Keine verbotene Rechtsberatung: EuGH bestätigt Zulässigkeit notarieller Beurkundung trotz Russland-Sanktionen
Die notarielle Beurkundung eines Immobilienverkaufs durch eine in Russland ansässige juristische Person stellt keine verbotene Rechtsberatung im Sinne der EU-Sanktionen gegen Russland dar.
Hintergrund: Russland-Sanktionen und Rechtsunsicherheit Im Zuge der EU-Sanktionen gegen Russland, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, wurde unter anderem die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen für russische Unternehmen verboten. Dies führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit – insbesondere für Notarinnen und Notare, die mit Kauffällen russischer Parteien konfrontiert sind.
Die zentrale Frage lautete: Darf ein Notar weiterhin tätig werden, wenn eine in Russland ansässige Gesellschaft als Partei einer Immobilientransaktion auftritt?
Entscheidung des EuGH: Notarielle Tätigkeit ist keine verbotene Beratung Der EuGH hat nun entschieden:
Die notarielle Beurkundung eines Immobilienkaufs ist keine verbotene Rechtsberatung, wenn sie im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben des Notars erfolgt. Konkret heißt das: Notarinnen und Notare machen sich nicht strafbar, wenn sie ein solches Geschäft beurkunden.
Die Beurkundung ist Teil der hoheitlichen Tätigkeit und unterliegt daher nicht dem Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach den EU-Sanktionsvorschriften.
Praktische Bedeutung für die notarielle Praxis Diese Entscheidung bringt eine erhebliche Erleichterung für die Praxis – insbesondere in Ländern wie Deutschland, in denen für Grundstücksveräußerungen die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben ist.
Notarinnen und Notare erhalten durch diese Entscheidung eine klare Leitlinie und können ihre Tätigkeit weiterhin ohne Furcht vor Sanktionen ausüben.
Quelle: Deutsche Notar-Zeitschrift März 2025 (S. 229)