Neues Recht der GbR, wann muss eine GbR ins Register eingetragen werden? - BRG
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31.07.2024

Neues Recht der GbR, wann muss eine GbR ins Register eingetragen werden?

Am 1. Januar 2024 ist die Reform des Personengesellschaftsrechts in Kraft getreten. Hauptziel der Reform war es, die Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte zu kodifizieren.

Bei der GbR unterscheidet das Gesetz nunmehr zwischen zwei Grundtypen, der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Neues Leitbild ist die auf Dauer angelegte Gesellschaft und nicht mehr die Gelegenheitsgesellschaft.

Zur Stärkung der Publizität wird für die GbR das neue Gesellschaftsregister eingeführt, in das die GbR unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen werden muss. Darüber hinaus erhält die Personengesellschaft ein neues, an das GmbH-Recht angelehntes Beschlussmängelrecht und wird für freie Berufe geöffnet.

Welche Bedeutung hat das Gesellschaftsregister?

Die Eintragung der GbR in das Handelsregister ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Gesellschaft, auch nicht für ihre Rechtsfähigkeit. Eine GbR ist gemäß § 719 Abs. 1 BGB immer rechtsfähig. Die Eintragung ist aber Voraussetzung dafür, dass eine GbR Rechte an Grundstücken oder Anteile an einer GmbH oder an einer im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaft erwerben kann. Hier besteht immer ein sogenanntes Voreintragungsgebot, § 707 a Abs. 1 BGB.

Bestandsschutz für alte GbR

Bisher waren Gesellschafter einer GbR, die z.B. Eigentümer eines Grundstücks war, im Grundbuch mit dem Zusatz „in GbR“ eingetragen. Eine solche alte GbR muss sich nun grundsätzlich nicht im Gesellschaftsregister eintragen lassen, ihre alte Eintragung genießt Bestandsschutz, solange an ihr keine Änderungen vorgenommen werden sollen.

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