Videoverhandlung im Zivilprozess: § 128a der Zivilprozessordnung (am Beispiel des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2026; - I ZR 31/26) – BRG
Main News Videoverhandlung im Zivilprozess: § 128a der Zivilprozessordnung (am Beispiel des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2026; - I ZR 31/26)
07.09.2026

Videoverhandlung im Zivilprozess: § 128a der Zivilprozessordnung (am Beispiel des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2026; – I ZR 31/26)

Eine Bestimmung der Zivilprozessordnung, die über 20 Jahre lang vor allem eine symbolische Rolle spielte, prägt zunehmend die tägliche Praxis der deutschen Gerichte. Artikel 128a der deutschen Zivilprozessordnung regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen per Videokonferenz. Der Gesetzgeber hatte diese Vorschrift bereits im Jahr 2001 eingeführt – mit dem Ziel, die Effizienz des Gerichtsverfahrens zu steigern –, doch erst mit dem Ausbruch der Coronavirus-Pandemie im Jahr 2020 gewann sie wirklich an Bedeutung.

Die wichtigste Einschränkung: Der vorsitzende Richter ist verpflichtet, die Videoverhandlung in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Gerichtssaal durchzuführen. Die Entscheidung darüber, ob Prozessbeteiligte per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen dürfen, trifft der Richter je nachdem, inwieweit dieses Format für den konkreten Fall geeignet ist. Wenn die Parteien beispielsweise von weit her zum Gericht anreisen müssen oder aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen können, kann der Richter die Durchführung der Verhandlung per Videokonferenz zulassen.

Dabei muss der Richter sowohl die Zweckmässigkeit dieses Videoformats als auch das Vorhandensein der dafür erforderlichen technischen Kapazitäten berücksichtigen. Der technische Standard muss qualitativ dem Niveau einer Präsenzverhandlung entsprechen: Jede Partei muss die Möglichkeit haben, das Gericht und alle anderen Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zu sehen und zu hören. Bild und Ton müssen störungsfrei übertragen werden.

Die Bewilligung zur Teilnahme am Verfahren per Videokonferenz erteilt das Gericht entweder von sich aus oder auf Antrag einer der Parteien. Dabei bleibt die Möglichkeit des persönlichen Erscheinens aber stets erhalten: Die Verhandlung kann auch dann stattfinden, wenn nur eine der Parteien per Videokonferenz zugeschaltet ist.

Wird die Verbindung unterbrochen, muss die Gerichtsverhandlung vertagt und ein neuer Termin angesetzt werden. Tritt die Störung jedoch nur auf der Seite eines Teilnehmers und durch dessen Verschulden auf, kann das Gericht ein Versäumnisurteil fällen; nach einem wiederholten Vorfall kann ein solches Urteil rechtskräftig werden (so BGH, Urt. 30. Juli 2026; – I ZR 31/26).

Die Entscheidung des Gerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz ist nicht anfechtbar, jedoch können Verfahrensverstösse ggf. im Rahmen einer Berufung gegen das Gerichtsurteil geltend gemacht werden.

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