AGG-Reform 2026: Längere Frist für Diskriminierungsopfer – was das für Arbeitnehmer bedeutet
Am 6. Mai 2026 hat das Bundeskabinett eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beschlossen. Die wichtigste Neuerung: Die Frist, um sich gegen Diskriminierung zu wehren, wird verdoppelt. Wer gekündigt wurde oder sich am Arbeitsplatz ungerecht behandelt fühlt, bekommt damit mehr Zeit – aber auch weiterhin nur ein enges Zeitfenster.
Was hat das Kabinett am 6. Mai beschlossen?
Das Bundeskabinett hat auf Vorschlag von Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) einen Gesetzentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verabschiedet. Das AGG schützt Beschäftigte seit 2006 vor Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Umsetzung europäischer Richtlinien, geht aber in einigen Punkten auch über das bisher geltende Recht hinaus. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
• Fristverlängerung: Die Frist zur Geltendmachung von AGG-Ansprüchen wird von zwei auf vier Monate verdoppelt (§ 15 Abs. 4 AGG n.F.).
• Ausweitung des Diskriminierungsschutzes: Das Verbot geschlechtsbezogener Diskriminierung gilt künftig nicht mehr nur für Massengeschäfte des täglichen Lebens, sondern für alle zivilrechtlichen Geschäfte – also auch für Mietverträge, Versicherungen oder Dienstleistungsverträge.
• Schutz vor sexueller Belästigung: Der Schutzbereich wird ausgeweitet: Sexuelle Belästigung ist nicht mehr nur am Arbeitsplatz verboten, sondern zum Beispiel auch auf dem Wohnungsmarkt oder in der Fahrschule.
• Neue Schlichtungsstelle: Bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wird eine unabhängige Schlichtungsstelle eingerichtet, die niedrigschwellig zugänglich ist. Zudem darf die ADS künftig als Beistand in Gerichtsverfahren auftreten.
| Wichtig: Noch kein geltendes Recht Der Kabinettsbeschluss ist erst der Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. Das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren. Bis zum Inkrafttreten gilt weiterhin die alte Zweimonatsfrist. Wer jetzt betroffen ist, sollte nicht auf die Reform warten. |
Was bedeutet die neue Viermonatsfrist konkret?
Bisher hatten Betroffene nach einer Diskriminierung lediglich zwei Monate Zeit, um Entschädigung oder Schadensersatz nach dem AGG geltend zu machen – gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem sie von der Benachteiligung Kenntnis erlangt haben. Diese Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist: Wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch unwiederbringlich, unabhängig davon, wie klar die Rechtslage ist.
Mit der Verlängerung auf vier Monate reagiert der Gesetzgeber auf die Realität: Viele Betroffene brauchen Zeit, um zu verstehen, was ihnen widerfahren ist, anwaltliche Beratung zu suchen und eine informierte Entscheidung zu treffen. Zwei Monate waren in der Praxis oft schlicht zu knapp.
| 4 Monate — so lange soll die neue Frist zur Geltendmachung von AGG-Ansprüchen künftig betragen. Bisher waren es nur zwei. |
Der Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz
Für Arbeitnehmer ist die AGG-Reform besonders dann relevant, wenn eine Kündigung im Spiel ist. Zwei Fristen laufen hier parallel – und werden häufig miteinander verwechselt:
• Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG): Wer gegen eine Kündigung vorgehen will, hat hierfür drei Wochen Zeit ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Diese Frist ändert sich durch die AGG-Reform nicht. Sie ist unveränderlich kurz und duldet keinen Aufschub.
• AGG-Ansprüche bei diskriminierender Kündigung: Wer eine Kündigung als diskriminierend einstuft – etwa weil sie wegen des Geschlechts, der Herkunft oder einer Behinderung erfolgte –, kann daneben Entschädigung nach dem AGG verlangen. Diese Frist soll künftig vier Monate betragen.
Wichtig: Beide Ansprüche bestehen nebeneinander und müssen getrennt geltend gemacht werden. Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht richtet sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung. Die AGG-Klage richtet sich auf Entschädigung wegen der diskriminierenden Motivation. Wer nur eine der beiden Klagen erhebt, verliert möglicherweise den anderen Anspruch durch Fristablauf.
| Praxishinweis: Probezeit ist kein Freifahrtschein Auch in der Probezeit gelten die Schutzvorschriften des AGG uneingeschränkt. Eine Kündigung in den ersten sechs Monaten kann zwar ohne Angabe von Gründen erfolgen – diskriminieren darf der Arbeitgeber dabei aber trotzdem nicht. Lässt sich ein diskriminierendes Motiv nachweisen oder glaubhaft machen, besteht ein AGG-Entschädigungsanspruch. |
Was ändert sich für Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen sich auf einen längeren Zeitraum einstellen, in dem AGG-Ansprüche geltend gemacht werden können. Das hat praktische Konsequenzen: Entscheidungen im Recruiting, bei Beförderungen oder bei Kündigungen sollten sorgfältiger dokumentiert werden – und zwar so, dass die Dokumentation auch noch nach vier Monaten belastbar und nachvollziehbar ist.
Die neue unabhängige Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet einerseits die Chance zur außergerichtlichen Einigung. Andererseits können Beschwerden künftig professioneller und institutionell stärker begleitet werden. Unternehmen ohne klare interne Prozesse geraten dabei schneller in eine defensive Position.
Kritik: Reicht die Reform aus?
Die Verlängerung auf vier Monate ist ein Schritt in die richtige Richtung – bleibt aber hinter dem zurück, was Fachleute fordern. Die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, hatte sich für eine Frist von mindestens zwölf Monaten ausgesprochen und bezeichnet das AGG als eines der schwächsten Antidiskriminierungsgesetze in Europa.
Tatsächlich gilt das AGG seit 2006 und wurde in 20 Jahren kaum grundlegend verändert. Ein Verbandsklagerecht – damit Betroffene nicht immer allein gegen Diskriminierung vorgehen müssen – ist im aktuellen Entwurf nicht vorgesehen. Auch eine Ausweitung auf staatliche Stellen fehlt. Bundesjustizministerin Hubig hat angekündigt, sich weiterhin für einen ambitionierteren Diskriminierungsschutz einsetzen zu wollen.
| Wurden Sie diskriminiert oder droht Ihnen eine Kündigung? Die Fristen im Arbeitsrecht sind kurz – auch nach der AGG-Reform. Ob Kündigungsschutzklage, diskriminierende Kündigung oder Abfindungsverhandlung: Ich prüfe Ihren Fall und berate Sie, bevor wichtige Fristen ablaufen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – erste Einschätzung auf Wunsch auch kurzfristig. |