FAMILIENNACHZUG NACH DEUTSCHLAND – SO FUNKTIONIERT ES!
Inhaltsverzeichnis
Grundvoraussetzungen: Aufenthaltsstatus und Lebensunterhalt
Nachzug zu Deutschen und zu Ausländern
Ehegattennachzug – Sprachkenntnisse und Wohnraumnachweis
Kindernachzug – Altersgrenzen und Sonderregelungen
Nachzug sonstiger Familienangehöriger und Sonderfälle
Antragstellung: Ablauf, Fristen und zuständige Stellen, erforderliche Unterlagen
Grundvoraussetzungen: Aufenthaltsstatus und Lebensunterhalt
Der Familiennachzug nach Deutschland setzt zunächst voraus, dass die in Deutschland lebende Bezugsperson über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt. In Betracht kommen insbesondere Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder aus humanitären Gründen. Je nach Status unterscheiden sich die konkreten Voraussetzungen und der Umfang des Nachzugsrechts erheblich. Während etwa Inhaber einer Niederlassungserlaubnis regelmäßig privilegiert sind, können bei befristeten Aufenthaltstiteln zusätzliche Einschränkungen gelten.
Ein zentraler Prüfstein ist darüber hinaus die Sicherung des Lebensunterhalts. Grundsätzlich verlangt das Aufenthaltsgesetz, dass der Lebensunterhalt der nachziehenden Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gedeckt werden kann. Hierbei werden insbesondere das Einkommen, bestehende Miet- und Wohnkosten sowie Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt. Maßgeblich ist eine Prognoseentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dauerhaft gewährleistet ist.
In der Praxis bereitet vor allem die Einkommensberechnung Schwierigkeiten. Neben dem Nettoeinkommen spielen auch Faktoren wie Kindergeld, Wohngeld oder sonstige Sozialleistungen eine Rolle – allerdings werden nicht alle Leistungen gleichermaßen anerkannt. Zudem müssen ausreichende Wohnverhältnisse nachgewiesen werden, wobei sich die Anforderungen an der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen orientieren.
Ausnahmen von der Pflicht zur Lebensunterhaltssicherung bestehen insbesondere bei bestimmten Schutzberechtigten, etwa anerkannten Flüchtlingen. In diesen Fällen soll der Familiennachzug nicht an wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitern, sofern der Antrag fristgerecht gestellt wird.
Für die Antragstellung empfiehlt sich eine frühzeitige und sorgfältige Zusammenstellung aller relevanten Nachweise, insbesondere zu Einkommen, Mietverhältnis und Aufenthaltsstatus. Eine unvollständige Dokumentation zählt zu den häufigsten Verzögerungsgründen im Verfahren und kann im Einzelfall sogar zur Ablehnung führen.
Nachzug zu Deutschen und zu Ausländern
Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen – § 28 AufenthG
Der Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen wird durch § 28 AufenthG geregelt und bietet gegenüber dem Nachzug zu Ausländern deutliche Vorteile. Zwar gelten die allgemeinen Anforderungen nach §§ 5 und 27 AufenthG, sie werden jedoch zugunsten des Schutzes der Familie vielfach gelockert. Insbesondere für Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern deutscher Kinder entfällt häufig die Verpflichtung zum Nachweis des Lebensunterhalts. Entscheidend ist das tatsächliche Bestehen oder die Absicht, in Deutschland eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Dabei kommt es nicht nur auf formale Verwandtschaft, sondern auf gelebte Beziehungen an, etwa dass Eltern tatsächlich an Betreuung und Erziehung beteiligt sind.
Bisherige Aufenthalte des deutschen Staatsbürgers in anderen EU-Staaten können zusätzliche Vorteile bringen, wenn das Freizügigkeitsrecht dort genutzt wurde. Für Kinder ist das Alter bei Antragstellung maßgeblich, für Eltern die tatsächliche Fürsorge für das deutsche Kind; in Einzelfällen kann das Visum auch vor der Geburt ausgestellt werden. Ehegatten müssen in der Regel volljährig sein und der nachziehende Partner Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) nachweisen, Ausnahmen sind möglich. Nach drei Jahren gemeinsamer Lebensführung mit einem deutschen Staatsangehörigen kann in der Regel ein unbefristeter Aufenthaltstitel erlangt werden. Auch untypische Situationen, wie Eltern ohne Sorgerecht oder Stiefkinder, können unter engen familiären Bindungen oder besonderen Umständen berücksichtigt werden.
Quelle
Landeseinwanderungsamt (LEA) Berlin
Familiennachzug zu Ausländern – § 29 AufenthG
Beim Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen bestehen verschiedene Erleichterungen:
Blue Card EU: Familienangehörige von Inhabern einer deutschen Blue Card, die zuvor in einem anderen EU-Staat lebten, genießen besondere Vorteile. Wohnraum oder Lebensunterhalt müssen nicht nachgewiesen werden, nur eine Krankenversicherung ist erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Familie bereits zusammen in einem anderen EU-Land lebte.
Anerkannte Flüchtlinge / humanitäre Aufenthaltstitel: Ehegatten und minderjährige Kinder genießen vereinfachte Nachzugsmöglichkeiten, bei volljährigen Kindern nur eingeschränkt. Während des Widerrufsverfahrens darf ein Nachzug in der Regel nicht abgelehnt werden, und es wird zugunsten der Antragsteller entschieden, wenn Gefahr im Herkunftsland besteht oder Mittel zum Lebensunterhalt bzw. Wohnraum noch nicht vorhanden sind.
Subsidiärer Schutz: Hier entfällt die Frist von drei Monaten für Antragstellung. Familiennachzug ist möglich, selbst wenn Lebensunterhalt oder Wohnraum nicht nachgewiesen werden können, insbesondere wenn eine Wiedervereinigung in einem Drittstaat unmöglich oder unzumutbar ist.
Humanitärer Aufenthalt: Bei Aufenthaltstiteln aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen erhalten Ehegatten und minderjährige Kinder Priorität beim Nachzug, wobei die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland oder im Herkunftsland entscheidend ist.
Temporärer Schutz: Nach Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/55/EC, z. B. für Personen aus der Ukraine seit Februar 2022, ist der Nachzug auch ohne Standardvoraussetzungen (§§ 5, 27) möglich, wenn die Familie vor der Flucht bestand und getrennt wurde. Weitere nahe Verwandte können nach § 36 nachziehen, sofern sie nicht unter § 24 fallen.
FEWG-Änderungen ab 01.03.2024: Für Inhaber der Blue Card EU, ICT-Karten oder bestimmter Arbeitsaufenthaltstitel entfällt die Wohnraumanforderung bis zum 31.12.2028.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Familiennachzug für Blue-Card-Inhaber, Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und humanitäre Fälle deutlich erleichtert ist. Lebensunterhalt und Wohnraum müssen häufig nicht nachgewiesen werden, Fristen entfallen teilweise, und Entscheidungen werden meist zugunsten der Familie getroffen, besonders bei Gefahr im Herkunftsland oder fehlender Möglichkeit der Wiedervereinigung in einem Drittstaat.
Quelle
Landeseinwanderungsamt (LEA) Berlin
Ehegattennachzug – Sprachkenntnisse und Wohnraumnachweis
Damit Ehepartner in Deutschland zusammenleben können, müssen sie in der Regel Deutschkenntnisse nachweisen und ausreichenden Wohnraum vorweisen. Für subsidiär Schutzberechtigte oder Blue-Card-Inhaber gelten unter Umständen erleichterte Regeln. Der Nachzug ermöglicht nicht nur den gemeinsamen Alltag, sondern bildet auch die Grundlage für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten.
Ehegattennachzug, § 30 AufenthG
Der Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG ermöglicht es Ehepartnern, zu ihrem in Deutschland lebenden Ehegatten nachzuziehen. Grundsätzlich besteht dieser Anspruch, wenn die Ehe bereits geschlossen ist oder unmittelbar bevorsteht. Für subsidiär Schutzberechtigte gelten dabei besondere Regeln nach § 36a. Voraussetzung für den Nachzug ist, dass der Lebensunterhalt des hier lebenden Ehegatten gesichert ist; der nachziehende Ehegatte muss in der Regel vor der Eheschließung keinen eigenen Lebensunterhalt nachweisen. Ein Visum für eine Eheschließung im Inland wird nur erteilt, wenn beide Ehepartner bei Eheschließung mindestens 16 Jahre alt sind, wobei aus Härtegründen auf das Mindestalter von 18 Jahren abgesehen werden kann.
Ein weiteres Kriterium ist der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse auf A1-Niveau. Allerdings bestehen zahlreiche Ausnahmen: Ehegatten, deren Nachzug aus Härtegründen unmöglich oder unzumutbar ist, sind von der Sprachpflicht befreit. Auch Ehepartner bestimmter hochqualifizierter Berufsgruppen, wie Inhaber einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, der Mobilen ICT-Karte oder Forscher, benötigen keinen Nachweis. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte bereits aus anderen Gründen in Deutschland lebt oder ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht. Auch beim Nachzug zu deutschen Kindern oder bei privilegierten Ehegatten nach § 41 AufenthV wird auf Sprachkenntnisse verzichtet.
Für die Dauer des Aufenthalts gilt, dass dieser voraussichtlich langfristig sein muss, das heißt länger als ein Jahr. Kurzzeitaufenthalte, wie für wissenschaftliche Forschung oder Sprachkurse, fallen nicht unter den Ehegattennachzug. Ehegatten, die bereits in Deutschland sind und keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitzen, können für bis zu sechs Monate eine Fiktionsbescheinigung oder Duldung erhalten, um die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben. Danach kann eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs A1 erfolgen, sofern keine andere Ausnahmeregel greift.
Die Ausländerbehörde hat zudem die Möglichkeit, im Einzelfall Ermessensentscheidungen zu treffen. Dies betrifft beispielsweise Wissenschaftler, Stipendiaten, Studierende kurz vor Abschluss, oder Fälle, in denen besondere Härten vorliegen, wie gemeinsame Kinder oder Pflegebedürftigkeit eines Ehepartners. Auch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann auf bestimmte Regelerfordernisse, wie die Sicherung des Lebensunterhalts oder den Wohnraumerfordernis, ausnahmsweise verzichtet werden.
Deutschkenntnisse auf A1 Niveau sind nicht erforderlich, wenn der Ehegatte bestimmte Aufenthaltstitel besitzt, wie etwa die Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobile ICT-Karte oder einen Aufenthaltstitel für Forscher oder hochqualifizierte Fachkräfte. Ebenso gelten Ausnahmen bei besonderen persönlichen Umständen, zum Beispiel bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse vor der Einreise unmöglich oder unzumutbar ist, etwa wegen fehlender Kurse, Sicherheitsrisiken, hoher Kosten oder Krankheit. Ein geringer Integrationsbedarf, etwa aufgrund hoher beruflicher Qualifikation oder bei Nachzug zu minderjährigen deutschen Kindern, rechtfertigt ebenfalls den Verzicht auf Sprachkenntnisse.
Quelle
Landeseinwanderungsamt (LEA) Berlin
Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, § 31 AufenthG
Das eigenständige Aufenthaltsrecht für Ehegatten (§ 31 AufenthG) regelt, unter welchen Bedingungen Ehepartner von subsidiär Schutzberechtigten, Inhabern der Blauen Karte EU oder sonstiger Aufenthaltstitel ein eigenes Aufenthaltsrecht in Deutschland erwerben können. Grundsätzlich wird es nur anschließend an eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt. Ehepartner von türkischen Staatsangehörigen oder Inhabern einer Blauen Karte EU können eine verkürzte Ehebestandszeit geltend machen (2 Jahre statt 3), sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Recht auf eigenständigen Aufenthalt kann nicht auf Ehepartner ausgeweitet werden, deren Aufenthaltstitel keine Perspektive auf eine Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EG bietet. Besondere Härtefälle (§ 31 Abs. 2) – etwa bei minderjährigen Ehepartnern, psychischer oder physischer Gewalt, oder drohender erheblicher Beeinträchtigung durch Rückkehr ins Herkunftsland – können zu einer Ausnahme führen. Vorübergehende Trennungen beeinflussen die Ehebestandszeit nicht, dauerhaft getrennte Eheleute unterbrechen sie jedoch.
Die Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht berücksichtigt auch Zeiten, in denen der Ehepartner aus anderen rechtmäßigen Gründen in Deutschland war (Studium, Visum). Der eigenständige Aufenthalt setzt eine grundsätzlich wirtschaftliche Unabhängigkeit oder Sicherung durch den Stammberechtigten voraus. Kinderbetreuung oder Pflegebedürftigkeit kann eine Ausnahme bei der Sicherung des Lebensunterhalts darstellen.
Kindernachzug – allgemeine Grundsätze
Wenn ein Kind nach Deutschland nachziehen will, gelten ein paar Grundregeln: Es darf nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet sein und sollte unter 18 Jahre alt sein – das Recht im Herkunftsland spielt dabei keine Rolle. Ein Nachzug kann nur in besonderen Härtefällen auch anders entschieden werden.
Für Kinder von Eltern, die subsidiären Schutz haben (also z. B. Schutz vor Krieg oder Verfolgung), gelten seit einer Gesetzesänderung vor allem die Regeln des § 36a. Aber § 32 bleibt wichtig, wenn ein Elternteil einen klassischen Aufenthaltstitel hat und der andere subsidiären Schutz genießt.
Besonders kompliziert wird es, wenn ein Kind gleichzeitig zu beiden Eltern oder zu einem minderjährigen unbegleiteten Flüchtling nachziehen soll. Dann wird genau geprüft, welche Regelungen greifen.
§ 32 Kindernachzug
Kinder, die zu ihren Eltern nach Deutschland nachziehen wollen, müssen in der Regel unverheiratet und unter 18 Jahre alt sein. Maßgeblich für die Altersprüfung ist der Zeitpunkt der Antragstellung: Wenn das Kind bei Antragstellung noch minderjährig ist, aber während des Verfahrens volljährig wird, müssen trotzdem alle Voraussetzungen – etwa die Sicherung des Lebensunterhalts – sowohl zum Zeitpunkt der Volljährigkeit als auch bei der Entscheidung erfüllt sein.
Ein Nachzug ist grundsätzlich möglich, wenn mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hat das Kind zwei Eltern, von denen nur einer eine Aufenthaltserlaubnis hat, kann das Kind nachziehen, sofern der andere Elternteil zustimmt oder eine offizielle Entscheidung die Zustimmung ersetzt. Bei Kindern von anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten kommt es auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylantrags der Eltern an, und der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Schutzgewährung gestellt werden. Wird diese Frist verpasst, greifen andere Regeln.
Für den Nachweis der Elternschaft muss bei nichtehelichen Kindern die Vaterschaft anerkannt sein, was über Notar, Standesamt, Jugendamt oder Gericht geschehen kann. Sobald die Vaterschaft anerkannt ist, genügt dies als Nachweis. Auch wenn die Personalien des Vaters nicht vollständig geklärt sind, bleibt die Anerkennung gültig, solange klar ist, dass niemand anderes die Erklärung abgegeben hat.
Hat ein Elternteil das Sorgerecht über eine ausländische Gerichtsentscheidung, wird diese in Deutschland anerkannt, außer sie verstößt eindeutig gegen deutsche Grundwerte oder das Kindeswohl. Die deutsche Behörde prüft dies nur zurückhaltend und schaut nicht auf die materielle Richtigkeit der ausländischen Entscheidung.
Besonders gute Chancen auf Nachzug haben Kinder, die in eine Kernfamilie kommen, also wenn Vater, Mutter oder Geschwister in Deutschland leben. Bei Kindern unter 13 Jahren und bei familiärer Verbundenheit kann auch ein Nachzug trotz ungesicherter finanzieller Mittel möglich sein. Kinder ab 16 Jahren müssen Deutschkenntnisse auf C1-Niveau nachweisen, zum Beispiel durch Schulzeugnisse oder Bescheinigungen anerkannter Sprachprüfungen.
Bei Adoptionen aus Ländern, die dem Haager Übereinkommen angehören, prüft das Jugendamt gemeinsam mit der zuständigen Auslandsstelle das Kindeswohl, bevor ein Visum erteilt wird. Auslandsadoptionen ohne Beteiligung der Adoptionsstelle werden nicht anerkannt.
In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Notlagen oder besonderer familiärer Verbundenheit, kann die Ausländerbehörde nach eigenem Ermessen entscheiden. Wichtig ist dabei immer, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt und das Kind nicht ohne Einverständnis des sorgeberechtigten Elternteils dem Einflussbereich des Elternteils entzogen wird.
Geburt eines Kindes im Inland, § 33 AufenthG
Wenn ein Kind in Deutschland geboren wird, hat es Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn mindestens ein Elternteil einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Das gilt auch, wenn der Titel aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen erteilt wurde. Kinder von Eltern mit bestimmten Sondertiteln wie der Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte fallen ebenfalls darunter.
Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, ist eine zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis für das Kind rechtlich nicht wirksam – es muss nichts zurückgenommen werden. Wenn die Eltern jedoch keinen deutschen Pass besitzen, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 33 automatisch oder auf Antrag erteilt.
Wichtig zu wissen:
- Wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil einen Aufenthaltstitel haben, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis des Kindes.
- Wenn nur ein Elternteil einen Titel besitzt, wird die Erteilung nach Ermessen geprüft. Dabei wird immer das Kindeswohl berücksichtigt. Besonders wichtig ist, dass das Kind eine familiäre Gemeinschaft mit dem Elternteil im Bundesgebiet behalten kann.
- Auch wenn der andere Elternteil keinen Aufenthaltstitel hat, darf das Kind nicht benachteiligt werden. Das Gesetz stellt sicher, dass die Familie möglichst zusammenbleiben kann.
- Eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung kann ebenfalls berücksichtigt werden.
Das Ziel von § 33 ist klar: Kinder sollen am rechtmäßigen Aufenthalt ihrer Eltern in Deutschland teilhaben und die Familie geschützt zusammenbleiben.
Quelle
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder, § 34 AufenthG
§ 34 regelt die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, die einem Kind zum Familiennachzug zu einem ausländischen Elternteil erteilt wurden, also solche, die auf § 32, § 33 oder § 36a basieren. Für minderjährige Kinder wird bei der Verlängerung in der Regel § 34 Abs. 1 angewendet, während für volljährige Kinder § 34 Abs. 2 gilt, der das eigenständige Aufenthaltsrecht beschreibt. § 34 Abs. 3 dient dabei nur der Verlängerung auf Grundlage von Abs. 2.
Hat das Kind die Voraussetzungen des § 37, ist es unerheblich, ob es noch mit den Eltern lebt oder diese noch einen Aufenthaltstitel besitzen. Bei minderjährigen Kindern, deren Aufenthalt nach Eintritt der Volljährigkeit fortbesteht, müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft werden, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts. Liegt diese nicht vor, kann die Verlängerung grundsätzlich abgelehnt werden.
Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn der Betroffene im Bundesgebiet aufgewachsen ist, einen schulischen oder beruflichen Abschluss erworben hat oder sich aktuell in einer Ausbildung befindet. In solchen Fällen kann die Verlängerung auch bei noch nicht vollständig gesichertem Lebensunterhalt gewährt werden, meist für ein Jahr oder bis zum voraussichtlichen Ende der Ausbildung. Dabei soll großzügig vom Ermessen nach § 35 Abs. 3 S. 2 Gebrauch gemacht werden.
Problematisch sind Fälle, in denen ein Visum für den Kindernachzug vor der Volljährigkeit erteilt wurde, der Aufenthaltstitel aber erst nach Erreichen der Volljährigkeit beantragt wird. Da das Visum allein kein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet, wird hier § 34 analog angewendet. Wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig zu erteilen; scheitert sie am nicht gesicherten Lebensunterhalt, kann ggf. ein humanitärer Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 in Betracht kommen.
Besonders beim Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten kommt es laut EuGH darauf an, dass das Kind zum Zeitpunkt des Asylantrags des Elternteils minderjährig ist und der Visumantrag innerhalb von drei Monaten nach Schutzzuerkennung gestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein volljähriges, lediges Kind trotz fehlender Lebensunterhaltssicherung eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhalten.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht (Verfestigung für Kinder), § 35 AufenthG
§ 35 des Aufenthaltsgesetzes regelt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an ausländische Jugendliche und junge Erwachsene, insbesondere auch Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen minderjährigen und volljährigen Personen und knüpft die Ansprüche an die Integrationsentwicklung der Betroffenen.
Für Minderjährige ab 16 Jahren, die seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Dabei zählt für die Prüfung die Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. Nach der Volljährigkeit greifen spezielle Regelungen (§ 35 Abs. 1 Satz 2), die die Integrationsentwicklung berücksichtigen: Wer nach der Volljährigkeit noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt, erhält die Niederlassungserlaubnis erst, wenn diese nachgewiesen werden können.
Vor der Erteilung ist zu prüfen, ob Ausschlussgründe vorliegen, wie etwa Straftaten (§ 35 Abs. 3 Satz 1). Liegt ein Ausschlussgrund vor, kann die Erteilung trotzdem erfolgen, denn das Gesetz überlässt der Behörde hier ein Ermessen (§ 35 Abs. 3 Satz 2). Bei Jugendlichen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, soll die Behörde großzügig entscheiden, auch wenn ein Ausschlussgrund nur teilweise vorliegt. Nur bei besonders schwerwiegenden Gründen, zum Beispiel erheblicher Straffälligkeit, gelten strengere Maßstäbe.
Ein zentraler Punkt ist die Ausbildung. Auch wenn der Lebensunterhalt noch nicht gesichert ist, kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Jugendliche oder junge Erwachsene sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Abschluss führt. Maßstab ist, ob aufgrund der bisherigen Schul- oder Ausbildungsbiographie eine realistische Chance besteht, den Abschluss zu erlangen. Lehrgänge des zweiten Bildungsweges, etwa an Volkshochschulen, werden dabei anerkannt. Vorbereitende Maßnahmen an freien Trägern gelten dagegen nur unter bestimmten Bedingungen.
Für besondere Härtefälle, wie körperliche, geistige oder seelische Krankheiten oder Behinderungen, gelten Erleichterungen: Wer wegen einer solchen Beeinträchtigung keine ausreichenden Deutschkenntnisse erlangen oder seinen Lebensunterhalt sichern kann, kann trotzdem eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Der Nachweis erfolgt in der Regel über ärztliche Atteste, die die dauerhafte Einschränkung dokumentieren.
Insgesamt richtet sich die Entscheidung also stark nach der Integrationsentwicklung, Ausbildung, Verwurzelung in Deutschland und individuellen Härtefällen. Ziel ist es, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich aktiv um Bildung und Integration bemühen, eine Perspektive für einen langfristigen Aufenthalt zu geben, selbst wenn einzelne formale Voraussetzungen, wie die Lebensunterhaltssicherung, noch nicht vollständig erfüllt sind.
Quelle
Nachzug sonstiger Familienangehöriger und Sonderfälle
Neben dem klassischen Kindernachzug regelt das Aufenthaltsgesetz auch den Nachzug sonstiger Familienangehöriger, also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder andere Angehörige, deren Familienbindung eine besondere Berücksichtigung erfordert. Hierbei spielen neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie Lebensunterhaltssicherung und ausreichende Deutschkenntnisse auch Sonderregelungen eine Rolle – zum Beispiel bei subsidiär Schutzberechtigten, minderjährigen Ehepartnern, Härtefällen oder gesundheitlich eingeschränkten Personen. In diesen Fällen kann das Gesetz Ausnahmen vorsehen oder das Ermessen der Behörden besonders großzügig ausgestalten, um die familiäre Einheit zu wahren.
§ 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Neben dem klassischen Nachzug von Kindern und Ehegatten regelt das Aufenthaltsgesetz auch den Nachzug anderer Familienangehöriger, wie etwa Eltern, Geschwister oder volljährige Kinder, in besonderen Fällen. So können die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers (UMA) einen Rechtsanspruch auf Einreise und Aufenthaltserlaubnis haben, wenn ihr Kind eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt. Voraussetzung ist, dass das Kind noch minderjährig ist und kein Elternteil bereits im Bundesgebiet lebt. Antragstellungen von beiden Elternteilen gleichzeitig oder innerhalb kurzer Zeitrahmen werden dabei berücksichtigt, und die Entscheidung, ob ein Elternteil zurückbleibt, liegt bei der Familie.
Der Anspruch der Eltern besteht grundsätzlich nur bis zur Volljährigkeit des Kindes. Bei rechtzeitiger Antragstellung kann das Visum jedoch bis zur Volljährigkeit gültig sein. Für minderjährige Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gelten hier teilweise spezielle Regelungen und die Rechtsprechung des EuGH, wonach auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylantrags abzustellen ist.
Auch die Sicherung des Lebensunterhalts und das Wohnraumerfordernis spielen bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Eltern nach § 36 Abs. 1 keine Rolle. Gleichzeitig kann ein Kindernachzug von Geschwistern erfolgen, sofern dieser im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise der Eltern steht. Ein separater Geschwisternachzug ist nur in außergewöhnlichen Härtefällen möglich, die familienbezogen begründet sein müssen. Politische oder allgemeine Krisensituationen im Heimatland reichen hierfür nicht aus.
Für andere Familienangehörige, wie volljährige Kinder, Großeltern oder Enkel, ist der Nachzug grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Härtefällen möglich. Dabei ist stets eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich. Ausnahmen gelten etwa für betreuungspflichtige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige. Patchwork-Familien werden in der Regel nicht als außergewöhnliche Härte anerkannt.
Darüber hinaus können Eltern und Schwiegereltern von Fachkräften mit bestimmten Aufenthaltstiteln (z. B. Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Aufenthaltstitel für leitende Angestellte, Wissenschaftler oder Ingenieure) nachziehen, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist. Wohnraumerfordernisse entfallen dabei, der Nachweis der Krankenversicherung ist jedoch erforderlich. Bei gleichzeitiger Antragstellung weiterer Familienangehöriger, wie minderjähriger Kinder, ist zusätzlich § 32 AufenthG anzuwenden.
Zusammengefasst stellt § 36 Abs. 1 und 2 eine flexible Regelung dar, die einerseits die familiäre Einheit schützt, andererseits aber eine einzelfallbezogene Prüfung verlangt, um Missbrauch zu verhindern.
Quelle
§ 36a Familienzusammenführung bei subsidiär Schutzberechtigten
Bis zum 23.07.2025 hatten nur Angehörige der Kernfamilie nach § 36a Aufenthaltsgesetz Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Dazu gehörten Ehepartner, Eltern minderjähriger Ausländer und minderjährige, ledige Kinder. Von diesen soll monatlich maximal 1.000 Personen die legale Einreise aus humanitären Gründen ermöglicht werden. Andere Familienangehörige, wie Geschwister, fallen nicht darunter.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte am 24.07.2025 wird der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt. Für subsidiär Schutzberechtigte, die vor dem 18.03.2016 anerkannt wurden, gelten weiterhin die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes in der bis 31.07.2018 geltenden Fassung.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug kann auf humanitären Gründen basieren, die sowohl den im Bundesgebiet lebenden subsidiär Schutzberechtigten als auch den im Ausland befindlichen Familienangehörigen betreffen. Dabei werden Lebensunterhalt und Wohnraum nicht geprüft. Die allgemeinen Vorschriften zum Familiennachzug (§§ 27, 29, 31, 33, 34, 35, 36) gelten weiterhin teilweise für diese Fälle, insbesondere wenn der subsidiär Schutzberechtigte bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Erteilungsvoraussetzungen:
Ehepartnernachzug setzt eine vor der Flucht geschlossene Ehe und die Vorlage der Heiratsurkunde voraus. Eheschließungen unter 16 Jahren können mit Vollendung des 18. Lebensjahres legitimiert werden. Beide Ehepartner müssen volljährig sein, Sprachkenntnisse werden im Visumsverfahren nicht geprüft. Mehrfachehen werden nicht anerkannt.
Kindernachzug setzt voraus, dass das Kind ledig und unter 18 Jahre alt ist. Für den Elternnachzug muss der minderjährige Stammberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 besitzen. Der Antrag der Eltern sollte vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden.
Humanitäre Gründe:
Ein humanitärer Grund kann gegeben sein, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft über längere Zeit nicht gelebt werden konnte.
Minderjährige ledige Kinder gelten stets als humanitärer Grund für den Nachzug.
Schwerwiegende Krankheiten, Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen bei Stammberechtigten oder Nachziehenden können ebenfalls humanitäre Gründe darstellen.
Integrationsaspekte:
Bei der Entscheidung werden auch Integrationsleistungen des Stammberechtigten und Nachziehenden berücksichtigt, z. B. Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse, Schulbesuch, Ausbildung, Praktika oder gesellschaftliches Engagement.
Straftaten unterhalb der Schwelle für Versagungsgründe werden als negative Integrationsaspekte berücksichtigt.
Versagungsgründe:
Der Nachzug wird verweigert, wenn die Ehe erst nach der Flucht geschlossen wurde (Ausnahmen möglich) oder der Stammberechtigte wegen schwerwiegender Straftaten verurteilt wurde.
Auch bei Widerruf oder Rücknahme des Schutzstatus durch das BAMF kann der Nachzug ausgeschlossen sein.
Besonderheiten:
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel an die Dauer der Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten angepasst.
Für Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigten gelten die allgemeinen Alters- und Mehrehe-Regelungen entsprechend.
Elternnachzug zu minderjährigen Stammberechtigten kann bis zur Volljährigkeit erfolgen, danach wird über den Aufenthalt nach allgemeinem Ausländerrecht entschieden, ggf. nach § 25 Abs. 5.
Antragstellung: Ablauf, Fristen und zuständige Stellen
Die Antragstellung für den Familiennachzug erfolgt grundsätzlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimat- oder Aufenthaltsland des nachziehenden Familienangehörigen. Dabei müssen alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden, etwa Heirats- oder Geburtsurkunden, Nachweise über den Schutzstatus des in Deutschland lebenden Angehörigen und gegebenenfalls weitere Dokumente, die humanitäre Gründe oder besondere Umstände belegen.
Dies gilt grundsätzlich für alle Anträge auf Familienzusammenführung, unabhängig davon, ob es sich um Ehepartner, Kinder oder Eltern handelt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der Einzelfälle, etwa Unterschiede bei Alter, Gesundheitszustand, familiärer Situation oder bereits bestehenden Aufenthaltstiteln, können Ablauf, Fristen und Erfolgsaussichten stark variieren.
Wichtig: Wegen der Komplexität der Verfahren und der individuellen Besonderheiten ist es in jedem Fall ratsam, frühzeitig spezialisierte Rechtsanwälte zu konsultieren, damit der Antrag korrekt gestellt wird, Fristen eingehalten werden und die Chancen auf einen erfolgreichen Familiennachzug bestmöglich genutzt werden.
Merkblätter mit erforderlichen Unterlagen können unter dem folgenden Link eingesehen werden.
