungen sind nur in Ausnahmefällen erfüllt, etwa wenn die Rechtsberatung auch dem Vertreter selbst einen Vorteil bringen soll.
Insbesondere ist häufig das Einbeziehungsinteresse des Vertretenen abzulehnen, da letzterer bereits aus dem zugrunde liegenden Vertretungsverhältnis pflichtgebunden ist.
Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da so auch die Interessenlage widergespiegelt wird. Der Anwaltsvertrag verpflichtet zur Interessenvertretung nur des Vertretenen als Mandant. Anders käme es gegebenenfalls zu Kollisionen, die aufgrund einer Vermengung der Mandatsverhältnisse eine zielgerichtete Vertretung gefährden könnten.
Die so verstandene Ausgestaltung des Anwaltsvertrages verhindert zudem missbräuchliche und unzulässige Einmischungen etwa eines Geschäftsführers hinsichtlich der vermögensrechtlichen Position der vertretenen Gesellschaft. Daher kann eine Gesellschaft als Mandantin sicher sein, dass der Anwalt nur zu Ihrem Wohle tätig wird, ohne wiederum an anderslautende Vorgaben gebunden zu sein.
Unsere Kanzlei in Berlin ist u.a. auf den Bereich des Gesellschaftsrechts spezialisiert und bietet einen breiten Erfahrungsschatz der fachkundigen Rechtsanwälte.