Formvorschriften in AGB
Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes erfolgt eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB, der bislang solche Formvorgaben für unwirksam erklärt, die eine strengere als die Schriftform vorsehen.
Da indes diese vertraglich vereinbarte Form aufgrund der Regelung des § 127 Abs. 2 BGB weniger streng als eine gesetzlich angeordnete Schriftform ist, genügt auch hier meist die einfache Textform.
Das ist vielen Verbrauchern unbekannt, so dass sie nicht davon ausgehen, durch eine einfache e-Mail das Schriftformerfordernis einzuhalten, was auch de lege lata aber bereits der Fall sein kann.
Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlass, die Norm zu ändern und an die praktischen Gegebenheiten im Sinne einer Klarstellung anzupassen.
Demnach ist der Wortlaut nunmehr gerichtet auf dieUnwirksamkeit einer Formklausel, die eine strengere Form als die Textform vorgibt.
Eine Folge davon ist, dass Musterverträge an das Erfordernis einer Änderung im Sinne der neuen Rechtslage anzupassen sind.
Denn AGB, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen werden, unterfallen der Neuregelung.
Gerne helfen wir Ihnen mit unserer praktischen Erfahrung und Expertise als Rechtsanwälte auf dem Gebiet der Vertragsgestaltung und finden gemeinsam mit Ihnen eine rechtswirksame Neugestaltung im Rahmen der anwaltlichen Beratung.
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