Keine Abmahnung des Arbeitnehmers bei verweigerter Impfung gegen CORONA – BRG
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21.11.2024

Keine Abmahnung des Arbeitnehmers bei verweigerter Impfung gegen CORONA

Die Verweigerung der Impfung gegen CORONA durfte keine Abmahnung zur Folge haben.

Der Arbeitgeber war grundsätzlich nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer wegen Nichtvorlage eines Nachweises über die Immunität gegen COVID-19 (Impfung, Genesung oder ärztliches Attest) eine Abmahnung zu erteilen.

Ein Altenpflegeheim hatte eine Mitarbeiterin abgemahnt, weil sie keinen Nachweis über ihre Immunität gegen COVID-19 (Impfung, Genesung oder ärztliches Attest) vorgelegt hatte. Der Arbeitgeber hatte sie zudem unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage auf Rücknahme der Abmahnung und auf Zahlung des restlichen Arbeitsentgelts für März 2022.

Das Gericht entschied wie folgt

 Abmahnung: Die Abmahnung war rechtswidrig. Zwar habe die Arbeitnehmerin mit der Nichtvorlage des Nachweises eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt. Es sei jedoch ihre vom Grundgesetz geschützte freie Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen. Eine Abmahnung, die faktisch Druck auf sie ausübt, sich impfen zu lassen, ist unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber durfte daher keine Abmahnung aussprechen.

Vergütung: Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf restliche Vergütung wurde abgelehnt. Sie war zwar während eines Teils des Monats arbeitsunfähig erkrankt, aber auch ohne die Erkrankung hätte sie nicht arbeiten dürfen, da sie den erforderlichen Nachweis nicht erbracht hatte. Aufgrund des fehlenden Nachweises war der Arbeitgeber berechtigt, sie von der Arbeit freizustellen.

Das Gericht stellte klar, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verlangen können, dass ihre Mitarbeiter einen Nachweis nach § 20a IfSG (Infektionsschutzgesetz) vorlegen. Fehlt dieser Nachweis, dürfen sie die Mitarbeitenden – ohne Abmahnung – von der Arbeit fernhalten.

Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 19.06.2024, Az. 5 AZR 192/23).

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