Arbeitsrecht: Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer – BRG
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02.12.2024

Arbeitsrecht: Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer

Insbesondere bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung muss das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes zugehen. Verspätungen führen zur Unwirksamkeit der Kündigung, sofern nicht eine ordentliche Kündigung möglich ist.

Probleme bei der Zustellung:

Normales Einschreiben: Wird häufig fehlerhaft verwendet, da bei Abwesenheit des Arbeitnehmers nur ein Benachrichtigungsschein hinterlassen wird. Holt der Arbeitnehmer den Brief nicht ab, gilt die Kündigung als nicht zugestellt.

Einwurf-Einschreiben:

Hier wird der Brief direkt in den Briefkasten eingeworfen, auch bei Abwesenheit. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigt. Allerdings muss der Arbeitgeber den Einwurf nachweisen können (z.B. durch Zeugen und Dokumentation).

Empfohlene Zustellungsarten:

Persönliche Übergabe: Mit schriftlicher Empfangsbestätigung der sicherste Weg.

Kurierdienst: Möglich, wenn der Zusteller den Inhalt des Schreibens kennt und dies bezeugen kann. Ein Foto des Briefkastens mit Namensschild kann zusätzlich helfen.

Gerichtsvollzieher: Zuverlässig, aber zeitaufwendig. In dringenden Fällen kann ein Eilgerichtsvollzieher beauftragt werden.

 Beweisfragen:

Geschäftsführer oder Inhaber können die Zustellung nicht bezeugen, da sie vor Gericht nicht als Zeugen gelten

Andere Mitarbeiter (z.B. Personalleiter) oder externe Zusteller können als Zeugen benannt werden.

Die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung bleibt die bevorzugte Methode, um Fristen sicher einzuhalten.

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