Main News Steuerrecht: Der Vorstand einer ausländischen Gesellschaft kann ständiger Vertreter in Deutschland sein
16.12.2023

Steuerrecht: Der Vorstand einer ausländischen Gesellschaft kann ständiger Vertreter in Deutschland sein

Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft ein ständiger Vertreter sein kann, so dass die ausländische Gesellschaft auch dann beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, wenn sie in Deutschland keine Betriebsstätte unterhält.

Der Geschäftsführer einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft hielt sich regelmäßig in Deutschland auf, um für sie Goldgeschäfte anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Das Finanzamt nahm die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der Kapitalgesellschaft an, weil der Geschäftsführer ständiger Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 13 AO war.

Das FG Neustadt hatte den Sachverhalt jedoch anders beurteilt und der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid stattgegeben.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf.
Nach § 13 AO ist ein ständiger Vertreter eine Person, die die Geschäfte eines Unternehmens nachhaltig führt und dessen Weisungen unterworfen ist, so der BFH. Da die Vorschrift zusätzlich einen Vertreter und ein Unternehmen voraussetzt, ist umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann. Nach deutschem Zivilrecht handelt die Gesellschaft selbst, wenn ihre Organe tätig werden.
Der BFH hat den Streit nun entschieden. Nach dem Gesetzeszweck und dem Wortlaut des Gesetzes könnten solche Personen im Steuerrecht grundsätzlich auch ständige Vertreter sein, die zivilrechtlich als Organe der Gesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat, ergibt sich daraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankommt.
Vorinstanz

FG Neustadt, Urt. v. 15.06.2016 – 1 K 1685/14

09.05.2019

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