Bargeldmitnahme nach Russland: Was Reisende beachten müssen
Wichtig: Aufgrund der EU-Sanktionen gegen Russland gelten strenge Regeln für die Mitnahme von Bargeld. Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt: Geld für medizinische Behandlungen fällt nicht unter die Ausnahmeregelung für den persönlichen Gebrauch.
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Die Rechtslage: EU-Sanktionen im Überblick
Wegen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hat die Europäische Union umfassende Sanktionen gegen Russland verhängt. Eine dieser Maßnahmen betrifft die Ausfuhr von Bargeld.
Grundregel: Es ist verboten, Banknoten, die auf eine amtliche Währung der EU-Mitgliedsstaaten lauten, nach Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Dies gilt für Zahlungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich der Regierung und der russischen Zentralbank.
Rechtsgrundlage: Art. 5i Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Die Ausnahmeregelung für Reisende
Von diesem grundsätzlichen Verbot gibt es eine wichtige Ausnahme für Privatreisende:
Reisende dürfen Bargeld für den persönlichen Gebrauch mitführen. Dies umfasst:
- Kosten für die Reise selbst
- Aufenthaltskosten während des Aufenthalts in Russland
- Bedarf der mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen
Achtung: Enge Auslegung!
Die Ausnahme ist eng auszulegen und darf ausschließlich für den persönlichen Bedarf während der Reise genutzt werden. Folgendes ist explizit nicht erlaubt:
- Bargeld für Bekannte, Freunde oder Verwandte mitbringen
- Nutzung für kommerzielle Zwecke
- Verfolgung kommerzieller Interessen
EuGH-Urteil: Medizinische Behandlungen nicht abgedeckt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 30. April 2025 entschieden, dass die Kosten für medizinische Behandlungen nicht unter die Ausnahmeregelung für den persönlichen Gebrauch fallen.
Der Fall aus der Praxis
Bei einer Zollkontrolle am Frankfurter Flughafen wurde bei einer nach Russland reisenden Frau fast 15.000 Euro Bargeld gefunden. Das Geld war nicht nur für die Reisekosten bestimmt, sondern sollte folgende medizinische Behandlungen finanzieren:
- Zahnmedizinische Behandlung
- Hormonbehandlung im Rahmen eines Kinderwunsches
- Folgebehandlung nach einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie
Folgen: Der Zoll stellte den Großteil des Bargeldes sicher und überließ der Frau lediglich etwa 1.000 Euro zur Deckung ihrer Reisekosten. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte die Frau wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150 Euro.
Quelle: EuGH, Urt. v. 30.04.2025, Az. C 246/24
Die Entscheidung des EuGH im Detail
Der EuGH stellte klar: „Die Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten durch eine nach Russland reisende Person zur Finanzierung medizinischer Behandlungen, die diese Person in diesem Staat in Anspruch nehmen möchte, stellt keine für ihren persönlichen Gebrauch erforderliche Ausfuhr dar.“
Das Gericht betonte damit die enge Auslegung der Ausnahmeregelung. Medizinische Behandlungen gehen über den bloßen persönlichen Bedarf während einer Reise hinaus und fallen somit nicht unter die zulässigen Verwendungszwecke.
Praktische Hinweise für Reisende
Was Sie beachten sollten:
- Führen Sie nur Bargeld in Höhe Ihrer tatsächlichen Reise- und Aufenthaltskosten mit
- Rechnen Sie mit Kontrollen am Flughafen und an Grenzübergängen
- Bewahren Sie Belege und Nachweise über geplante Ausgaben auf
- Planen Sie medizinische Behandlungen nicht mit Bargeld aus der EU zu finanzieren
- Informieren Sie sich vorab über alternative Zahlungsmöglichkeiten
Rechtliche Konsequenzen
Verstöße gegen das Ausfuhrverbot können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:
- Beschlagnahmung des überschüssigen Bargeldes
- Geldstrafen
- Strafrechtliche Verfolgung wegen unerlaubter Ausfuhr
Fazit: Reisende nach Russland sollten die EU-Sanktionsvorschriften ernst nehmen und nur das notwendige Bargeld für ihre unmittelbaren Reise- und Aufenthaltskosten mitführen. Die Finanzierung von medizinischen Behandlungen oder anderen über die Reise hinausgehenden Zwecken ist nicht zulässig und kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.
Rechtsgrundlagen:
• Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Art. 5i
• EuGH, Urteil vom 30.04.2025, Az. C 246/24
• Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)