Zollrecht: Unternehmen muss der Zollverwaltung personenbezogene Daten der Geschäftsführer übermitteln
Das Finanzgericht Düsseldorf hat ein Urteil zur Abfrage personenbezogener Daten für die Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen erlassen und entschieden, dass die Zollverwaltung die persönliche Steueridentifikationsnummer sowie das Finanzamt des Leiters der für die persönliche Besteuerung zuständigen Zollabteilung des betreffenden Unternehmens abfragen darf.
Mit dem Inkrafttreten des Unionszollkodex am 01.05.2016 wurden die Anforderungen an die zollrechtlichen Bewilligungen angepasst. Die Zollverwaltung wird für alle vor dem 01.05.2016 erteilten Dauerbewilligungen eine Neubewertung vornehmen. Dabei wird geprüft, ob die erteilten Bewilligungen mit den Bewilligungskriterien des Unionszollkodex übereinstimmen. Die Klägerin ist Inhaberin von Zollbewilligungen. Im April 2017 übersandte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin den Fragebogen zur Selbstveranlagung Teil I zum Zwecke der Neubewertung. Darin wurde die Klägerin aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter und Mitglieder ihres Aufsichtsrats anzugeben. Unter anderem sollten die persönlichen Steueridentifikationsnummern und die für die persönliche Besteuerung dieser Personen zuständigen Finanzämter bekannt gegeben werden. Der Beklagte wies darauf hin, dass er die zollrechtlichen Bewilligungen widerrufen werde, wenn seine Fragen nicht beantwortet würden. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die gestellten Fragen zu beantworten.
Das FG Düsseldorf hatte beim EuGH eine Vorabentscheidung erwirkt (Urteil vom 16.01.2019 – C-496/17).
Das FG Düsseldorf hat der Klage in weiten Teilen stattgegeben.
Die Klägerin wehrte sich erfolglos gegen die Herausgabe der personenbezogenen Daten des Leiters ihrer Zollabteilung.
Nach Auffassung des Finanzgerichts müssen diese Daten an die Zollverwaltung herausgegeben werden. Die Zollbehörde darf keine sensiblen Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen – wie Familienstand, Religionszugehörigkeit oder Einkommen – erheben. Darüber hinaus muss die Zollverwaltung die betroffene Person über die Erhebung personenbezogener Daten informieren.
Die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, Geschäftsführer, Abteilungsleiter, soweit sie nicht für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig sind, Leiter der Buchhaltung und Zollbeamte unterliegen jedoch nicht der Auskunftspflicht des Antragstellers. Soweit die Anfrage der Zollbehörde diese Personen betrifft, muss die Klägerin keine Auskunft erteilen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf v. 10.05.2019