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16.12.2023

Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

Ab 13.06.2014 gilt das neue Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nach der entsprechenden EU-Verbraucherrecht-Richtlinie. Demnach ist jeder „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossene Vertrag belehrungspflichtig und widerrufbar.

Maklerverträge, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, z. B. im Internet, per E-Mail, Telefon, Fax oder Brief, unterliegen somit dem Widerrufsrecht.

Der Kunde kann den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die 14 Tage zählen ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, den Makler informieren. Ein Vorliegen des Widerrufs in Schriftform ist nicht nötig, sodass auch ein telefonischer Widerruf wirksam ist, aber im Streitfall u.U. vom Kunden zu beweisen wäre.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.

Der Makler muss seinerseits dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform erteilen. Wenn er dies versäumt, kann der Maklervertrag noch während 12 Monate und 14 Tage widerrufen werden.

Im Falle, dass die Tätigkeit des Maklers aber schon zum Erfolg führte, kann dieser unter Umständen von dem Kunden Wertersatz für die erbrachte Leistung verlangen, was im Regelfall der vollen Maklergebühr entsprechen dürfte.

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