Internationales Schiedsrecht · ZPO: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland
Ausländische Schiedssprüche unterliegen in Deutschland einem eigenständigen Vollstreckungsregime – geprägt durch das New Yorker Übereinkommen und die §§ 1061–1065 ZPO.
Grundregel
§ 1025 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche die §§ 1061–1065 ZPO gelten. Diese Norm hat klarstellenden Charakter: Sie grenzt das inländische vom ausländischen Vollstreckungsregime ab.
Inländische Schiedssprüche
Sitz in Deutschland → gleichgestellt mit rechtskräftigem Urteil (§ 1055). Vollstreckbarerklärung durch OLG nach § 1060, keine materielle Rechtmäßigkeitskontrolle.
Ausländische Schiedssprüche
Sitz im Ausland → Vollstreckung nach UNÜ, umgesetzt durch § 1061 ZPO. Exequaturverfahren erforderlich; Anerkennungsversagungsgründe nach Art. V UNÜ.
Maßgebliches Kriterium: Der Schiedsort
Die Abgrenzung zwischen inländischem und ausländischem Schiedsspruch richtet sich allein nach dem Schiedsort. Wird deutsches Sachrecht im Ausland angewendet, bleibt der Schiedsspruch ausländisch. Liegt der Sitz hingegen in Deutschland und wird fremdes Recht angewandt, gilt er als inländisch.
Vollstreckung nach dem UNÜ
Parteien können sich nicht auf eine erleichterte Anerkennung berufen. Sie müssen das Exequaturverfahren nach § 1061 ZPO durchlaufen. Zuständig ist das Oberlandesgericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Als Rechtsmittel steht die sofortige Beschwerde zur Verfügung.
Begriffe: Anerkennung und Vollstreckung
Anerkennung bedeutet, den Schiedsspruch als bindend anzusehen. Vollstreckbarerklärung bedeutet, ihn mit staatlichen Zwangsmitteln durchzusetzen. Für einen in New York erlassenen Schiedsspruch gelten in Deutschland ausschließlich die Bedingungen des UNÜ.