Höhe Bonuszahlungen
Eine Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB kommt auch für arbeitsvertraglich geschuldete Boni in Betracht, wenn die Höhe im Einzelfall nach billigem Ermessen des Arbeitgebers bestimmt werden soll.
Demnach besteht für Gerichte die Möglichkeit, die Bonushöhe selbst festzusetzen. Dabei hat es sich an dem Vorbringen der Parteien zu orientieren und die relevanten Umstände zu würdigen.
Insbesondere obliegt es dem Arbeitnehmer nicht, zu diesen für die Bonushöhe relevanten Tatsachen selbst umfassend vorzutragen, wenn er hiervon keine Kenntnis haben kann.
Danach ist es wichtig, eine ausreichende Vertragsgrundlage für die Ausgestaltung von Bonuszahlungen o.ä. Sondervergütungen festzuschreiben, um einer Festsetzung durch die Gerichte vorzubeugen.
Auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist zudem die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu beachten, so dass Chancen und Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorab ermittelt werden können um zu einer realistischen Einschätzung der Erfolgsaussichten zu gelangen.
Gerne vertreten wir Sie im Bereich des Arbeitsrechtes bei Fragen der Vertragsgestaltung, Einzelansprüchen, allgemeinen außergerichtlichen Problemstellungen aber auch erforderlichenfalls vor den zuständigen Gerichten.