Kündigung des Arbeitsvertrags: Darf der Arbeitgeber die Lohnzahlung sofort einstellen?
Häufig ist der Arbeitgeber der Meinung, dass sich der Arbeitnehmer sofort nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung um einen neuen Arbeitsplatz bemühen muss und stellt vorsorglich die Lohnzahlung ein.
Das BAG hat nun aber entschieden, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlung nicht einfach einstellen darf, wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich innerhalb der Kündigungsfrist nicht um einen neuen Arbeitsplatz bemüht. Der Arbeitgeber kann ihn ja noch beschäftigen.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt er den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig i.S.d. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt.
Anders wäre die Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Kündigungsfrist, wenn sich der Arbeitnehmer, der sich nach Ablauf der regulären Beschäftigungszeit nicht um eine anderweitige Arbeit bemüht, unter Umständen den entgangenen Zwischenverdienst anrechnen lassen müsste.