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15.12.2023

Unwirksamkeit der Kündigung wegen Unterschrift mit „i.A.“

In einem Streit um die Kündigung eines Mietvertrages wegen der Unterschrift mit „i.A.“ hat das Landgericht Wuppertal entschieden, dass eine Kündigung durch Vollmacht die Offenlegung der Vollmacht voraussetzt, ansonsten ist sie unwirksam.

Dem vom Landgericht zu beurteilenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter erhielt sowohl im August als auch im Oktober 2020 ein Kündigungsschreiben. Für das Schreiben wurde zwar der Briefkopf des Vermieters verwendet, es war aber von einer anderen Person mit „i.A.“ unterzeichnet. Darüber hinaus war der Text des Schreibens in der Wir-Form verfasst und enthielt keinen Hinweis auf eine Vollmacht.

Der Mieter lehnte die Bescheide unter anderem aus diesem Grund ab. Der Vermieter hielt die Kündigungen jedoch für wirksam und erhob Räumungsklage. Der Mieter beantragte für die Klage Prozesskostenhilfe, die vom Amtsgericht Wuppertal abgelehnt wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter sofortige Beschwerde ein.

Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten der Mieterin und bewilligte ihr daher Prozesskostenhilfe.

Das Gericht hielt die Kündigungen für unwirksam, weil sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform entsprachen. Zwar könne sich ein Vermieter beim Ausspruch der Kündigung vertreten lassen, doch müsse die Vertretung in der Kündigung offengelegt werden. Aus dem Kündigungsschreiben muss klar hervorgehen, dass der Unterzeichner als Vertreter auftritt. Dies sei aber bei einer Unterschrift mit „i.A.“ allein nicht der Fall.

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