GmbH: Einziehung eines Geschäftsanteils oder Ausschluss? – BRG
Main News GmbH: Einziehung eines Geschäftsanteils oder Ausschluss?
07.11.2025

GmbH: Einziehung eines Geschäftsanteils oder Ausschluss?

Ist die Einziehung eines Anteils eines Gesellschafters einer GmbH zulässig oder nur der Ausschluss durch Gerichtsurteil? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Dieser Beitrag wird präsentiert von BRG Rechtsanwälte, Berlin, Deutschland – Ihr Fachanwalt für Gesellschaftsrecht in Deutschland

Zunächst gilt gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG, dass die Einziehung (Amortisation) eines Geschäftsanteils nur erfolgen darf, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag hingegen keine Regelung, scheidet eine Einziehung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von vornherein aus und es ist nur ein gerichtlicher Ausschluss des betroffenen Gesellschafters durch Urteil möglich.

Die Satzung kann aber eine Regelung zur Zwangseinziehung unter hinreichend bestimmten Voraussetzungen enthalten, zum Beispiel im Hinblick auf die Verwirklichung eines in der Satzung genannten Einziehungsgrundes in der Person des Inhabers des einzuziehenden Anteils. So bedarf es zur Einziehung eines wirksamen Beschlusses der Gesellschafterversammlung und der anschließenden Erklärung über die Einziehung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter. Dabei hat der Gesellschafter bei einer Einziehung durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem Grund in seiner Person oder in seinem Verhalten in der Regel auch kein Stimmrecht, da er nicht Richter in eigener Sache sein soll. Ferner kann nur ein Geschäftsanteil eingezogen werden oder ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn die Stammeinlage für diesen Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Der ausscheidende Gesellschafter erhält in der Regel ein Entgelt nach den in der Satzung bestimmten Kriterien, welches im Regelfall primär von der Gesellschaft geschuldet ist. Abweichende Satzungsregelungen wären jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich.

Regelt die Satzung weder die Zwangseinziehung noch eine Abtretungsverpflichtung oder lässt sich eine solche Maßnahme nur unter engen Voraussetzungen zu, dann ist der Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters gleichwohl und unabdingbar zulässig. Die anderen Gesellschafter müssen sich und die Gesellschaft schützen können, wenn ein Gesellschafter untragbar geworden ist. Auch der Mehrheitsgesellschafter kann ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss setzt einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss, eine Ausschlussklage und ein Gestaltungsurteil des Gerichts voraus. Ein wichtiger Grund liegt außerdem in der Person oder dem Verhalten des auszuscheidenden Gesellschafters vor, wenn dieser das Erreichen des gemeinsamen Gesellschaftszwecks gefährdet und der betroffene Gesellschafter deshalb untragbar erscheint. Auch beim Ausschluss haftet primär die Gesellschaft für die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters, deren Höhe sich nach dem vollen wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteils des Ausgeschlossenen richtet.

Aufgrund der vielen rechtlichen Facetten sollte der Schritt zur Einziehung oder zum Ausschluss eines Mitgesellschafters aber genau überdacht und am besten vorher durch einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht konsultiert werden.

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