Kündigung aufgrund von Drohungen gegen einen Vorgesetzten
Wenn ein Arbeitnehmer einem Kollegen glaubhaft ankündigt, er wolle seinen Vorgesetzten aus dem Fenster werfen und randalieren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Der Kläger war seit über 13 Jahren in der Buchhaltung der beklagten Stadt beschäftigt. Nach einem Streit mit seinem Vorgesetzten sagte der Kläger zu seinem Kollegen: „Ich werde diesen kleinen Wicht aus dem Fenster werfen. Ich werde mir das nicht länger gefallen lassen. Ich werde jetzt einen Amoklauf veranstalten. Ich sage dir, es wird bald etwas passieren. Er lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Am 28.12.2020 erhielt der Kläger eine fristlose, hilfsweise eine fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021. Hiergegen erhob er eine Kündigungsschutzklage.
Mit Urteil vom 04.11.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Anhörung des Kollegen als Zeuge hielt es die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der wichtige Grund für die Kündigung war nach Ansicht des Gerichts, dass der Kläger gegenüber seinem Kollegen Äußerungen in schwerwiegender Weise getätigt hatte, die sowohl die Ankündigung einer Gefahr für Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhalteten. Das Gericht war überzeugt, dass der Kläger die Drohung absolut ernst gemeint hatte. Eine vorherige Warnung war in diesem Fall nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber sei es nicht zuzumuten, den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.01.2022