Wettbewerbsverbot für Gesellschafter einer GmbH
Der einzelne Gesellschafter hat gegenüber der GmbH und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter vor allem Unterlassungs- und Treuepflichten. Als mitgliedschaftliche Unterlassungspflicht kann den Gesellschafter einer GmbH analog § 112 HGB auch ein Wettbewerbsverbot aus Treuepflicht treffen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Wettbewerbsverbot entweder vertraglich vereinbart ist oder der betreffende Gesellschafter einen besonderen Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, etwa als geschäftsführender Gesellschafter, oder ausüben kann, weil die GmbH betont personalistisch strukturiert ist.
Das Wettbewerbsverbot ist in der Regel verletzt, wenn der betreffende Gesellschafter an einem konkurrierenden Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist oder dieses aufgrund anderer Umstände beherrscht, wobei eine lediglich kapitalmäßige Minderheitsbeteiligung an einem Konkurrenzunternehmen in der Regel unschädlich ist.
Zu beachten ist, dass Wettbewerbsverbote in GmbH-Satzungen gegen das Gesetz gegen unlautere Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen können. Wann dies der Fall ist, sollte von einem spezialisierten Rechtsanwalt beurteilt werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob ein Wettbewerbsverbot auch gegenüber einem Minderheitsgesellschafter erforderlich und zulässig sein kann, um die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten und sie davor zu schützen, dass der Gesellschafter sie von innen aushöhlt oder zerstört.
Besteht ein Wettbewerbsverbot, so bedarf dessen Einschränkung oder gar Aufhebung der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag, im Zweifel einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen im Wege der Satzungsänderung, soweit die Maßnahme nicht den Interessen der Gesellschaft zuwiderläuft.