Arbeitsrecht: BGH-Entscheidung zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, ob der Aufsichtsrat einer Gesellschaft nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel aus Arbeitnehmern zu besetzen ist, und wann der Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern erreicht wird. Der springende Punkt dabei war, wie die Arbeitnehmer eigentlich zu zählen sind: Sind es nur die Arbeitnehmer der einzelnen Gesellschaft, oder werden verschiedene Arbeitnehmer verschiedener miteinander verflochtener Gesellschaften als sog. Gemeinschaftsbetrieb zusammengerechnet?
Die Beschwerden erhoben haben die Betriebsräte der jeweiligen Gesellschaften. Sie argumentierten, dass die Arbeitnehmer eines sogenannten Gemeinschaftsbetriebs sich wechselseitig zuzurechnen seien und der Schwellenwert auf diese Weise zu bestimmen sei. Hiergegen wandten sich die beklagten Gesellschaften mit dem Argument, das Erreichen des Schwellenwerts von 500 Arbeitnehmern könne nicht deswegen zustande kommen, weil ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliege. Anknüpfungspunkt für den maßgeblichen Schwellenwert sei die Anzahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft und nicht die Anzahl der Arbeitnehmer im Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Gesellschaften.
Nachdem die Vorinstanzen die Beschwerden der Betriebsräte zurückgewiesen hatten, hat sich der Bundesgerichtshof der Auffassung der beklagten Gesellschaften angeschlossen und entschieden, dass es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Zusammenrechnung vom Arbeitnehmern mehrerer Gesellschaften fehlt, das Gesetzt geht vielmehr ausdrücklich von Arbeitnehmers einer Aktiengesellschaft aus, und mangels einer gesondert geschlossenen Vereinbarung eine solche Zusammenrechnung nicht stattfindet.
BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2026 – II ZB 11/25 und II ZB 12/25