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16.12.2023

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Im vorliegenden Fall bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, nach der Schließung des Unternehmens im „Home Office“ zu arbeiten. Nachdem der Arbeitnehmer dazu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Der Sachverhalt

Der Arbeitgeber beschäftigte den Kläger als Ingenieur; der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zum Wechsel des Arbeitsortes. Nachdem der Arbeitnehmer nicht bereit war, in seinem „Home Office“ zu arbeiten, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Die Entscheidung

Die Kündigung ist unwirksam, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil, Az.: 17 Sa 562/18). Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer allein auf Grund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Weigert sich der Arbeitnehmer, Telearbeit zu leisten, liegt daher keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor.

Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung ebenso wie das Arbeitsgericht für unwirksam. Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu leisten. Der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht einseitig auf der Grundlage seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) zuweisen.

Denn die Umstände der Telearbeit unterscheiden sich erheblich von einer in einer Betriebsstätte zu verrichtenden Tätigkeit. Der Umstand, dass Arbeitnehmer ein Interesse an Telearbeit haben können, z.B. um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, führt nicht zu einer Ausweitung des diesbezüglichen Weisungsrechts des Arbeitgebers.

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