Kündigung in der Probezeit
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg; Entscheidung vom 02.07.2024 . 19 Sa 1150/23
Die Entscheidung des Landesgerichts befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses und deren Vereinbarkeit mit dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Hintergrund des Falles:
Die Klägerin hatte einen befristeten Arbeitsvertrag für ein Jahr, der eine viermonatige Probezeit vorsah. Während dieser Probezeit kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen. Die Klägerin machte geltend, die viermonatige Probezeit sei im Verhältnis zur einjährigen Befristung unangemessen lang und daher nach § 15 Abs. 3 TzBfG unwirksam.
Entscheidung des Arbeitsgerichts:
die Probezeitvereinbarung wurde für unwirksam erklärt, da sie nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer stand. Angemessen sei eine Probezeit von maximal 25 % der Vertragsdauer; hier betrug sie ein Drittel. Die Kündigung erfolgte jedoch nicht gänzlich unwirksam. Statt der kurzen Kündigungsfrist während der Probezeit (zwei Wochen) galt die allgemeine Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum Monatsende), so dass das Arbeitsverhältnis bis zum 15.01.2023 bestand.
Vorbringen der Parteien :
Klägerin: Die Probezeit sei europarechtswidrig und verstoße gegen § 15 Abs. 3 TzBfG. Zudem müsse die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes verkürzt werden, da sie faktisch wie eine Probezeit wirke.
Beklagte: Die Probezeit sei verhältnismäßig, da eine umfassende Einarbeitung erforderlich sei. Außerdem sei die Kündigungsfrist während der Probezeit durch das Gesetz gedeckt.
Berufung:
Beide Parteien legten Berufung ein. Die Klägerin wollte die vollständige Unwirksamkeit der Kündigung erreichen, während die Beklagte die Wirksamkeit der Probezeitvereinbarung verteidigte.
Das Landesarbeitsgericht wies beide Berufungen zurück. Die Probezeit blieb unwirksam, die verlängerte Kündigungsfrist wurde bestätigt.