Mündliche Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages
Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Kiel hat entschieden, dass ein Geschäftsführeranstellungsvertrag auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden kann, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde.
Ob eine solche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffen wurde, kann sich aus einer Vielzahl von Indizien zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Behauptet eine Partei eine solche Vereinbarung und den Wechsel des Geschäftsführers zu einer anderen Gesellschaft, kann der Umstand, dass beide Parteien über Monate hinweg tatsächlich nach dieser Behauptung gehandelt haben, den Schluss zulassen, dass die Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist, so das Landesarbeitsgericht.
Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Der jetzige Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten betrieb mit dem Kläger eine weitere Gesellschaft. Beide waren dort geschäftsführende Gesellschafter. Im April 2011 meldete die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab Ende Februar 2011 bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern an. Der Kläger erhielt von April 2011 bis 2012 Lohnabrechnungen von der anderen Gesellschaft. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde der Kläger am 1. Dezember 2011 als Geschäftsführer abberufen. Der Kläger war mit dem Patenkind des jetzigen Geschäftsführers verheiratet. Ende 2011 trennten sich die Eheleute. Im Rahmen der daraus resultierenden familienrechtlichen Auseinandersetzung gab der Kläger an, bis zum 28. Februar 2011 bei der Beklagten und ab Februar 2011 bei der anderen Gesellschaft beschäftigt gewesen zu sein. Unter dem 20. März 2012 trafen die Parteien unter Einbeziehung des anderen Unternehmens eine schriftliche Vereinbarung, die u.a. die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zum 28. Februar bzw. 31. März 2011 vorsah. Der Kläger, der sich wegen angeblicher Drohungen des jetzigen Geschäftsführers in einem Zeugenschutzprogramm befindet, behauptet, er sei unter Androhung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden und hat seine Zustimmung angefochten. Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten bereits im Januar 2011 vereinbart, dass der Kläger ab Februar 2011 von der Beklagten zu dem anderen Unternehmen wechseln und dort seine Tätigkeit aufnehmen werde. Dort sei auch das operative Geschäft angesiedelt gewesen. Die Echtheit einer schriftlichen Arbeitsanweisung der Beklagten an den Kläger vom 12.01.2012, die nur in Kopie vorliegt, ist zwischen den Parteien streitig.
Das ArbG Lübeck hatte die Klage abgewiesen.
Das LArbG Kiel hat die Klage auf Zahlung von (Annahmeverzugs-)Vergütung in Höhe von 187.500 Euro für Januar 2012 bis März 2017 abgewiesen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers entgegen der Behauptung des Klägers einvernehmlich zum 28. Februar 2011 beendet worden und führt zu der vom Kläger ohne weiteres akzeptierten Abmeldung bei der Sozialversicherung, den dem Kläger erteilten und von ihm selbst vor dem Familiengericht vorgelegten Bescheinigungen der anderen Gesellschaft sowie seinen Angaben im Formular zur Festsetzung des Versorgungsausgleichs und im Verfahren auf Kindesunterhalt. Das Landesarbeitsgericht hatte Zweifel an der Echtheit der schriftlichen Weisung vom 12.01.2012. Die vom Kläger für die Beklagte noch erbrachten Arbeitsleistungen könnten auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht worden sein. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand, bedurfte die einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages nicht der Schriftform. Der Arbeitsvertrag sehe nur für – einseitige – Kündigungen die Schriftform vor.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.
31.08.2018