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16.12.2023

Preiserhöhungen bei Neuwagenbestellungen nach Auftragsbestätigung.

In Zeiten der weltweiten Pandemie gerät vieles durcheinander, die Automobilhersteller kämpfen mit Materialengpässen und können immer öfter die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten. Doch ist es auch zulässig, nach einer Auftragsbestätigung den Kaufpreis gegenüber dem Verbraucher einseitig zu erhöhen?

Der konkrete Fall:

Der Kunde bestellte im Oktober 2020 über einen Händler ein Citroen-Wohnmobil bei einem bekannten Wohnmobilhersteller „P…l“. Der Händler bestätigte die Bestellung unter Bezugnahme auf seine Verkaufsbedingungen, die gesondert ausgehändigt wurden.


Die Auftragsbestätigung des Händlers enthielt unter anderem den Vorbehalt der Selbstbelieferung durch den Hersteller mit folgendem Wortlaut:


„Auftragsbestätigung vorbehaltlich der Bestätigung durch den Hersteller“.


Anschließend leistete der Käufer die vereinbarte Anzahlung von ca. 10 % des Kaufpreises an den Händler.

Anfang Dezember 2021 erhielt der Kunde unvermittelt eine geänderte Auftragsbestätigung des Händlers, die bei unveränderter Konfiguration des bestellten Fahrzeugs eine einseitige Preiserhöhung von 8.000 Euro enthielt und ansonsten genauso gestaltet war wie die vorherige Bestätigung, insbesondere auch den Vorbehalt der Selbstbelieferung enthielt. Als unverbindlicher Liefertermin wurde der Januar 2022 angegeben.

Es stellte sich nun die Frage, ob diese einseitige Preiserhöhung nach der Auftragsbestätigung im Jahr 2020 zulässig war.

Dies dürfte jedoch nicht der Fall sein; die geänderte Auftragsbestätigung wäre vielmehr als Angebot zum Abschluss eines neuen Kaufvertrages zu werten.

Demnach hätte der Kunde weiterhin einen Erfüllungsanspruch aus dem zwischen ihm und dem Händler geschlossenen Kaufvertrag in 2020.

An der Wirksamkeit des Kaufvertrages bestünden keine Zweifel, insbesondere hätten Käufer und Verkäufer im Oktoberf 2020 entsprechende Erklärungen, Angebot und Annahme, ausgetauscht und sich über die wesentlichen Bestandteile des Vertrages geeinigt.

Darüber hinaus hat sich der Händler in seinen Verkaufsbedingungen nicht die Möglichkeit einer kurzfristigen Preiserhöhung vorbehalten. Eine solche Klausel hätte im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 309 Nr. 1 BGB unwirksam sein können.

Auf die mangelnde Verfügbarkeit hat sich der Händler nicht berufen. Der Selbstbelieferungsvorbehalt in der Auftragsbestätigung (Lieferung nur nach Bestätigung des Herstellers) dürfte aber nach § 308 Nr. 8 BGB unwirksam sein. Die Auftragsbestätigung in Gestalt eines Formulars dürfte als Allgemeine Geschäftsbedingung gelten, da sie zur wiederholten Verwendung durch den Verwender bestimmt und vorformuliert war, was sich bereits aus dem identischen Wortlaut der Auftragsbestätigungen aus den Jahren 2020 und 2021 ergibt. Der Vorbehalt dürfte deswegen wirkungslos bleiben, weil er entgegen den Anforderungen des § 308 Nr. 8 BGB nicht zugleich die Verpflichtung des Verwenders enthält, den Vertragspartner im Falle der Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und etwa erhaltene Anzahlungen unverzüglich zu erstatten.

Der geschlossene Kaufvertrag bleibt daher bestehen und der Kunde kann die Erfüllung zu den im Jahr 2020 vereinbarten Konditionen sowie die Lieferung zum angekündigten Termin im Januar 2022 verlangen.

Was sollten Sie tun?


Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation wie der oben beschriebenen befinden, sollten Sie die geänderte Auftragsbestätigung, die im Grunde ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages darstellt, nicht annehmen, sondern sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Wenden Sie sich an unsere Anwaltskanzlei, so entstehen Ihnen für die Ersteinschätzung und ggf. für die Einholung einer Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung keine Kosten. Gern beraten wir Sie auch per Videoschaltung (ZOOM, Skype) oder am Telefon zu den Themen rund um Vertragsrecht.

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