AUFENTHALT IN DEUTSCHLAND ZWECKS BESCHÄFTIGUNG
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen des Aufenthaltsgesetzes
Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 18 a AufenthG
Fachkräfte mit Hochschulabschluss, § 18b AufenthG
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, § 18c AufenthG
Mobilität für Forscher, § 18e und § 18f AufenthG
Blaue Karte EU, § 18g AufenthG
Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU, § 18h und § 18i AufenthG
ICT-Karte, § 19 und § 19a/19b AufenthG (Intra-Corporate Transfer)
Sonstige Beschäftigung und Beamte, § 19c AufenthG
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Personen mit befristetem Status, § 19d AufenthG
EINLEITUNG
Der Aufenthalt in Deutschland zum Zweck der Beschäftigung ist für viele ausländische Staatsangehörige ein zentraler Weg, um einer qualifizierten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Aufenthaltsrecht knüpft dabei an unterschiedliche Voraussetzungen an, je nachdem, ob es sich etwa um Fachkräfte mit Berufsausbildung, Hochschulabsolventen, Forscher, Inhaber einer Blauen Karte EU oder um sonstige Beschäftigungsformen handelt. Im Mittelpunkt stehen dabei stets die Frage nach der Qualifikation, einem konkreten Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
GRUNDLAGEN DES AUFENTHALTSGESETZES
Allgemeines
§ 18 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltsgesetz) dient als Grundnorm für die Einreise und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland. Seine Bestimmungen gelten für alle Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit – von § 18a bis § 20 – und gelten in Verbindung mit den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen, die in § 5 desselben Gesetzes festgelegt sind.
Die Rechtspraxis schreibt bei der Prüfung von Anträgen die Einhaltung einer strengen Reihenfolge vor: Zunächst wird geprüft, ob die besonderen und allgemeinen Voraussetzungen für die jeweilige Art der Erlaubnis vorliegen, anschließend, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich ist.
Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen
Zentrale Voraussetzung ist das Vorliegen eines konkreten Beschäftigungsangebots – entweder in Form eines unterzeichneten Arbeitsvertrags oder in Form einer schriftlichen und verbindlichen Bestätigung des Arbeitgebers, dass er bereit ist, nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis einen Vertrag abzuschließen. Dabei muss die Erwerbstätigkeit ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt werden: Ein Arbeitgeber im Ausland ist zulässig, jedoch bleibt das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Inland zwingende Voraussetzung.
Die Frage nach der Notwendigkeit einer Zustimmung der BA wird differenziert entschieden. Eine Befreiung von dieser Zustimmung kann gesetzlich, der Beschäftigungsverordnung (BeschV) oder einem internationalen Abkommen vorgesehen sein. Insbesondere für Inhaber einer „EU-Blue Card“ (§ 18g) und Forscher (§ 18d) ist eine solche Befreiung ausdrücklich gesetzlich verankert, während für Fachkräfte mit beruflicher oder akademischer Ausbildung (§ § 18a, 18b) ist die Abstimmung in der Regel erforderlich.
Der Begriff der Fachkraft
Das Gesetz legt die rechtliche Definition des Begriffs „Fachkraft“ direkt in § 18 fest und weicht damit von der üblichen Gesetzgebungstechnik ab. Zu dieser Kategorie gehören zwei Personengruppen.
Die erste Gruppe bilden Arbeitnehmer mit einer beruflichen Ausbildung – vorausgesetzt, der entsprechende Ausbildungsgang ist staatlich anerkannt und umfasst mindestens zwei Ausbildungsjahre. Das ausländische Abschlusszeugnis muss dabei nach dem Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (BQFG) ordnungsgemäß als dem deutschen gleichwertig anerkannt sein.
Die zweite Gruppe bilden Fachkräfte mit Hochschulabschluss – sei es einem deutschen, einem anerkannten ausländischen oder einem mit einem deutschen vergleichbaren Abschluss. Die Vergleichbarkeit eines ausländischen Abschlusses wird in der Regel bei Vorliegen eines Bachelor-, Master- oder Doktorgrades festgestellt, der von einer akkreditierten Hochschule verliehen wurde. Bei Zweifelsfällen ist das Zentralamt für ausländische Bildung (ZAB) die zuständige Stelle für die individuelle Beurteilung.
Zusätzliche Voraussetzungen für Personen über 45 Jahre
Besondere Beachtung verdienen die Regelungen für ausländische Fachkräfte, die im Alter von über 45 Jahren erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a oder 18b beantragen. Für diese Personengruppe gilt eine Mindestlohnanforderung in Höhe von 55 % der jährlichen Obergrenze der Beitragsbemessungsgrundlage im Rentensystem. Ab dem 1. Januar 2026 entspricht dieser Betrag 55.770 Euro pro Jahr oder mindestens 4.647,50 Euro pro Monat (brutto). Die Anforderung entfällt, wenn der Antragsteller über eine ausreichende Altersversorgung verfügt oder ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegt – beispielsweise bei einem Fachkräftemangel in dem betreffenden Beruf.
Gültigkeitsdauer und praktische Aspekte
Aufenthaltsgenehmigungen nach §§ 18a, 18b und 19c werden in der Regel für vier Jahre erteilt; eine Ausnahme bilden Fälle, in denen die Zustimmung der BA auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist. Im letzteren Fall wird die Erlaubnis für die Dauer der Zustimmung zuzüglich drei Monaten erteilt – um die Kontinuität der Erwerbstätigkeit oder die Suche nach einer neuen Beschäftigung während der Verlängerungsfrist zu gewährleisten.
Bei Verlust des Arbeitsplatzes durch eine ausländische Fachkraft bleibt die Arbeitserlaubnis nach § 20 mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten das vorrangige Instrument; die alternative „Chancenkarte “ (Chancenkarte) nach § 20a kommt nur subsidiär zur Anwendung und gewährt einen eingeschränkteren Zugang zum Arbeitsmarkt.
Quelle
Amtliche Website der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland
Amtliche Website der Landesbehörde für Einwanderung, Berlin
FACHKRÄFTE MIT BERUFSAUSBILDUNG, § 18 A AUFENTHG
Allgemeine Voraussetzungen
§ 18a des Aufenthaltsgesetzes regelt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Ausländer, die beabsichtigen, auf der Grundlage einer beruflichen Ausbildung eine qualifizierte Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben. Die Vorschrift legt zwei zwingende Voraussetzungen fest, die gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Erstens muss der Antragsteller den Status eines Fachkräften mit Berufsausbildung gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 – das heißt, er muss entweder über eine anerkannte deutsche Qualifikation oder über eine ausländische Qualifikation verfügen, die als vollständig gleichwertig mit einer deutschen Berufsausbildung anerkannt ist. Eine teilweise Anerkennung reicht für die Zwecke dieses Paragraphen nicht aus.
Zweitens muss die beabsichtigte berufliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 12b qualifizierter Natur sein. Eine wesentliche Neuerung, die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteanwerbung eingeführt wurde, ist die Aufhebung der Branchenbeschränkungen: Fachkräfte sind nun berechtigt, jede qualifizierte Tätigkeit in nicht reglementierten Berufen auszuüben, ohne an den konkreten Ausbildungsfachbereich gebunden zu sein. Dennoch beschränkt die Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis weiterhin auf die konkret beantragte Stelle.
Charakter der Norm: Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, kein Ermessensspielraum der Behörden
Der Gesetzgeber hat § 18a bewusst als Norm gestaltet, die einen subjektiven Anspruch begründet: Sind alle festgelegten Voraussetzungen erfüllt, entsteht beim Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, und die Behörde verfügt über keinen Ermessensspielraum für eine Ablehnung. Ähnlich ist der angrenzende § 18b formuliert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine solche Konstruktion die Attraktivität Deutschlands als Ziel für Arbeitsmigration erhöhen und die Rechtspraxis vereinfachen.
Einreiseverfahren und verfahrensrechtliche Aspekte
Für die Einreise zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 18a stehen dem Fachkräften zwei Verfahrenswege offen: das beschleunigte Verfahren zur Anwerbung qualifizierter Fachkräfte nach § 81a oder das Standardverfahren zur Erlangung eines nationalen Visums der Kategorie D. Die Einreise mit einem kurzfristigen Schengen-Visum der Kategorie C und die anschließende Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel als Rechtsmissbrauch und Umgehung der vorgeschriebenen Verfahren angesehen, was eine Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht nur gemäß § 5 Abs. 2, sondern auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 aufgrund unrichtiger Angaben im Rahmen des Visumverfahrens.
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Arbeitgeberwechsel
Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a ist die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in zwei Fällen nicht erforderlich: wenn die Erwerbstätigkeit unverändert bleibt sowie wenn lediglich ein Arbeitgeberwechsel ohne Änderung der Art der Beschäftigung stattgefunden hat. In allen Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 9 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) erfüllt sind, wird die Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ verlängert, der freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne zusätzliche Abstimmung mit der Agentur gewährt.
FACHKRÄFTE MIT HOCHSCHULABSCHLUSS, § 18B AUFENTHG
§ 18b regelt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Hochschulabsolventen eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung in Deutschland erhalten können. Wichtig: Zunächst wird immer geprüft, ob die Person eine „EU-Blue Card“ (§ 18g) erhalten kann – diese bietet mehr Vorteile. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt § 18b zur Anwendung.
Was sind die Voraussetzungen?
Es müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
1. Hochschulabschluss – Der Antragsteller muss entweder über einen deutschen Abschluss, einen anerkannten ausländischen Abschluss oder einen ausländischen Abschluss verfügen, der einem deutschen gleichwertig ist.
2. Qualifizierte Beschäftigung – die Tätigkeit muss qualifiziert sein. Dabei muss die Stelle selbst nicht zwingend formal einen Hochschulabschluss voraussetzen. Fachkräfte mit Hochschulabschluss können grundsätzlich jede qualifizierte Stelle in nicht reglementierten Berufen besetzen – die erste Arbeitsstelle ist jedoch weiterhin auf die konkrete Position beschränkt, die bei der Antragstellung angegeben wurde.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, hat der Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis – die Behörde ist verpflichtet, diese auszustellen.
Ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich?
Das hängt vom Abschluss ab:
Bei Vorliegen eines deutschen Abschlusses ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in der Regel nicht erforderlich. Die Behörde prüft nur eines: Entspricht das angebotene Gehalt dem lokalen Marktniveau – hierfür wird der Entgeltatlas der Agentur herangezogen. Die Agentur wird nur dann hinzugezogen, wenn das Gehalt unter dem Standard liegt.
Bei Vorliegen eines ausländischen Abschlusses ist die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in der Regel zwingend erforderlich.
Wie reist man nach Deutschland ein?
Es gibt zwei Möglichkeiten: entweder das beschleunigte Verfahren für Fachkräfte (§ 81a) oder das reguläre nationale Visum der Kategorie D. Wer mit einem kurzfristigen Schengen-Visum der Kategorie C einreist und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, riskiert eine Ablehnung – dies wird als Missbrauch der Visumregelung gewertet.
Was passiert bei einer Verlängerung?
Die Aufenthaltserlaubnis kann ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit verlängert werden, wenn sich die Art der Tätigkeit nicht geändert hat oder lediglich ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat. Wer die Voraussetzungen des § 9 BeschV erfüllt, erhält eine Verlängerung mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ – dies bedeutet freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS FÜR FACHKRÄFTE, § 18C AUFENTHG
§ 18c regelt, unter welchen Voraussetzungen qualifizierte Fachkräfte vor Ablauf der üblichen Frist eine Niederlassungserlaubnis erhalten können. Dies ist eine Art „Schnellverfahren“ zum dauerhaften Aufenthalt – im Vergleich zu den Standardregelungen nach § 9. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat der Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch darauf, und die Behörde hat keine Möglichkeit, nach eigenem Ermessen abzulehnen.
Wer kann § 18c in Anspruch nehmen?
Das Gesetz sieht je nach Status des Antragstellers drei verschiedene Wege vor.
Variante 1: Fachkräfte mit Berufs- oder Hochschulabschluss (§ 18c Abs. 1)
Voraussetzungen:
- Tätigkeit als qualifizierte Fachkraft gemäß §§ 18a, 18b, 18d oder 18g mindestens 3 Jahre (bei Vorliegen eines deutschen Diploms oder einer deutschen Berufsausbildung – reichen 2 Jahre)
- Während dieses Zeitraums müssen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sein – mindestens 36 Monate (bei deutscher Ausbildung – 24 Monate)
- Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1
- Sicherstellung des Lebensunterhalts
- Vorhandensein einer Unterkunft für sich selbst und Familienangehörige
- Keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
- Vorhandensein einer gültigen Arbeitserlaubnis
- Vorhandensein der erforderlichen Berufszulassungen (z. B. eines ärztlichen Diploms – und zwar eines unbefristeten; eine befristete Zulassung ist nicht ausreichend)
- Grundkenntnisse über das Rechtssystem und das Leben in Deutschland
Wichtig: Zeiten des Elternurlaubs oder der häuslichen Krankenpflege werden nicht auf die Beschäftigungsdauer angerechnet – im Gegensatz zu den Standardregelungen gemäß § 9.
Option 2: Inhaber einer „EU-Blue Card“ (§ 18c Abs. 2)
Inhaber einer „Blauen Karte“ erhalten zusätzliche Vorteile:
- Mindestbeschäftigungsdauer – 27 Monate (statt 36)
- Bei nachgewiesenen Deutschkenntnissen der Stufe B1 verkürzt sich die Dauer auf 21 Monate
- Während des gesamten Zeitraums muss das Gehalt dem für die „Blaue Karte“ festgelegten Mindestlohn entsprechen
- Die Sprachkenntnisanforderung wurde gesenkt – die Stufe A1 reicht aus
Kurzfristige Unterbrechungen, z. B. Elternzeit oder Kurzarbeit, führen nicht zum Verlust des Anspruchs – vorausgesetzt, dass die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung wieder vollzeitbeschäftigt ist.
Variante 3: Hochqualifizierte Fachkräfte (§ 18c Abs. 3)
Dieser Weg ist für besonders herausragende Fachkräfte mit Hochschulabschluss vorgesehen. Er gilt nicht für Fachkräfte mit Berufsausbildung.
Das Gesetz nennt zwei typische Beispiele:
- Wissenschaftler mit besonderer wissenschaftlicher Qualifikation – beispielsweise solche, die regelmäßig in internationalen Fachzeitschriften veröffentlichen
- Dozenten und Forscher in leitenden Positionen – beispielsweise Lehrstuhlinhaber, Institutsleiter oder Leiter von Forschungsgruppen
Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend: Liegen andere triftige Gründe vor, kann eine Person ebenfalls als hochqualifizierte Fachkraft anerkannt werden.
In diesem Fall ist die Behörde nicht verpflichtet, aber sollte in der Regel eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilen – das heißt, sie entscheidet zugunsten des Antragstellers.
FORSCHER, § 18D AUFENTHG
§ 18d regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ausländische Wissenschaftler und Forscher, die in Deutschland arbeiten möchten. Das Besondere an dieser Regelung ist, dass nicht nur die Ausländerbehörde, sondern auch die Forschungseinrichtungen selbst eine zentrale Rolle im Verfahren spielen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Welche Einrichtungen gelten als Forschungseinrichtungen?
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Einrichtungen:
Anerkannte Einrichtungen sind Organisationen, die ein offizielles Anerkennungsverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchlaufen haben. Die aktuelle Liste ist auf der Website des BAMF verfügbar. Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann widerrufen werden.
Nicht anerkannte Einrichtungen sind in der Regel private Unternehmen, die Forschung betreiben, aber kein offizielles Anerkennungsverfahren durchlaufen haben. Auch sie können ausländische Forscher aufnehmen, sofern es sich um systematische und kreative Arbeit handelt, die auf die Erweiterung des Wissens und die Erforschung neuer Anwendungsbereiche abzielt. In der Regel handelt es sich dabei um private Unternehmen, die gemeinsam mit staatlichen Einrichtungen forschen oder deren Tochtergesellschaften sind.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Für die Erteilung der Erlaubnis ist Folgendes erforderlich:
1. Vertrag mit einer Forschungseinrichtung – Der Antragsteller muss eine gültige Aufnahmevereinbarung oder einen Arbeitsvertrag mit einer konkreten Einrichtung zur Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts vorlegen. Das Projekt muss endgültig genehmigt sein – keine „Reserveverträge“ für die Zukunft. Die Position muss der akademischen Qualifikation des Antragstellers entsprechen; rein unterstützende Funktionen sind nicht zulässig.
2. Hochschulabschluss – Der Antragsteller muss ein qualifizierter Fachmann mit akademischer Ausbildung sein. In Ausnahmefällen ist Berufserfahrung ohne formalen Abschluss zulässig – beispielsweise bei anerkannten Experten.
3. Existenzsicherung – ein Mindesteinkommen muss gewährleistet sein. Ein spezieller Mindestlohn, wie bei der „Blue Card“, ist gesetzlich nicht festgelegt.
4. Kostendeckungsgarantie – Die Forschungseinrichtung muss in der Regel schriftlich bestätigen, dass sie bereit ist, die Kosten für den Unterhalt des Forschers im Falle eines illegalen Aufenthalts (bis zu sechs Monate nach Vertragsende) zu übernehmen. Für staatliche Einrichtungen gilt diese Anforderung in der Regel nicht.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Aufenthaltserlaubnis zwingend erteilt – die Behörde hat kein Recht, nach eigenem Ermessen abzulehnen.
Bearbeitungsfristen
Bei Zusammenarbeit mit einer anerkannten Forschungseinrichtung muss der Antrag innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen bearbeitet werden. Für nicht anerkannte Einrichtungen gelten die üblichen Fristen.
Was ist mit dieser Aufenthaltserlaubnis erlaubt?
Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d ist berechtigt:
- Forschungstätigkeiten an der angegebenen Einrichtung auszuüben
- Lehrtätigkeiten auszuüben
- eine selbständige (unternehmerische) Tätigkeit auszuüben
Entsprechende Vermerke werden in die Aufenthaltserlaubnis eingetragen.
Sonderfall: Forscher mit internationalem Schutzstatus (§ 18d Abs. 6)
Ausländische Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat den Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz genießen, können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis für Forschungszwecke in Deutschland erhalten – allerdings nur auf einer gesonderten Grundlage (§ 18d Abs. 6). Zusätzliche Voraussetzung: Sie müssen mindestens zwei Jahre in diesem EU-Staat auf der Grundlage des entsprechenden Schutzstatus gelebt haben.
Im Gegensatz zum Standardfall handelt die Behörde hier nach Ermessen, bei Erfüllung aller Voraussetzungen jedoch in der Regel verpflichtet, zugunsten des Antragstellers zu entscheiden.
Nach Abschluss des Forschungsprojekts ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um bis zu 9 Monate zur Arbeitssuche möglich.
MOBILITÄT FÜR FORSCHER, § 18E UND § 18F AUFENTHG
§ 18e ermöglicht es ausländischen Wissenschaftlern, die bereits über eine Aufenthaltserlaubnis für Forschungszwecke in einem anderen EU-Land verfügen, für einen Zeitraum von bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nach Deutschland zu reisen – ohne dass eine separate deutsche Aufenthaltserlaubnis beantragt werden muss.
Wie funktioniert das in der Praxis?
Anstelle einer Aufenthaltserlaubnis reicht eine Mitteilung aus. Diese wird nicht vom Forscher selbst, sondern von der aufnehmenden Forschungseinrichtung in Deutschland eingereicht – über das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), das als nationale Kontaktstelle fungiert. Die Mitteilung wird in digitaler Form nach einem festgelegten Muster zusammen mit Kopien der erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Nach der Prüfung leitet das BAMF die Unterlagen an die Ausländerbehörde am geplanten Aufenthaltsort in Deutschland weiter. Für die Prüfung der Mitteilung und eine mögliche Ablehnung stehen 30 Tage zur Verfügung.
Die Ausländerbehörde ist an diesem Verfahren kaum beteiligt – der gesamte Prozess wird vom BAMF geleitet.
Was ist erlaubt?
Ein Forscher, der im Rahmen der kurzfristigen Mobilität eingereist ist, ist berechtigt:
- Forschungstätigkeiten auszuüben
- Lehrtätigkeiten auszuüben
Sein Aufenthalts- und Arbeitsrecht bestätigt er durch eine Bescheinigung, die vom BAMF ausgestellt wird. Diese Bescheinigung hat deklaratorischen Charakter – das heißt, sie bestätigt lediglich ein bereits bestehendes Recht, schafft es aber nicht.
Wichtig: Wenn der Forscher die Bescheinigung verloren hat oder sie nicht rechtzeitig zugestellt wurde, muss er sich direkt an das BAMF wenden und nicht an die örtliche Ausländerbehörde.
Können Familienangehörige den Forscher begleiten?
Ja. Familienangehörige, die über eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit dem Forscher in einem anderen EU-Land verfügen, können ihn im Rahmen der kurzfristigen Mobilität nach Deutschland begleiten – ebenfalls ohne dass sie eine separate deutsche Aufenthaltserlaubnis benötigen.
Wann ist eine Ablehnung möglich?
Das BAMF ist berechtigt, die kurzfristige Mobilität abzulehnen – die Ablehnungsgründe sind in § 19f Abs. 5 aufgeführt. Im Falle einer Ablehnung ist der Forscher verpflichtet, das Land zu verlassen. Die Ausländerbehörde kann den Aufenthalt zudem jederzeit ablehnen, wenn Ausweisungsgründe vorliegen. Über die Ablehnung werden der Forscher selbst, die zuständige Behörde eines anderen EU-Landes und die aufnehmende Einrichtung.
§ 18f regelt den Aufenthalt ausländischer Wissenschaftler, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher in einem anderen EU-Land besitzen und länger als 180 Tage in Deutschland arbeiten möchten. Die maximale Aufenthaltsdauer auf dieser Grundlage beträgt ein Jahr.
Dies ist eine logische Fortsetzung von § 18e: bis zu 180 Tage – Anmeldeverfahren ohne Aufenthaltserlaubnis, über 180 Tage – ist eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis nach § 18f erforderlich.
Wer kann § 18f in Anspruch nehmen?
Grundvoraussetzung: Der Antragsteller muss über eine gültige Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Landes in einem der folgenden Status verfügen:
- Forscher
- Student
- Freiwilliger
- Au-pair
- Praktikant
- Saisonarbeiter
Außerdem sind ein gültiger Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland und der Nachweis der Existenzsicherung erforderlich. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat der Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Der Antrag wird über das BAMF gestellt – nicht direkt bei der Ausländerbehörde. Dabei sind folgende Fristen zu beachten:
- Der Antrag muss spätestens 30 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn in Deutschland oder vor Ablauf der Aufenthaltsfrist gemäß § 18e gestellt werden.
- Nach Ablauf von 30 Tagen ab Einreichung der vollständigen Unterlagen ist der Forscher berechtigt, nach Deutschland einzureisen und seine Arbeit aufzunehmen – auch wenn noch keine Entscheidung über den Antrag getroffen wurde.
- In diesem Fall gelten Aufenthalt und Arbeit für einen Zeitraum von bis zu 180 Tagen als gestattet, sofern die Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Landes gültig bleibt.
- Die endgültige Entscheidung über den Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen getroffen werden.
Was ist erlaubt?
Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f ist berechtigt:
- Forschungstätigkeit auszuüben
- Lehrtätigkeit auszuüben
- selbstständige (unternehmerische) Tätigkeit auszuüben
Entsprechende Vermerke werden in die Aufenthaltserlaubnis eingetragen. Das Dokument enthält außerdem den Vermerk „Forscher-Mobilität“.
Meldepflichten
Sowohl der Forscher selbst als auch die aufnehmende Einrichtung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde alle Änderungen zu melden, die sich auf die Aufenthaltsbedingungen auswirken können. Falls erforderlich, kann dem Forscher vorgeschlagen werden, entweder den Aufenthaltsgrund zu wechseln oder das Land zu verlassen.
Wichtige Abgrenzung zu § 18e
Eine gleichzeitige Anwendung von § 18e und § 18f ist nicht möglich. Wenn sich der Forscher bereits nach § 18e in Deutschland aufhält, aber 30 Tage vor Ablauf dieser Frist keinen Antrag nach § 18f gestellt hat, wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f abgelehnt.
BLAUE KARTE EU, § 18 G AUFENTHG
Die „EU-Blue Card“ ist eine besondere Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte mit Hochschulabschluss, die gegenüber einer regulären Aufenthaltserlaubnis nach § 18b eine Reihe von Vorteilen bietet. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Anwerbung qualifizierter Fachkräfte wurde § 18g in eine eigenständige Vorschrift ausgegliedert.
Wichtiger Grundsatz: Es wird immer zuerst geprüft, ob die „Blaue Karte“ ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann – dies ist die für den Antragsteller günstigste Variante, da sie ein langwieriges Genehmigungsverfahren ausschließt.
Drei Möglichkeiten zum Erhalt der „Blauen Karte“
Möglichkeit 1: Allgemeine Berufe – ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 18g Abs. 1 S. 1)
Dies ist der grundlegende und einfachste Weg. Voraussetzungen:
- Vorliegen eines Hochschulabschlusses
- Die Tätigkeit muss der erworbenen Qualifikation entsprechen – wobei dieses Kriterium weit gefasst ist: Es reicht aus, wenn die an der Hochschule erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder indirekt in der Arbeit genutzt werden (z. B. arbeitet ein Wirtschaftswissenschaftler als Softwareentwickler)
- Gehalt ab 50.700 € pro Jahr (oder 4.225 € pro Monat brutto) – ab 01.01.2026
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Zustimmung der Arbeitsagentur nicht erforderlich, und der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf die „Blaue Karte“.
Variante 2: Mangelberufe und Berufseinsteiger – mit Zustimmung der Arbeitsagentur (§ 18g Abs. 1 S. 2)
Liegt das Gehalt unter der Schwelle für allgemeine Berufe, kann die „Blaue Karte“ in zwei Sonderfällen erteilt werden – mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit:
Mangelberufe – das Mindestgehalt ist auf 45.934,20 € pro Jahr (oder 3.827,85 € pro Monat brutto). Zu den Mangelberufen zählen insbesondere Ärzte, Ingenieure, Lehrer, IT-Fachkräfte, Wissenschaftler, Architekten und Führungskräfte in den Bereichen Gesundheitswesen, Bildung und Logistik.
Berufseinsteiger – dieselbe gesenkte Gehaltsschwelle gilt für diejenigen, deren Abschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt, unabhängig vom Beruf. Nach Ablauf dieser Frist gilt bei der Verlängerung der „Blauen Karte“ die Standardschwelle.
Variante 3: IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss (§ 18g Abs. 2)
IT-Fachkräfte bestimmter Berufsgruppen (133 oder 25) können eine „Blaue Karte“ ohne Hochschulabschluss erhalten – sofern sie über entsprechende Erfahrung und Kenntnisse verfügen. Das Mindestgehalt beträgt 45.934,20 € pro Jahr. Es ist die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich, die die Qualifikation und Erfahrung des Antragstellers selbstständig prüft.
Gehaltsanforderungen: wichtige Hinweise
- Es wird das regelmäßige vertragliche Gehalt berücksichtigt; vollständig variable, ergebnisabhängige Prämien und Boni werden nicht angerechnet
- Feste vertragliche Zulagen (z. B. Weihnachtsgeld) und Unternehmensboni werden angerechnet
- Ein vorübergehender Einkommensrückgang aufgrund von Elternzeit oder Kurzarbeit ist kein Grund für eine Ablehnung
- Eine Anhebung der Gehaltsgrenzen zu Beginn des Jahres hat keine Auswirkungen auf bereits erteilte „Blaue Karten“ – die neuen Grenzen gelten erst bei einer Verlängerung
Wechsel des Arbeitgebers
Ein Wechsel des Arbeitgebers bei Vorliegen einer „Blauen Karte“ erfordert keine Genehmigung, muss aber der Ausländerbehörde schriftlich mitgeteilt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht kann die „Blaue Karte“ entzogen werden. Die Übereinstimmung der neuen Stelle mit den Anforderungen wird in der Regel erst bei der Verlängerung geprüft.
Was ist erlaubt?
Nach einem Jahr Versicherungszeit wird in die „Blaue Karte“ der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eingetragen – dies bedeutet freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne jegliche Einschränkungen. Eine selbstständige (unternehmerische) Tätigkeit ist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Karte erlaubt.
Anforderungen an den Arbeitsvertrag
Eine zwingende Voraussetzung ist das Vorliegen eines konkreten Stellenangebots mit einer Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten. Der Vertrag kann die Bedingung enthalten, dass er erst nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis in Kraft tritt.
MOBILITÄT FÜR INHABER EINER BLAUEN KARTE EU, § 18H UND § 18I AUFENTHG
§ 18h ermöglicht bestimmten Gruppen ausländischer Staatsangehöriger die Einreise nach Deutschland zu geschäftlichen Zwecken ohne Visum und ohne deutsche Aufenthaltserlaubnis – für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Wer kann dieses Recht in Anspruch nehmen?
Die Regelung gilt für zwei Personengruppen:
- Inhaber einer gültigen „EU-Blue Card“, die von einem anderen EU-Land ausgestellt wurde
- ehemalige Inhaber einer „Blue Card“, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Land erhalten haben
Was ist erlaubt?
Die Einreise ist ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken möglich, insbesondere:
- Teilnahme an internen und externen Geschäftstreffen, Konferenzen und Seminaren
- Verhandlungen über den Abschluss von Geschäften
- Marketing- und Vertriebsaktivitäten
- Erkundung von Geschäftsmöglichkeiten
- Teilnahme an Schulungen oder Durchführung von Trainings
Praktische Bedeutung für die Ausländerbehörde
Diese Regelung hat praktisch keine Auswirkungen auf die Ausländerbehörde: Im Gegensatz zu ähnlichen Vorschriften für Studierende, Forscher und Inhaber von ICT-Karten sind hier keine Meldepflichten vorgesehen – weder seitens des Ausländers noch seitens des Arbeitgebers. Personen, die unter § 18h fallen, haben keinen Grund, sich an die Behörde zu wenden, und benötigen keine zusätzlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen.
Eine Familienzusammenführung im Rahmen eines kurzfristigen Aufenthalts nach § 18h ist nicht vorgesehen.
§ 18i stellt keinen eigenständigen Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar, sondern vereinfacht lediglich eine Reihe von Voraussetzungen für den Erhalt der deutschen „Blauen Karte“ für diejenigen, die bereits eine „Blaue Karte“ eines anderen EU-Landes besitzen. Die Logik der Regelung ist einfach: Wenn ein anderes EU-Land die Qualifikation des Fachkräfte bereits geprüft hat, muss Deutschland diese Prüfung nicht noch einmal von Grund auf wiederholen. Dies macht den Umzug innerhalb der EU einfacher und attraktiver.
Voraussetzungen
Von § 18i kann jeder Gebrauch machen, der mit einer „Blauen Karte“ mindestens 12 Monate in einem anderen EU-Land gelebt hat. In diesem Fall ist er berechtigt, den Antrag auf eine deutsche „Blaue Karte“ direkt in Deutschland zu stellen – ohne vorheriges Visum.
Im Allgemeinen werden alle Standardvoraussetzungen des § 18g (Vorhandensein einer Arbeitsstelle, Gehaltsschwelle usw.) weiterhin geprüft. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme:
Eine Gleichwertigkeitsprüfung des Abschlusses findet nicht statt, wenn der Antragsteller mindestens zwei Jahre lang im Besitz einer „Blauen Karte“ eines anderen EU-Landes war. In der Praxis lässt sich dies einfach feststellen: Wenn auf der „Blauen Karte“ des anderen Landes kein Text in eckigen Klammern steht, gilt die Gleichwertigkeit als bestätigt. Sind eckige Klammern vorhanden, wird die Gleichwertigkeit nicht anerkannt. Der Inhalt des Textes in den Klammern und dessen Übersetzung spielen keine Rolle.
Sonderfall: Kettenmobilität (§ 18i Abs. 3)
„Kettenmobilität“ ist eine Situation, in der der Inhaber der „Blauen Karte“ nicht direkt aus dem ersten EU-Land nach Deutschland zieht, sondern zunächst in ein zwischengeschaltetes zweites EU-Land und erst danach nach Deutschland. In diesem Fall verkürzt sich die Mindestaufenthaltsdauer im vorherigen Land von 12 auf 6 Monate.
Anmerkung
Anfragen an andere EU-Länder über die nationale Kontaktstelle zur Überprüfung der Aufenthaltsdaten des Antragstellers werden nicht gestellt – aus Gründen der Ressourcenschonung. Die Behörde stützt sich auf die Gültigkeitsdauer der ausländischen „Blue Card“ und die Angaben des Antragstellers selbst.
ICT-KARTE, § 19 UND § 19A/19B AUFENTHG (INTRA-CORPORATE TRANSFER)
§ 19 regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ausländische Mitarbeiter, die von ihrem Unternehmen vorübergehend von einer Niederlassung außerhalb der EU in eine Niederlassung in Deutschland versetzt werden. Diese Form wird als unternehmensinterne Versetzung (Intra-Corporate Transfer, ICT) bezeichnet.
Deutschland wendet diese Regelung an, wenn es der „erste Mitgliedstaat“ ist – das heißt, wenn der Mitarbeiter im Rahmen dieser Versetzung plant, mehr Zeit in Deutschland zu verbringen als in jedem anderen EU-Land. Ist der längste Aufenthalt in einem anderen EU-Land geplant, gelten für die Einreise nach Deutschland andere Vorschriften – § 19a (bis zu 90 Tage) oder § 19b (über 90 Tage).
Allgemeine Bedingungen für die Versetzung
Eine unternehmensinterne Versetzung setzt Folgendes voraus:
- Der Mitarbeiter wohnt zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Drittstaat (außerhalb der EU)
- Er wird innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe in eine Niederlassung in Deutschland versetzt
- Mit ihm besteht ein Arbeitsvertrag, der für die gesamte Dauer der Entsendung gilt
- Es besteht eine Rückkehrgarantie – es reicht aus, wenn die Möglichkeit besteht, in eine beliebige Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe zurückzukehren
Der Begriff „Unternehmensgruppe“ wird weit ausgelegt: Es reicht das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung oder einer einheitlichen Leitung aus. Bei Zweifeln an der Unternehmensstruktur wird die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Berlin Partner zur Überprüfung hinzugezogen.
Drei Kategorien von ICT-Karten-Empfängern
1. Führungskräfte und Fachkräfte (§ 19 Abs. 2)
Führungskraft – eine Person, der Führungsaufgaben mit entsprechenden Befugnissen übertragen wurden.
Fachkraft – eine Person, die über unverzichtbare Fachkenntnisse in den Tätigkeitsbereichen, Prozessen oder der Unternehmensführung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau und ausreichende Berufserfahrung verfügt.
Zusatzvoraussetzung: Der Mitarbeiter muss vor der Versetzung mindestens sechs Monate in dem betreffenden Unternehmen oder Konzern tätig gewesen sein. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft.
2. Praktikanten (§ 19 Abs. 3)
Eine ICT-Karte kann Praktikanten mit Hochschulabschluss ausgestellt werden, die zum Zwecke der beruflichen Weiterentwicklung oder der branchenspezifischen Ausbildung in eine deutsche Niederlassung entsandt werden. Voraussetzung ist die Teilnahme an einem offiziellen Praktikumsprogramm mit konkreten Zielen und Fristen sowie eine entsprechende Vergütung. Diese Anforderung schließt den Einsatz von Praktikanten als reguläre Mitarbeiter aus.
Gültigkeitsdauer der ICT-Karte
Kategorie Maximale Dauer
Führungskräfte und Fachkräfte 3 Jahre
Praktikanten 1 Jahr
Eine Verlängerung über diese Fristen hinaus ist nicht möglich – die ICT-Karte ist ausschließlich für befristete Entsendungen vorgesehen. Nach Ablauf der maximalen Gültigkeitsdauer ist ein Wechsel des Aufenthaltsgrundes möglich, beispielsweise der Übergang zu § 18b.
Aus Gründen der Verwaltungseffizienz wird die ICT-Karte in der Regel für die maximale Gültigkeitsdauer ausgestellt, mit der Auflage, dass sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit verliert.
Ablehnungsgründe
Die ICT-Karte wird nicht erteilt in folgenden Fällen:
- Der Antragsteller ist Staatsangehöriger eines EWR-Landes oder der Schweiz oder arbeitet in einem in diesen Staaten registrierten Unternehmen
- Der Mitarbeiter plant, mehr Zeit in einem anderen EU-Land als in Deutschland zu verbringen – in diesem Fall ist dieses Land der zuständige Staat
- Seit der letzten unternehmensinternen Entsendung sind weniger als sechs Monate vergangen
§ 19a ermöglicht es ausländischen Mitarbeitern, die bereits über eine ICT-Karte eines anderen EU-Landes verfügen, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland zu arbeiten – ohne dass eine separate deutsche Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist.
Wie läuft das Verfahren ab?
Anstelle einer Aufenthaltserlaubnis reicht eine Meldung aus. Diese wird nicht vom Mitarbeiter selbst, sondern vom Arbeitgeber in einem anderen EU-Land über das BAMF (nationale Kontaktstelle) eingereicht. Meldungen, die direkt bei der Ausländerbehörde eingereicht werden, werden ohne Prüfung an das aufnehmende Unternehmen zurückgeschickt.
Nach der Prüfung leitet das BAMF die Unterlagen an die Ausländerbehörde am geplanten Aufenthaltsort weiter. Für die Prüfung und eine mögliche Ablehnung stehen dem BAMF 20 Tage zur Verfügung.
Die Ausländerbehörde ist an diesem Verfahren praktisch nicht beteiligt – außer in Fällen, in denen Gründe für eine Ausweisung vorliegen.
Bestätigung des Aufenthaltsrechts
Das BAMF stellt dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über das Einreise- und Aufenthaltsrecht in Deutschland aus. Diese hat deklaratorischen Charakter – sie bestätigt ein bereits bestehendes Recht, schafft es aber nicht. Bei Verlust der Bescheinigung oder bei Verzögerungen bei der Zustellung sollte man sich direkt an das BAMF wenden, nicht an die Ausländerbehörde.
Familienangehörige
Eine Familienzusammenführung im Rahmen der kurzfristigen Mobilität ist nicht vorgesehen. Familienangehörige, die über eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit dem Inhaber einer ICT-Karte im ersten EU-Land verfügen, können ihn auf der Grundlage des Freizügigkeitsrechts nach dem Schengener Abkommen nach Deutschland begleiten. Ist das erste EU-Land kein Schengen-Land, benötigen die Familienangehörigen ein Besuchervisum des deutschen Konsulats. In beiden Fällen ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige in Deutschland untersagt.
Ablehnungsgründe und Folgen
Eine Ablehnung der kurzfristigen Mobilität ist nach § 19a Abs. 3 möglich – vor allem, wenn Ausweisungsgründe vorliegen. Im Falle einer Ablehnung ist der Mitarbeiter verpflichtet, das Land zu verlassen, und die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ist nicht zulässig. Über die Ablehnung werden der Mitarbeiter selbst, die aufnehmende Einrichtung in einem anderen EU-Land und die zuständige Behörde dieses Landes über das BAMF schriftlich informiert.
Mitteilungspflichten
Nach der Entscheidung des BAMF geht die Zuständigkeit für alle weiteren Aufenthaltsangelegenheiten auf die Ausländerbehörde über. Sowohl der Mitarbeiter als auch die aufnehmende Stelle in Deutschland sind verpflichtet, der Behörde alle Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Mobilitätsbedingungen auswirken. Wird zudem die ICT-Karte des ersten EU-Landes während des Aufenthalts in Deutschland verlängert, ist der Mitarbeiter verpflichtet, dies der Ausländerbehörde mitzuteilen.
§ 19b regelt den Aufenthalt von Mitarbeitern, die bereits über eine ICT-Karte eines anderen EU-Landes verfügen und planen, länger als 90 Tage in der deutschen Niederlassung desselben Unternehmens zu arbeiten. Dies ist eine logische Fortsetzung von § 19a: bis zu 90 Tagen – Meldepflicht ohne Aufenthaltserlaubnis, über 90 Tage – ist eine mobile ICT-Karte erforderlich.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat der Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf diese Aufenthaltserlaubnis.
Voraussetzungen für die Erteilung
Die Hauptvoraussetzung ist das Vorliegen einer gültigen ICT-Karte eines anderen EU-Landes zum Zeitpunkt der Erteilung der mobilen ICT-Karte. Ein Visum, das vom ersten EU-Land gemäß den Bestimmungen der ICT-Richtlinie ausgestellt wurde, gilt ebenfalls als Aufenthaltsgenehmigung. Der Mitarbeiter muss nicht zwingend zuerst in das erste EU-Land einreisen, um dort eine ICT-Karte zu erhalten.
Im Übrigen gelten dieselben Anforderungen wie bei der Erteilung einer regulären ICT-Karte gemäß § 19 — hinsichtlich Qualifikation, Arbeitsvertrag und Unternehmensstruktur.
Gültigkeitsdauer
Die mobile ICT-Karte wird für die Dauer der unternehmensinternen Entsendung nach Deutschland ausgestellt. Dabei werden bereits in Anspruch genommene Aufenthaltszeiten in anderen EU-Ländern im Rahmen der ICT berücksichtigt – sie fließen in die allgemeine Höchstgrenze ein:
- Führungskräfte und Fachkräfte – insgesamt nicht mehr als 3 Jahre im gesamten EU-Raum
- Praktikanten – insgesamt nicht mehr als 1 Jahr in der gesamten EU
Eine Verlängerung über diese Fristen hinaus ist nicht möglich. Nach Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer ist jedoch ein Wechsel des Aufenthaltsgrundes zulässig – beispielsweise der Übergang zu § 18b oder § 18g, um die Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber fortzusetzen.
Antragsverfahren
Der Antrag ist über das BAMF zu stellen – spätestens 20 Tage vor dem geplanten Arbeitsbeginn in Deutschland. Nach Ablauf von 20 Tagen ab Einreichung der vollständigen Unterlagen ist der Arbeitnehmer berechtigt, nach Deutschland einzureisen und die Arbeit aufzunehmen – auch wenn noch keine Entscheidung getroffen wurde. Aufenthalt und Arbeit gelten für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen als genehmigt, sofern die ICT-Karte des ersten EU-Landes gültig bleibt.
In der Praxis gibt dies der Behörde genügend Zeit für eine Entscheidung: 20 Tage vor der Einreise plus 90 Tage danach – insgesamt 110 Tage.
Meldepflichten
Die aufnehmende Stelle in Deutschland ist verpflichtet, unverzüglich – in der Regel innerhalb einer Woche – der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn die ICT-Karte eines anderen EU-Landes für den Mitarbeiter nicht mehr gültig ist. In diesem Fall wird geprüft, ob ein Wechsel auf eine andere Aufenthaltsgrundlage möglich ist.
Eine selbstständige (unternehmerische) Tätigkeit ist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Karte erlaubt. Der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ wird bei der Ausstellung der mobilen ICT-Karte nicht eingetragen.
SONSTIGE BESCHÄFTIGUNG UND BEAMTE, § 19C AUFENTHG
§ 19c fasst mehrere Sonderfälle der Arbeitsaufnahme zusammen, die nicht in die Standardkategorien der Fachkräfte gemäß §§ 18a und 18b fallen. Die Regelung umfasst drei Hauptsituationen: Beschäftigung ohne Fachqualifikation, praktische Erfahrung ohne formale Ausbildung und Beschäftigung in besonderen Fällen.
Variante 1: Beschäftigung ohne Fachqualifikation (§ 19c Abs. 1)
Diese Variante kommt nur dann zur Anwendung, wenn §§ 18a und 18b nicht anwendbar sind – beispielsweise wenn der Antragsteller nicht über eine ausreichende Qualifikation verfügt oder es sich um eine unqualifizierte Tätigkeit handelt.
Die zulässigen Beschäftigungsarten werden in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) festgelegt. Ist eine bestimmte Beschäftigungsart dort nicht aufgeführt, wird die Erteilung der Genehmigung verweigert. Ist sie aufgeführt, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die die Qualifikation des Antragstellers selbstständig prüft. Liegt die Zustimmung vor, ist die Ausländerbehörde berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis nach eigenem Ermessen zu erteilen – in der Regel zugunsten des Antragstellers.
Ausnahme: Wenn die Vollzeitbeschäftigung nicht den Existenzminimum sicherstellt und das Einkommen durch eine Bürgschaft Dritter aufgestockt wird, wird das Ermessen in der Regel nicht zugunsten des Antragstellers ausgeübt – um Lohndumping zu vermeiden.
Option 2: Praktische Erfahrung ohne formale Ausbildung (§ 19c Abs. 2)
Seit 2020 können Ausländer mit ausgeprägten praktischen Kenntnissen, aber ohne formalen Abschluss eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Beschäftigung erhalten – sofern die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 6 BeschV zustimmt.
Voraussetzungen:
- Es handelt sich um eine qualifizierte Beschäftigung (§ 2 Abs. 12b)
- Es liegt ein konkretes Stellenangebot vor
- Die Bundesagentur für Arbeit erteilt ihre Zustimmung
Liegt die Zustimmung vor, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen – stets zugunsten des Antragstellers – erteilt. Bei jeder Verlängerung ist erneut die Zustimmung der Agentur erforderlich.
Praktischer Hinweis für Berlin: Wenn die Agentur die Zustimmung verweigert – beispielsweise wegen unzureichender Deutschkenntnisse bei guten Englischkenntnissen – sollte in Abstimmung mit der IHK oder Berlin Partner geprüft werden, ob ein besonderes regionales Interesse (z. B. im Bereich IT-Start-ups) besteht, das einen Grund für die Erteilung einer Genehmigung nach § 19c Abs. 3 darstellt.
Variante 3: Besonderes öffentliches Interesse (§ 19c Abs. 3)
Ist eine bestimmte Beschäftigung weder gesetzlich noch in der BeschV oder einem internationalen Abkommen vorgesehen, kann eine Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches öffentliches Interesse vorliegt.
Beispiele aus der Berliner Praxis:
- israelisches Sicherheitspersonal der jüdischen Gemeinde oder der Fluggesellschaft EL AL
- Mitarbeiter der Deutsch-Türkischen Universität in Berlin
- Bürger der Ukraine mit einer befristeten ukrainischen Aufenthaltserlaubnis, die nicht unter den europaweiten Mechanismus für vorübergehenden Schutz fallen, aber bereits seit mindestens 6 Monaten bei einem Arbeitgeber in Berlin oder Brandenburg mit obligatorischer Sozialversicherung beschäftigt sind
Für ukrainische Staatsbürger wird in diesen Fällen das öffentliche Interesse automatisch anerkannt: Eine Zwangsausreise würde den Produktionsprozessen angesichts des allgemeinen Personalmangels erheblichen Schaden zufügen. Das Durchlaufen des Visumverfahrens ist aufgrund der besonderen Umstände – des Krieges in der Ukraine – nicht erforderlich.
Zusätzliche Voraussetzungen: Selbstständiger Nachweis des Existenzminimums, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, keine Vorstrafen wegen vorsätzlicher Straftaten.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für eine Dauer von bis zu vier Jahren erteilt und ist an eine bestimmte Stelle bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden. Die Entscheidung wird auf Abteilungsebene getroffen.
Option 4: Beamte (§ 19c Abs. 4)
Ausländische Staatsangehörige können in Deutschland in den öffentlichen Dienst aufgenommen werden – insbesondere als Professoren, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen. Eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Besonderer Vorteil: Nach drei Jahren ununterbrochenem Dienst im öffentlichen Dienst ist der Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis möglich – vor Ablauf der regulären Frist. Dabei werden auch Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer im öffentlichen Dienst tätig war, aber eine andere Aufenthaltserlaubnis besaß.
AUFENTHALTSERLAUBNIS FÜR QUALIFIZIERTE PERSONEN MIT BEFRISTETEM STATUS, § 19D AUFENTHG
§ 19d eröffnet den Weg zu einer legalen Aufenthaltserlaubnis für ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (Duldung) oder mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sind, eine ihrer Qualifikation entsprechende Arbeit gefunden haben und in den Status eines rechtmäßig Aufenthaltsberechtigten wechseln möchten. Das Ermessen der Behörde wird zugunsten des Antragstellers ausgeübt – sowohl im wirtschaftlichen Interesse Deutschlands als auch im Interesse der Antragsteller selbst.
Wer kann § 19d in Anspruch nehmen?
Die Regelung gilt für:
- Personen mit Duldung (vorläufige Aufenthaltsgenehmigung, die kein Ausreiserecht gewährt)
- Personen mit humanitärem Aufenthalt (§ 19d Abs. 4) – sie werden Personen mit Duldung gleichgestellt und müssen nicht ausreisen, um das Visumverfahren zu durchlaufen
Personen mit Aufenthaltsgestattung im Rahmen des Asylverfahrens haben keinen Anspruch auf diese Aufenthaltserlaubnis.
Drei Wege zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis
Weg 1: Hauptweg (§ 19d Abs. 1)
Dieser Weg sollte vorrangig geprüft werden – er ist vorteilhafter, da er keinen späteren Widerruf der Aufenthaltserlaubnis vorsieht.
Voraussetzungen:
1. Qualifikation – eine der folgenden:
- deutsche Berufsausbildung (mindestens 2 Jahre)
- ausländische Ausbildung, die als gleichwertig mit einer deutschen anerkannt ist
- Hochschulabschluss und mindestens 2 Jahre ununterbrochene Berufstätigkeit in Deutschland (Unterbrechungen bis zu 3 Monaten werden nicht angerechnet, unterbrechen aber auch nicht die Frist)
2. Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 – nachgewiesen durch ein Diplom einer deutschen Hochschule, den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses, ein B1-Zertifikat oder ein Gespräch (bei einer Berufserfahrung von mehr als 4 Jahren)
3. Existenzsicherung – bei einer Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren gilt eine erleichterte Regelung: Es reicht aus, wenn der Antragsteller in den letzten 12 Monaten den Existenzminimum ohne Berücksichtigung der Wohnkosten gedeckt hat. Für die Zukunft muss die Prognose vollständig sein und die Mietkosten einschließen.
4. Vorhandensein einer Wohnung
5. Keine Täuschung – Eine Täuschung hinsichtlich der Identität ist ein Ablehnungsgrund, kann jedoch aufgehoben werden, wenn der Antragsteller seine wahre Identität selbst offenbart und aktiv an der Beschaffung der Dokumente mitgewirkt hat. Dabei muss er alle von ihm gegen die Behörde eingereichten Beschwerden zurückziehen.
6. Keine Vorstrafen wegen vorsätzlicher Straftaten, die in Deutschland begangen wurden. Geringfügige Geldstrafen (bis zu 50 oder 90 Tagessätze) werden nicht berücksichtigt.
7. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – immer erforderlich. Die Ausländerbehörde ist berechtigt, ohne Rückfrage bei der Agentur nur in offensichtlichen Fällen der Unvereinbarkeit (z. B. wenn ein Bäcker eine Stelle als Sekretär anstrebt).
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt 2 Jahre.
Weg 2: Nach der Ausbildungsduldung (§ 19d Abs. 1a)
Dieser Weg ist für diejenigen gedacht, die während der Gültigkeitsdauer der Ausbildungsduldung (§ 60c) eine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Behörde verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen – es besteht kein Ermessensspielraum.
Wichtiger Hinweis: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a kann widerrufen werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch Verschulden des Ausländers endet. Daher wird empfohlen, bei einer Wahlmöglichkeit zwischen Abs. 1 und Abs. 1a Abs. 1 den Vorzug zu geben.
Wird das Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Antragstellers beendet (z. B. durch Entlassung), kann er eine fiktive Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate zur Arbeitssuche erhalten.
Verlängerung nach 2 Jahren
Nach 2 Jahren Tätigkeit in seinem Fachgebiet kann die Aufenthaltserlaubnis für jede Beschäftigung verlängert werden – ohne Qualifikationsbindung und ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eingetragen – freier Zugang zum Arbeitsmarkt.
Wenn der Antragsteller vor Ablauf der 2 Jahre in eine weniger qualifizierte Tätigkeit gewechselt ist oder seine Erwerbstätigkeit vollständig eingestellt hat, ist eine Verlängerung zur Arbeitssuche möglich: 12 Monate gemäß § 19d Abs. 1 oder 6 Monate gemäß § 19d Abs. 1a.
Selbstständige Tätigkeit
In den ersten 2 Jahren ist eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit verboten – der Gesetzgeber ist daran interessiert, dass der Antragsteller genau die qualifizierte Beschäftigung beibehält, die Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war. Ausnahmen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und nur als zusätzliches Einkommen neben der Haupttätigkeit zulässig.
CHANCENKARTE, § 20A AUFENTHG
Seit dem 1. Juni 2024 gibt es in Deutschland ein neues Instrument zur Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte – die Chancenkarte. Sie ermöglicht es ausländischen Staatsangehörigen, nach Deutschland einzureisen, um nach Arbeit zu suchen oder ein Verfahren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen zu durchlaufen – noch vor Abschluss eines Arbeitsvertrags.
Die Karte gibt es in zwei Varianten: die Such-Chancenkarte und die Folge-Chancenkarte (Folge-Chancenkarte).
Such-Chancenkarte
Wer kann sie erhalten?
Es gibt zwei eigenständige Wege:
Weg 1 – Fachkraft nach § 18 Abs. 3: Personen, die als Fachkräfte anerkannt sind (mit Berufs- oder Hochschulabschluss), erhalten die Karte unabhängig vom Punktesystem.
Weg 2 – Punktesystem: Es müssen mindestens 6 Punkte aus den folgenden Kriterien erreicht werden:
Kriterium Punkte
- Teilweise Anerkennung einer ausländischen Qualifikation – 4
- Deutsch B2 – 3
- Berufserfahrung 5 Jahre – 3
- Deutsch B1 – 2
- Berufserfahrung 2 Jahre – 2
- Alter bis 35 Jahre – 2
- Deutsch A2 – 1
- Englisch C1 – 1
- Mangelberuf – 1
- Alter bis 40 Jahre – 1
- Vorheriger Aufenthalt in Deutschland von mindestens 6 Monaten – 1
- Zusätzliches Kriterium (nur für Anträge aus dem Ausland) – 1
Zusätzliche zwingende Voraussetzungen für den Punktweg
Neben den Punkten muss Folgendes nachgewiesen werden:
Formale Qualifikation – eine der folgenden: eine im Herkunftsland anerkannte ausländische Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren; ein ausländischer Hochschulabschluss; oder ein Abschluss einer ausländischen Industrie- und Handelskammer. Das Vorliegen einer formalen Qualifikation wird durch eine Bescheinigung des ZAB oder des BIBB bestätigt.
Sprachkenntnisse – Deutsch mindestens auf dem Niveau A1 oder Englisch mindestens auf dem Niveau B2. Ein Sprachzertifikat ist nicht erforderlich, wenn das Herkunftsland des Antragstellers englischsprachig ist oder wenn er seine Ausbildung auf Deutsch oder Englisch absolviert hat.
Was ist erlaubt?
Die Chancen-Karte ermöglicht:
- bis zu 20 Stunden pro Woche zu arbeiten
- Schnupperpraktika von bis zu zwei Wochen Dauer bei verschiedenen Arbeitgebern zu absolvieren (vorausgesetzt, es handelt sich um qualifizierte Arbeit, eine Ausbildung oder die Vorbereitung auf die Anerkennung einer Qualifikation)
Eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist verboten.
Gültigkeitsdauer
Die Suchkarte wird für 1 Jahr ausgestellt. Sie kann nicht als Suchkarte verlängert werden – nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist entweder der Übergang zu einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche oder zu einer Folge-Chancenkarte möglich.
Folge-Chancenkarte
Wird nur während der Gültigkeitsdauer der Suchkarte und nur bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Stellenangebots für eine qualifizierte Tätigkeit ausgestellt. Für Hilfskräfte (Helfer) ist die Folge-Chancenkarte nicht verfügbar.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich. Wenn der Antragsteller bereits die Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme erfüllt, wird die Folge-Chancenkarte abgelehnt.
Die Folgekarte wird für eine Dauer von bis zu 2 Jahren ausgestellt, hebt die Beschränkung auf 20 Stunden pro Woche auf und eröffnet bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen den Weg zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Wichtige praktische Regeln
- Auf eine Suchkarte darf niemals eine Suchkarte folgen, und auf eine Folgekarte darf niemals eine Folgekarte folgen. Die Abfolge ist zwingend vorgeschrieben.
- Ein Antrag auf eine Karte kann von Deutschland aus nur gestellt werden, wenn der vorherige Aufenthalt auf einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme oder zum Studium beruhte – dies gilt in erster Linie bei Verlust des Arbeitsplatzes.
- Ein direkter Übergang von der Suchkarte zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist nicht möglich – nur über die Folgekarte oder eine andere Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung.
- Eine Vorabprüfung ihrer Chancen auf Erhalt der Karte können Antragsteller auf der Website make-it-in-germany.com vornehmen
SELBSTSTÄNDIGE TÄTIGKEIT, § 21 AUFENTHG
§ 21 regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben möchten – sei es die Gründung eines neuen Unternehmens, die Fortführung eines bereits bestehenden Unternehmens oder die Tätigkeit als Freiberufler. Alle vier Gründe in § 21 sind Ermessensnormen – das heißt, die Behörde trifft ihre Entscheidung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
Die vier Gründe und die Reihenfolge ihrer Prüfung
Das Gesetz schreibt folgende Reihenfolge der Prüfung vor – vom einfachsten zum komplexesten Fall:
1. § 21 Abs. 2b – Stipendiaten zur Unternehmensgründung Der einfachste Weg. Erhält ein Ausländer ein staatliches Stipendium zur Vorbereitung auf eine Unternehmensgründung (z. B. EXIST oder Berliner Startup-Stipendium), wird die Aufenthaltserlaubnis ohne weitere Auflagen erteilt. Weder ein Businessplan noch der Nachweis des Existenzminimums werden geprüft – das Stipendium gilt als ausreichender Grund. Die Gültigkeitsdauer beträgt bis zu 18 Monate.
2. § 21 Abs. 2a – Hochschulabsolventen, Forscher und Wissenschaftler Ein vereinfachter Weg für akademische Fachkräfte. Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn die Tätigkeit mit den an der Hochschule erworbenen Kenntnissen oder mit wissenschaftlicher Arbeit in Zusammenhang steht. Die Kriterien nach § 21 Abs. 1 (wirtschaftliche Bedeutung, Schaffung von Arbeitsplätzen) sind hier nicht erforderlich. In der Regel wird zugunsten des Antragstellers entschieden.
3. § 21 Abs. 1 – Standardweg für Unternehmer Die wichtigste und anspruchsvollste Variante. Es müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: Vorliegen eines wirtschaftlichen oder regionalen Interesses an der Tätigkeit, erwartete positive Auswirkungen auf die Wirtschaft, gesicherte Finanzierung durch Eigenkapital oder Kredit. Bei der Bewertung werden die Geschäftsidee, die Erfahrung des Unternehmers, die Höhe der Investitionen, die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sowie der Beitrag zu Innovation und Forschung berücksichtigt. Für Geschäftsführer wird zusätzlich ein Einkommen von mindestens 41.000 € pro Jahr nach Steuern verlangt.
4. § 21 Abs. 5 – Freiberufler Für Freiberufler – Künstler, Übersetzer, Architekten, Sprachlehrer und andere Freiberufler. Die strengen Voraussetzungen von § 21 Abs. 1 gelten nicht. Die Entscheidung erfolgt durch Abwägung privater und öffentlicher Interessen.
Wer hat Anspruch auf § 21?
Die Regelung gilt für Unternehmensgründer, Einzelunternehmer, Freiberufler sowie für Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter juristischer Personen – sofern sie tatsächliche unternehmerische Verantwortung tragen. Hierfür ist entweder eine Beteiligung von mindestens 50 % oder das Vorliegen einer sogenannten Sperrminorität erforderlich, die sich uneingeschränkt auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erstreckt.
Der bloße Besitz von Anteilen ohne Führungsbefugnisse begründet keinen Anspruch auf § 21. Der Besitz von Immobilien stellt für sich genommen ebenfalls keine unternehmerische Tätigkeit dar.
Altersvorsorge (§ 21 Abs. 3)
Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr vollendet haben, müssen in der Regel nachweisen, dass sie über eine ausreichende Altersversorgung verfügen. Ab dem 1. Juli 2025 gilt folgende Mindestgrenze:
- eine monatliche Rente von mindestens 1 612,53 € über einen Zeitraum von 12 Jahren ab dem 67. Lebensjahr, oder
- ein angespartes Vermögen von mindestens 232.204 €
Diese Anforderung gilt nicht für Staatsangehörige von Ländern, mit denen Deutschland entsprechende bilaterale Abkommen geschlossen hat (Dominikanische Republik, Indonesien, Japan, Philippinen, Sri Lanka).
Sonderfälle in Berlin
Eine Reihe von Branchen, die von starkem Wettbewerb geprägt sind, werden standardmäßig nicht als wirtschaftlich relevant anerkannt: Autohandel, Kfz-Reparatur und -Wartung, Handel mit Altmetall und Edelmetallen. In solchen Fällen kann der Antrag ohne Rückfrage bei der IHK abgelehnt werden.
Für Künstler gilt in Berlin eine Sonderregelung: Ein öffentliches Interesse an ihrer Tätigkeit wird automatisch vorausgesetzt – als „Kunst- und Filmhauptstadt“. Sprachlehrer, die unabhängige Kurse auf dem freien Markt anbieten, genießen ebenfalls eine ähnliche Vermutung.
Gültigkeitsdauer und Verlängerung
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2a und 5 wird in der Regel für 3 Jahre erteilt, im Zweifelsfall für 2 Jahre. Bei einer Verlängerung ist ein Prüfungsbericht erforderlich, der von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt erstellt wird – er bestätigt den erfolgreichen Geschäftsbetrieb.
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Nach 3 Jahren selbstständiger Tätigkeit ist der Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 4 S. 2 möglich – unter der Voraussetzung, dass die Einkünfte tatsächlich aus der unternehmerischen Tätigkeit stammen. Je erfolgreicher der Unternehmer ist, desto flexibler werden die übrigen Standardanforderungen — mit Ausnahme der Anforderungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Für Freiberufler steht gemäß § 21 Abs. 5 der beschleunigte Weg zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht zur Verfügung — sie haben erst nach 5 Jahren Anspruch darauf, und zwar nach den allgemeinen Regeln des § 9.
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
Für einen Aufenthalt in Deutschland zwecks Beschäftigung werden in der Regel ein gültiger Reisepass, ein konkretes Arbeitsangebot oder ein Arbeitsvertrag, ein aktuelles biometrisches Foto sowie ein Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt benötigt. Je nach Fall kommen außerdem Unterlagen zur Qualifikation, zur Krankenversicherung, zum Wohnsitz und zur Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hinzu. Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen kann unter diesem Link eingesehen werden.
