Arbeitnehmer muss die Krankheit beweisen
Legt ein Arbeitnehmer eine Krankmeldung für den verbleibenden Zeitraum nach der Kündigung vor, kann dies die Beweiskraft des gelben Zettels erschüttern. Der Arbeitnehmer muss dann seine Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen.
Arbeitnehmer, die unmittelbar nach einer Kündigung eine Krankmeldung vorlegen und damit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeit fernbleiben, können nicht automatisch mit einer Lohnfortzahlung rechnen. Wenn ein Arbeitnehmer kündigt und am Tag der Kündigung krankgeschrieben ist, kann dies die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) untergraben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitraum genau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch (Beschl. v. 08.09.2021, 5 AZR 149/21).
Ein Mitarbeiter eines Zeitarbeitsunternehmens hatte Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und noch am selben Tag eine AU eingereicht. Nach Angaben des Arbeitgebers hatte sie am Tag der Ausstellung einer Kollegin in ihrem ehemaligen Beschäftigungsbetrieb telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht mehr zur Arbeit kommen werde. Von einer Arbeitsunfähigkeit war in dem Gespräch nicht die Rede.
Der Arbeitgeber weigerte sich, ihr den Lohn weiter zu zahlen. Die Frau hingegen behauptete, sie sei krankgeschrieben gewesen und stehe vor einem Burnout. Sie verlangte Lohnfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) gab der Klage der Frau statt und bestätigte ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung (Urteil vom 13. Oktober 2020, Az. 10 Sa 619/19).
Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde erschüttert.
Mit seiner Revision vor dem BAG war der Arbeitgeber jedoch erfolgreich. Nach Ansicht des Senats war die Beweiskraft der AU erschüttert, weil sie genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses erfasste. Aufgrund dieser Tatsache habe es ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gegeben.
Die Klägerin hätte daher darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war. Dieser Nachweis könne insbesondere durch die Befragung des Arztes erbracht werden, der sie nach ihrer Entbindung von der Schweigepflicht behandelt habe. Dem war die Klägerin trotz des Hinweises des Senats nicht nachgekommen.
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