Einbürgerung in Deutschland (2026): Was Sie jetzt wissen müssen
Das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde zuletzt 2024 grundlegend reformiert. Wer die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen will, steht vor einem komplexen Prüfverfahren – mit klaren Anforderungen, aber auch wichtigen Ausnahmen.
Die Grundvoraussetzung: fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt
Wer einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geltend machen möchte, muss sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben. Das klingt einfach – ist es aber nicht immer.
Entscheidend ist: Der Aufenthalt muss während dieser gesamten Zeit sowohl legal (mit gültigem Aufenthaltstitel) als auch tatsächlich in Deutschland gewesen sein. Längere Auslandsaufenthalte können den Fünfjahreszeitraum unterbrechen und müssen gesondert bewertet werden.
Praxishinweis
Bei Lücken in der Meldehistorie oder Hinweisen auf Auslandsaufenthalte können weitere Nachweise verlangt werden – etwa Rentenversicherungsverläufe, Steuerbescheide oder Immatrikulationsbescheinigungen.
Das Stufenmodell: Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis
Eine der zentralen Hürden im Einbürgerungsverfahren ist der Nachweis der eigenen Identität und Staatsangehörigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierfür ein vierstufiges Prüfschema entwickelt, das die Behörden verbindlich anwenden.
Stufe 1 – Amtliche Ausweispapiere
Pass, Personalausweis oder anerkannter Passersatz des Heimatstaates (im Original)
Stufe 2 – Sonstige amtliche Urkunden
Führerschein, Geburtsurkunde, Schulbescheinigung – wenn Stufe 1 unmöglich ist
Stufe 3 – Weitere Beweismittel
Nichtamtliche Urkunden, Zeugenaussagen – nur wenn Stufen 1 und 2 ausgeschöpft sind
Stufe 4 – Eigene Angaben
In Beweisnot: Einbürgerung nur auf Basis glaubhaften Eigenvortrags (Behördenleitung)
Wichtig: Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte müssen sich nicht an Behörden ihres Heimatlandes wenden.
Lebensunterhalt sichern – mit Ausnahmen
Wer Sozialleistungen bezieht oder einen rechnerischen Anspruch darauf hat, kann grundsätzlich nicht eingebürgert werden. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen gar nicht abgerufen werden.
- Gastarbeitergeneration: Wer bis 1974 (West) oder bis 1990 (DDR) auf Basis eines Anwerbeabkommens eingereist ist, muss die Inanspruchnahme von Leistungen nicht zu vertreten haben.
- Vollzeittätigkeit: Wer in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war (und es aktuell noch ist), wird von der vollständigen Unterhaltspflicht befreit.
- Betreuende Elternteile: Ehegatten, die mit einem minderjährigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben und deren Partner die Vollzeitvoraussetzung erfüllt, werden ebenfalls ausgenommen.
20 von 24 Monaten Vollzeitbeschäftigung reichen für die Ausnahme von der Unterhaltspflicht
Sprache, Staatskunde und das Bekenntnis zur Verfassung
Wer eingebürgert werden möchte, muss mindestens Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachweisen. Akzeptiert werden neben offiziellen Sprachtests auch deutsche Schulzeugnisse ab Klasse 9 mit mindestens „ausreichend“ im Fach Deutsch sowie abgeschlossene Berufsausbildungen oder Hochschulstudien auf Deutsch.
Hinzu kommen staatsbürgerliche Kenntnisse – meist nachgewiesen durch den Einbürgerungstest der Volkshochschule (mindestens 17 von 33 Punkten). Seit der Reform muss zudem ein schriftliches Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands abgegeben werden.
Ausnahmen für ältere Personen
Wer das 70. Lebensjahr vollendet hat, ist regelmäßig ohne gesonderten Nachweis von den Sprach- und Staatskundeanforderungen befreit. Ab 60 Jahren kann ein ärztliches Attest das altersbedingte Unvermögen belegen.
Miteinbürgerung: Ehepartner und Kinder
Die Einbürgerung des Hauptantragstellers zieht unter bestimmten Voraussetzungen die Miteinbürgerung von Ehepartnern und minderjährigen Kindern nach sich. Für Ehepartner genügt bei zweijähriger Ehedauer bereits ein vierjähriger Inlandsaufenthalt.
Kinder müssen in der Regel mindestens drei Jahre in Deutschland gelebt haben und in einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Einbürgerungsbewerber stehen. Bei Kindern unter sechs Jahren genügt es, wenn sie die Hälfte ihres bisherigen Lebens in Deutschland verbracht haben.
Straffreiheit ist Pflicht
Verurteilungen, die nicht getilgt sind, stehen der Einbürgerung entgegen. Besonders streng: Wer wegen einer Tat mit antisemitischem, rassistischem oder sonstigem menschenverachtendem Motiv verurteilt wurde, wird unabhängig vom Strafmaß nicht eingebürgert.
