Verfall von Virtual Shares: BAG stärkt Arbeitnehmerrechte
Bundesarbeitsgericht erklärt Verfallklauseln für virtuelle Aktienoptionen für unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wegweisenden Urteil vom 19. März 2025 entschieden, dass bestimmte Verfallklauseln für virtuelle Aktienoptionen in Arbeitsverträgen unwirksam sind und Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst und verlor dadurch seine bereits „gevesteten“ virtuellen Aktienoptionen. Diese waren Teil seines Vergütungspakets und sollten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers sofort verfallen.
Das BAG stellte fest, dass solche Klauseln gegen § 307 BGB verstoßen. Bereits „gevestete“ Optionen stellen eine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung dar. Ein sofortiger Verfall nach Eigenkündigung ist daher unzulässig, da er:
- Die Interessen des Arbeitnehmers nicht angemessen berücksichtigt
- Eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung darstellt
- Dem Rechtsgedanken des § 611a Abs. 2 BGB widerspricht
Auch Klauseln, die einen doppelt so schnellen Verfall vorsehen wie die ursprüngliche Entstehungszeit, sind unwirksam.
Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern mit virtuellen Beteiligungsprogrammen erheblich und schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten von Arbeitgebern bei entsprechenden Klauseln ein.