WEHRDIENSTGESETZ UND ARBEITSRECHT: WAS GILT FÜR BESCHÄFTIGTE?
Das Wehrdienstrecht und das Arbeitsrecht greifen ineinander, wenn jemand zum Wehrdienst einberufen wird oder davon betroffen sein kann. Das Wehrdienstrecht regelt die öffentliche Pflicht zum Dienst, während das Arbeitsrecht sicherstellt, dass daraus grundsätzlich kein Verlust des Arbeitsplatzes entsteht. Für Beschäftigte bedeutet das in der Praxis: Das Arbeitsverhältnis endet durch Wehrdienst nicht automatisch, sondern ruht während der Dienstzeit in aller Regel.
Verfassungsrechtlich ist der Wehrdienst in Art. 12a GG verankert. Die einfachgesetzlichen Regelungen konkretisieren dann, wer herangezogen werden kann und welche Folgen das für bestehende Arbeitsverhältnisse hat. Zentral ist dabei das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Beschäftigte vor Nachteilen schützen soll, wenn sie Wehrdienst leisten. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis wegen des Wehrdienstes grundsätzlich nicht beenden oder benachteiligen.
Praktisch heißt das: Wird ein Arbeitnehmer zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, entfällt für diese Zeit die Arbeitspflicht. Zugleich ruht regelmäßig auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, weil keine Arbeitsleistung erbracht wird. Nach Ende des Wehrdienstes lebt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu den bisherigen Bedingungen wieder auf.
Besonders wichtig ist der Kündigungsschutz. Eine Kündigung wegen Wehrdienstes ist unzulässig, und auch sonstige Benachteiligungen allein wegen der Einberufung sind verboten. Befristete Arbeitsverhältnisse werden durch den Wehrdienst allerdings grundsätzlich nicht verlängert; sie laufen unabhängig von der Dienstzeit aus.
Hinzu kommt eine aktuelle öffentlich-rechtliche Besonderheit: Für potenziell Wehrpflichtige kann bei einem längeren Auslandsaufenthalt eine Genehmigungspflicht bestehen, § 3 Abs. 2 S. 1 WPflG. Gemeint ist damit keine arbeitsrechtliche Zustimmung des Arbeitgebers, sondern eine wehrrechtliche Vorgabe gegenüber dem Staat. Betroffen sind männliche Personen ab Vollendung des 17. Lebensjahres, wenn sie Deutschland für längere Zeit verlassen oder länger im Ausland bleiben wollen. Die Regel dient der Wehrerfassung und Erreichbarkeit im Falle einer möglichen Einberufung. In der aktuellen politischen und verwaltungspraktischen Lage ist allerdings vorgesehen, dass diese Genehmigung faktisch regelmäßig als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig bleibt.
Für die arbeitsrechtliche Praxis bedeutet das: Die Genehmigungspflicht berührt nicht den Arbeitsvertrag selbst, kann aber bei Entsendung, Auslandsjob, Sabbatical oder längerem Aufenthalt im Ausland relevant werden. Dann sind zusätzlich Fragen zu Urlaub, Freistellung, Vergütung und gegebenenfalls Vertragsbeendigung zu klären.
Unterm Strich gilt: Das Wehrdienstrecht ordnet die Dienstpflicht, das Arbeitsrecht schützt das Beschäftigungsverhältnis. Wer betroffen ist, verliert seinen Arbeitsplatz grundsätzlich nicht, muss aber je nach Konstellation mit Ruhe, Schutzvorschriften und gegebenenfalls öffentlich-rechtlichen Melde- oder Genehmigungspflichten rechnen.
