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16.12.2023

Rechtsschutzversicherung

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass für eine beabsichtigte Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld nach Widerruf eines Darlehensvertrages Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung besteht.

Die Kläger begehrten von der beklagten Versicherungsgesellschaft aus einer Rechtsschutzversicherung die Feststellung, dass die Beklagte bedingungsgemäße Deckung für beabsichtigte Klagen gegen zwei Kreditinstitute auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für Grundschulden zu gewähren habe. Im Jahr 2008 schlossen die Kläger einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 150.000 Euro zur Finanzierung des Erwerbs einer selbst genutzten Immobilie ab. Im Jahr 2014 schlossen sie mit Y einen weiteren Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von insgesamt 165.000 Euro ab, der zum einen der Rückzahlung des ersten Darlehens und zum anderen der Finanzierung von nicht genehmigungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen dienen sollte. Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld auf dem 2008 erworbenen Grundstück. Im Februar 2016 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, der von den Banken abgelehnt wurde. Die Beklagte erklärte das Anschreiben, allerdings beschränkt auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Widerrufserklärungen.

In erster Instanz war die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Den Klägern stehe der von ihnen nach der Teilrücknahme der Klage noch geltend gemachte Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein Versicherungsfall, aus dem ein solcher Anspruch resultiert, eingetreten. Der Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten umfasste den vertraglichen Rechtsschutz. Der Rechtsschutzanspruch entstehe ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer oder eine andere Person eine Verletzung von Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen habe oder hätte begehen müssen. Die den Rechtsschutzfall auslösende Pflichtverletzung wird durch die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung bestimmt, aus der der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet. Dieses den Kreditinstituten vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten liegt nicht in der Verwendung einer möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung, sondern in der Ablehnung des von den Klägern erklärten Widerrufs und der damit verbundenen Weigerung, die Verträge rückabzuwickeln. Die Frage, ob die Kreditinstitute die dingliche Sicherheit nach Zahlung des sich aus der Rückabwicklung ergebenden Betrages zurückgeben müssen, und der vorangegangene Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs betreffen hier keine unterschiedlichen Sachverhalte. Vielmehr ist die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs auch für den eigentlichen Streit zwischen den Klägern und den Kreditinstituten über die Verpflichtung zur Rückgabe der dinglichen Sicherheiten entscheidend. Aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalles war die Beklagte verpflichtet, den Klägern Deckungsschutz für die von ihnen beabsichtigte Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu gewähren. Nach dem Sicherungsvertrag stand den Kreditinstituten ein Anspruch auf die dingliche Sicherheit nur bis zur Erfüllung aller ihnen aus dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche zu. Die Klägerinnen wollten jedoch nichts Gegenteiliges klageweise geltend machen. Sie begehrten mit ihren Anträgen Schutz für beabsichtigte Handlungen, die auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung nach vollständiger Befriedigung der Bank gerichtet sind, auch im Hinblick auf Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis.

Vorinstanz

LG Bielefeld, 14.02.2018 – 18 O 273/16

 Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 04.03.2019

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