Verkaufsplattform im Internet
Die Fahrzeugbeschreibung auf einer Verkaufsplattform im Internet ist maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit des in der Folge aufgrund dieser Beschreibung bestellten und gekauften Fahrzeuges. Der Verkäufer kann nur dann erfolgreich eine abweichende Vereinbarung entgegenhalten, wenn er in den Vertragsverhandlungen deutlich macht, dass ein in der Beschreibung angepriesenes Zubehörteil oder Ausstattungsmerkmal tatsächlich nicht vorhanden sei. Tut er dies nicht, so gilt die ursprüngliche Beschreibung auch dann als Beschaffenheitsvereinbarung über das Fahrzeug, wenn ein bestimmtes Merkmal in einem Bestellformular nicht mehr aufgeführt wird, da der Käufer insoweit auf den Inhalt der online-Anzeige vertrauen darf.
Somit liegt ein erheblicher Sachmangel vor bei einer Abweichung des Kaufgegenstandes von der Beschreibung, der den Käufer zur Ausübung von Gewährleistungsrechten – etwa Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz – berechtigen kann.
Dies erscheint konsequent, bedenkt man den durch den Wortlaut einer Anzeige geschaffenen Vertrauenstatbestand bei dem Produktinteressenten.
Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht stellt eine im Verhältnis zu allgemeinen vertraglichen Regelungen vorrangige Sondermaterie dar. Im Einzelnen können Sie sich zur wirksamen Durchsetzung Ihrer Rechte oder zur Abwehr unberechtigter Ansprüche ausführlich und fachkundig von unseren Rechtsanwälten in Berlin beraten lassen.