Arbeitsrecht: Kündigungsschutz vor Elternzeit (BAG, 18.06.2026 – 2 AZR 213/25)
Wer Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten beantragt, steht vor jedem einzelnen Abschnitt unter dem besonderen Kündigungsschutz des BEEG – und zwar auch dann, wenn er alle Abschnitte in einem einzigen Schreiben angemeldet hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 18. Juni 2026 klargestellt und damit Arbeitgebern eine beliebte Lücke geschlossen.
Der Fall
Kaum einen Monat im Job, beantragte der Kläger Elternzeit für gleich vier Zeitabschnitte bis Mitte 2027 – alles in einem Schreiben vom 23. Juli 2024. Der Arbeitgeber bewilligte, wartete ab – und kündigte dann Anfang Oktober 2024, als der Kläger noch nicht in Elternzeit war, aber der zweite Abschnitt (ab 11. November 2024) schon vor der Tür stand. Ohne behördliche Zulässigkeitserklärung, wie § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG sie verlangt.
Das war der Fehler.
Die Entscheidung
Der Zweite Senat ließ keinen Zweifel: Die Kündigung ist nichtig. Der vorwirkende Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG greift nicht nur einmal – er greift vor jedem Elternzeitabschnitt neu. Acht Wochen vor Beginn jedes Abschnitts entsteht eine eigenständige Schutzphase. Wie viele Schreiben der Arbeitnehmer dabei verwendet hat, ist schlicht irrelevant.
Das Argument ist so einfach wie überzeugend: Wer einen Arbeitnehmer kurz vor jedem neuen Abschnitt kündigen dürfte, würde den Schutz während der Elternzeit vollständig aushöhlen. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.
Hinweis für die Praxis: Das BEEG kennt – anders als das KSchG – keine Wartezeit. Der Kläger war gerade mal vier Wochen beschäftigt. Es schützte ihn trotzdem.
Was das für Arbeitgeber bedeutet
Wer einen Arbeitnehmer kündigen will, der Elternzeit für mehrere Abschnitte angemeldet hat, muss jeden einzelnen Abschnitt im Blick behalten. Liegt die Kündigung innerhalb der Acht-Wochen-Frist vor irgendeinem der anstehenden Abschnitte, ist sie ohne behördliche Zulässigkeitserklärung unwirksam – ohne Wenn und Aber.
Ein einmal erteilter Gesamtantrag kann so über Jahre hinweg gestaffelte Schutzphasen erzeugen, die sich je nach Abstandsfolge der Abschnitte nahtlos aneinanderreihen.
Fazit
Klare Ansage des BAG: Der Elternzeitkündigungsschutz lässt sich nicht durch Timing unterlaufen. Arbeitgeber sollten vor jeder Kündigung die vollständige Elternzeitplanung des Arbeitnehmers prüfen – und im Zweifel lieber einmal zu viel fragen als einmal zu wenig.