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03.11.2025

Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Dieser Beitrag wird präsentiert von BRG Rechtsanwälte, Berlin, Deutschland – Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Deutschland

Gibt es eine feste Obergrenze für die Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen?

Nein, es gibt keine feste Obergrenze. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 30.10.2025 (Az. 2 AZR 160/24) klargestellt, dass keine starre Begrenzung für die Probezeit existiert. Entscheidend ist vielmehr, ob die Probezeitdauer im jeweiligen Einzelfall verhältnismäßig ist.

Kann eine Probezeit von vier Monaten bei einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag zulässig sein?

Ja, das kann rechtmäßig sein. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin einen detaillierten Einarbeitungsplan über 16 Wochen vorgelegt, der genau der vereinbarten Probezeit entsprach. Das BAG beurteilte die vier Monate Probezeit bei zwölf Monaten Befristung als verhältnismäßig und damit wirksam.

Wollte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg nicht eine Höchstgrenze festlegen?

Ja, das LAG hatte zunächst anders entschieden. Es vertrat die Auffassung, die Probezeit dürfe maximal 25 Prozent der Befristungsdauer betragen – in diesem Fall also drei statt vier Monate. Das BAG widersprach dieser starren Regelung jedoch und hob das Urteil teilweise auf.

Nach welchen Kriterien wird die Verhältnismäßigkeit der Probezeit beurteilt?

Das BAG stellt auf eine Einzelfallprüfung ab. Dabei müssen die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit gegeneinander abgewogen werden. Faktoren wie die Komplexität der Einarbeitung und die Zeit bis zur produktiven Einsetzbarkeit spielen eine wichtige Rolle.

Was bedeutet dieses Urteil für die Praxis?

Arbeitgeber haben mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Probezeiten in befristeten Arbeitsverhältnissen. Allerdings müssen sie die vereinbarte Probezeitdauer sachlich begründen können, beispielsweise durch einen strukturierten Einarbeitungsplan. Eine willkürliche Festlegung langer Probezeiten ist weiterhin unzulässig.

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