Insolvenzrecht: Überschuldung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO
(1) Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein selbständiges Beweisanzeichen für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und der volle Beweis für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dieser Absicht.
(2) Die Stärke des Beweises hängt von der Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Unmittelbarkeit ihres Eintretens ab.
(3) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die insolvenzrechtliche Überschuldung des Schuldners ergibt, trägt im Insolvenzanfechtungsverfahren grundsätzlich der Insolvenzverwalter.
(4) Die Vorlage von Jahresabschlüssen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen, löst keine Beobachtungs- und Nachforschungspflicht der Finanzbehörden im Hinblick auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung aus.
Die Insolvenz einer GmbH löst regelmäßig zivilgerichtliche Auseinandersetzungen aus, die der Insolvenzverwalter z.B. gegen die Geschäftsführer oder gegen verschiedene Anfechtungsgegner führt. Solche Gerichtsverfahren sind oft nur dann erfolgreich, wenn es dem klagenden Insolvenzverwalter gelingt, die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen. In der Praxis spielen sowohl die in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen als auch die Frage, wie die Darlegungs- und Beweislast überhaupt verteilt ist, eine Rolle.
Mit beiden Fragen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in dem hier besprochenen Urteil vom 03.03.2022 befasst, das im Bereich der Anfechtung mit Vorsatz nach §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO ergangen ist. Konkret entschied das Gericht über die Frage der Beweislastverteilung im Aktivprozess des anfechtenden Insolvenzverwalters, in dem die Frage der insolvenzrechtlichen Überschuldung zwischen den Parteien streitig ist. Es befasste sich auch mit der Frage, ob die insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO ein Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung sein kann.
Gegenstand der BGH- Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat in seiner hier zu besprechenden Entscheidung klargestellt, dass auch die insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO ein eigenständiges Beweisanzeichen für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Vorsatzanfechtung nach den Regeln der §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO ist.
Der BGH hat die Revision des klagenden Insolvenzverwalters gegen ein Urteil des OLG Hamburg vom 21. Juni 2018 (1 U 29/18) zurückgewiesen. Zuvor war der Insolvenzverwalter bereits in erster Instanz mit seiner Anfechtungsklage gegen die von ihm in Anspruch genommenen Finanzbehörden vor dem Landgericht Hamburg gescheitert (Urteil vom 19. Januar 2018 – 322 O 322/17).
Konkret machte der Insolvenzverwalter in einem Aktivprozess nach Insolvenzanfechtung unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Anfechtung Rückforderungsansprüche gegen die beklagte Finanzbehörde geltend. Er verlangte die Rückerstattung von 20.792,43 Euro, die das Finanzamt zuvor per Lastschrift vom Konto des Insolvenzschuldners eingezogen hatte. Der klagende Insolvenzverwalter leitete die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung, nämlich die Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen und die entsprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners, daraus ab, dass dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Abbuchung zwei Jahresabschlüsse der Schuldnerin bekannt waren, die jeweils einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auswiesen.
Der BGH wies die Revision zurück und entschied, dass eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO jedenfalls daran scheitert, dass die beklagte Finanzbehörde keine Kenntnis von einer möglichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners hatte.
Das Gericht führt aus, dass es verschiedene Indizien gibt, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen. Dazu gehörten nicht nur die anerkannte Gefahr der Zahlungsunfähigkeit oder die Tatsache, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten sei. Auch die Gewährung einer inkongruenten Deckung in finanziell angespannten Verhältnissen könne für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Anfechtenden von dieser Absicht sprechen. Weitere Indizien wären eine unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung oder die Übertragung des letzten Wertgegenstandes auf einen – möglicherweise nahestehenden – Dritten. Schließlich spricht auch die Gewährung eines besonderen Vorteils im Falle der Insolvenz für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht und deren Kenntnis.
Das Gericht führte weiter aus, dass der vom Gericht genannte Katalog von Beweisanzeichen nicht abschließend sei und dass weitere Umstände, die für die subjektiven Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung sprechen, denkbar seien und vom Tatrichter in die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtwürdigung einbezogen werden müssten. Ein schematischer Ansatz sei in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Zunächst einmal könnten die Umstände, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde, die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung an sich rechtfertigen. Das Gleiche gelte für die wirtschaftliche Situation des Schuldners. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann die Krise so weit fortgeschritten sein, dass allein hierauf eine hinreichende Überzeugung von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und der Kenntnis des Anfechtungsgegners von dieser Absicht im Sinne des § 286 ZPO gestützt werden kann. Die erforderliche Überzeugung könne sich aber auch nur aus einer Zusammenschau der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Umstände ergeben, unter denen die angegriffene Rechtshandlung vorgenommen wurde.
Sodann weist der BGH darauf hin, dass auch die gesetzliche Überschuldung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO zu den Umständen gehört, die in die Gesamtwürdigung aller für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis sprechenden Umstände einzubeziehen sind. Als entscheidenden Grund hierfür führt der BGH die negative Fortführungsprognose an, die den Eintritt der Insolvenz wahrscheinlich macht.
In diesem Zusammenhang erkennt der BGH die insolvenzrechtliche Überschuldung ausdrücklich als Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO an. Er betont, dass die Überschuldung nicht nur deshalb zu berücksichtigen ist, weil der insolvenzrechtlich überschuldete Schuldner in vielen Fällen zugleich drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO ist. Vielmehr ist die Überschuldung ein eigenständiges Beweisanzeichen. Der BGH betont jedoch, dass die Stärke dieses insolvenzrechtlichen Beweisanzeichens der Überschuldung weitgehend dem Beweisanzeichen der drohenden Zahlungsunfähigkeit entspricht.
Entscheidend für die Stärke des Beweiszeichens ist nach dem BGH die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und die zeitliche Nähe des Eintritts, sowohl bei drohender Zahlungsunfähigkeit als auch bei Überschuldung. Wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht sicher ist oder nicht unmittelbar bevorsteht, sind weitere zusätzliche Umstände erforderlich, um die Absicht, den Gläubiger zu benachteiligen, nachzuweisen. Ähnlich verhält es sich im Fall der Überschuldung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO. Denn eine juristische Person, die insolvenzrechtlich überschuldet ist, verfügt nicht über ausreichende Vermögenswerte, um ihre bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Zudem ist die Fortführung seiner Geschäfte bis zum Ende des Prognosezeitraums nicht überwiegend wahrscheinlich. Die negative Fortführungsprognose macht das spätere Eintreten der Insolvenz wahrscheinlich.
Der Umstand, dass die insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO im Gegensatz zur drohenden Insolvenz nach § 15a InsO eine Insolvenzantragspflicht auslöst, rechtfertigt nach Ansicht des BGH keine stärkere Bewertung des insolvenzrechtlichen Beweisanzeichens der Überschuldung.
Im Ergebnis stellt der BGH fest, dass die beklagte Finanzbehörde keine Kenntnis von einer möglichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners hatte. Dabei geht das Gericht auch auf die beiden dem Finanzamt bekannten Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin ein, die beide einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen. Hierzu führt der BGH aus, dass eine zunehmende handelsbilanzielle Überschuldung allein nicht zu dem Schluss führen kann, dass den Finanzbehörden eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht bekannt war. Der BGH begründet dies damit, dass es keine gesetzliche Vermutung für die Annahme einer Überschuldung im Sinne des § 19 InsO gibt, wie sie z.B. in § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO im Rahmen der Zahlungseinstellung geregelt ist. Daher muss der nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtende Insolvenzverwalter, der die Gläubigerbenachteiligungsabsicht oder deren Kenntnis auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung stützen will, deren Eintritt grundsätzlich voll beweisen. Der BGH hebt ausdrücklich hervor, dass dies auch für die negative Fortführungsprognose gilt. Dies ist bemerkenswert, weil aus Rechtsstreitigkeiten, die ein Insolvenzverwalter gegen einen GmbH-Geschäftsführer führt, bekannt ist, dass der Geschäftsführer für das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose darlegungs- und beweisbelastet ist und nicht der klagende Insolvenzverwalter für deren Nichtvorliegen. Der BGH führt aus, dass die Rechtsprechung des Zweiten Zivilsenats, wonach eine Handelsbilanz mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag indiziell für die Frage ist, ob eine Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist, im Rahmen einer Insolvenzanfechtung regelmäßig nicht zu Gunsten des klagenden Insolvenzverwalters herangezogen werden kann. Das Gericht begründet dies damit, dass Anfechtungsgegner im Gegensatz zu haftenden Körperschaften regelmäßig externe Personen sind.
Zusammenfassend stellt der BGH fest, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) zunächst sowohl die rechnerische Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO als auch das Vorliegen einer negativen Fortführungsprognose darlegen und beweisen muss. Erforderlich ist ferner, dass die insolvenzbedingte Überschuldung dem Schuldner bekannt geworden ist und dem Anfechtungsgegner bekannt geworden ist.
Selbst wenn es dem klagenden Insolvenzverwalter gelingt, all dies darzulegen und zu beweisen, muss auch die oben beschriebene Beweiskraft der so festgestellten insolvenzrechtlichen Überschuldung berücksichtigt werden: Er allein reicht als Beweismittel nicht einmal aus, um die subjektiven Voraussetzungen für eine Anfechtung mit Vorsatz zu beweisen. Dazu bedarf es, wie oben ausgeführt, zusätzlicher Umstände, die in der Art und Weise der Rechtshandlung liegen und die ebenfalls vom klagenden Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen sind.