VISUM
Gliederung
- Einleitung
- Kurzaufenthalt
- Langfristiger Aufenthalt (nationales Visum)
- Erforderliche Unterlagen
- Einleitung
Die Visumpflicht regelt gemäß § 6 AufenthG die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige in das Schengengebiet, wobei EU-/EWR-Bürger sowie visumfreie Drittstaaten (z. B. USA, Kanada, Australien) Ausnahmen für Kurzaufenthalte bis 90 Tage in 180 Tagen genießen. Für alle anderen gilt eine generelle Visumpflicht, abhängig von Aufenthaltsdauer und -zweck: Schengenvisum (Typ C) für kurzfristige Reisen oder nationales Visum (Typ D) für längere Aufenthalte wie Ausbildung. Die Beantragung erfolgt in der Regel bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland, unter Einhaltung finanzieller, versicherungsrechtlicher und zweckbezogener Nachweispflichten.
- Kurzaufenthalt / Visum, § 6 AufenthG – Visum (Schengen-Visum, nationales Visum)
Wer eine Reise nach Deutschland plant, muss zunächst klären, ob überhaupt ein Visum erforderlich ist. Bürger der EU und Einwohner privilegierter Drittstaaten können für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen visumfrei einreisen, während alle anderen ein entsprechendes Visum beantragen müssen. Der Antrag ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Wohnsitzland zu stellen – allerdings nur, wenn Deutschland das Hauptreiseziel ist. Wer vorwiegend in ein anderes Land des Schengen-Raums reist, muss sich an die Vertretung dieses Landes wenden.
Die Wahl der Visumart hängt von der geplanten Aufenthaltsdauer ab: Für Reisen bis zu 90 Tagen reicht ein Schengen-Visum (Gebühr: 90 Euro), für einen längeren Aufenthalt ist ein nationales Visum erforderlich (75 Euro). Allerdings sind nicht alle zur Zahlung verpflichtet: Kinder unter sechs Jahren, Schüler, Studenten, junge Vertreter von gemeinnützigen Organisationen und Forscher sind bei der Beantragung eines Schengen-Visums von der Gebühr befreit. Auch für nationale Visa gibt es Ausnahmen – beispielsweise für Stipendiaten, Familienangehörige von Diplomaten oder in Fällen, in denen Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen zur Befreiung von der Gebühr verpflichtet ist.
Deutschland stellt die Visumausstellung auf ein digitales Format um: Über ein Online-Portal können Antragsteller von zu Hause aus Anträge auf Visa für Arbeit, Studium, Berufsausbildung oder Familienzusammenführung stellen. Nach der Registrierung läuft der gesamte Prozess online ab – vom Ausfüllen des Antrags und Hochladen der Dokumente bis zur Terminvereinbarung. Die diplomatische Vertretung prüft die Unterlagen im Voraus und weist auf Unvollständigkeiten hin, sodass Korrekturen noch vor dem persönlichen Besuch vorgenommen werden können. Der eigentliche Besuch im Konsulat beschränkt sich auf die Vorlage der Originaldokumente, die Erfassung biometrischer Daten und die Zahlung der Gebühr.
Seit Anfang 2025 sind alle deutschen Visumstellen weltweit an das System angeschlossen, 28 Arten von Anträgen sind online verfügbar – und ihre Zahl wächst weiter. Dort, wo eine digitale Antragstellung noch nicht möglich ist, bleibt der traditionelle Weg – die persönliche Beantragung. Wichtig: Die Zuständigkeit der diplomatischen Vertretungen ändert sich nicht – wer in seinem Land keinen Online-Antrag stellen kann, ist nicht berechtigt, sich einfach digital an eine andere Vertretung zu wenden.
Parallel dazu hat das Auswärtige Amt die Datenschutzbestimmungen präzisiert: Gemeinsam mit dem Bundesverwaltungsamt werden personenbezogene Daten im Visa-Informationssystem gemäß den Standards der DSGVO verarbeitet. Betroffene Personen können ihre Rechte über das Bundesverwaltungsamt geltend machen.
>>>> Beratung durch Fachanwälte für deutsches Aufenthaltsrecht https://brg-recht.de/ru/kontakt/anfrage.html
Quellen:
Bundesministerium der Justiz – Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__6.html
Auswärtiges Amt: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/visa-207794#content_5
Schengen-Visa für Kurzaufenthalte
Seit 2010 gilt für Schengen-Visa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 90 Tagen der EU-Visakodex. Die diplomatischen Vertretungen prüfen vier Hauptkriterien: die Glaubwürdigkeit des Reisezwecks, das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel, die Rückkehrbereitschaft sowie eine Krankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro. Die finanzielle Absicherung kann auch durch eine Verpflichtungserklärung eines Dritten gegenüber der deutschen Ausländerbehörde nachgewiesen werden. Bei Vorliegen von Sicherheitsbedenken oder bei Nichterfüllung der Anforderungen wird das Visum verweigert; dabei ist ein Rechtsbehelf vorgesehen.
>>>> Beratung durch Fachanwälte für deutsches Aufenthaltsrecht https://brg-recht.de/ru/kontakt/anfrage.html
Quellen:
EU-Visakodex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02009R0810-20200202&qid=1609945492487&from=DE
Schengener Grenzkodex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32006R0562&qid=1415957502932&from=DE
- Langfristiger Aufenthalt (nationales Visum)
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist in der Regel ein Visum erforderlich; ausgenommen sind Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, dem Vereinigten Königreich und den USA können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen. Alle anderen Drittstaatsangehörigen müssen vor der Einreise bei einer zuständigen diplomatischen Vertretung ein Visum beantragen; dabei ist in der Regel die Zustimmung der deutschen Ausländerbehörde am künftigen Wohnort erforderlich. Da häufig auch andere Behörden – beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit – in das Verfahren einbezogen werden, kann die Bearbeitung des Antrags bis zu drei Monate oder länger dauern. Bei der Beantragung von Arbeitsvisa ist die Zustimmung der Ausländerbehörde oft nicht erforderlich, was das Verfahren beschleunigt. Das Antragsformular für ein Visum ist kostenlos bei der diplomatischen Vertretung erhältlich; es muss im Original in mindestens zwei Exemplaren in der von dieser Vertretung verwendeten Sprache eingereicht werden. Entscheidungen über den Aufenthalt nach der Einreise treffen die Ausländerbehörden, die den Innenministerien der Bundesländer unterstehen, und nicht das Auswärtige Amt. Ein nationales Visum der Kategorie D berechtigt zur Freizügigkeit im Schengen-Raum für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten. Im Falle einer Ablehnung werden die Gründe dafür mitgeteilt und das Recht auf gerichtliche Anfechtung erläutert.
Kein Einspruch (Remonstration) gegen eine Ablehnung möglich
Ab dem 1. Juli 2025 ist bei diplomatischen Vertretungen keine erneute Prüfung mehr möglich. Das Auswärtige Amt hat weltweit das sogenannte Remonstrationsverfahren abgeschafft – einen informellen Mechanismus zur Überprüfung abgelehnter Visumsanträge. Wer eine ablehnende Antwort erhält, muss entweder den ordentlichen Rechtsweg beschreiten oder einen völlig neuen Antrag stellen. Das Ministerium betont, dass dies das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz nicht einschränkt, da die Remonstration ohnehin nur eine freiwillige Dienstleistung war, zu der gesetzlich keine Verpflichtung bestand.
>>>> Beratung durch spezialisierte Anwälte im Bereich des deutschen Aufenthaltsrechts https://brg-recht.de/ru/kontakt/anfrage.html
- Erforderliche Unterlagen
Zur Beantragung eines Visums für Deutschland nach § 6 AufenthG sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- Gültiger Reisepass (mind. 3 Monate über Aufenthaltsende hinaus gültig, 2 leere Seiten).
- Ausgefülltes Visumantragsformular (VIDEX) mit Unterschrift und 2 biometrischen Passfotos.
- Reisekrankenversicherung (Schengen-konform, Mindestdeckung 30.000 €).
Zusätzlich je Visumtyp:
- Nachweis des Reisezwecks (Einladung, Buchung, Vertrag).
- Finanzierungsnachweis (Kontoauszüge, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung).
- Unterkunftsnachweis (Hotelreservierung, Mietvertrag) sowie Hin- und Rückreisetickets.
Alle Dokumente müssen übersetzt und ggf. beglaubigt vorliegen; spezifische Anforderungen variieren je Nationalität und Zweck.
