Steuerliche Überlegungen zur Standortwahl bei der Unternehmensgründung
Die Standortwahl für ein neu gegründetes Unternehmen hat unmittelbare steuerliche Auswirkungen. Insbesondere die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer hängen in verschiedener Hinsicht vom Ort der Geschäftstätigkeit ab. Darüber hinaus müssen zum Zeitpunkt der Gründung gesellschaftsrechtliche Fragen und aufsichtsrechtliche Anforderungen geklärt werden. Der folgende Abschnitt erläutert die wichtigsten Überlegungen und gibt praktische Hinweise.
1. Gewerbesteuer: Der Bemessungssatz der Gemeinde als Standortfaktor
Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Welche Gemeinde zur Erhebung der Steuer berechtigt ist, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG): Die Gemeinde, in der das Unternehmen eine feste Niederlassung unterhält, ist zur Erhebung der Steuer berechtigt. Dabei kommt es nicht auf den rechtlichen Sitz der Gesellschaft an, sondern auf den tatsächlichen Ort der Geschäftstätigkeit. Der Begriff „feste Niederlassung“ im Sinne von § 12 der Abgabenordnung (AO) umfasst insbesondere den Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Büros, Produktionsstätten oder Werkstätten, Lager sowie An- und Verkaufsstellen.
Der entscheidende Standortfaktor ist der Bemessungssatz. Nach § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wird die Gewerbesteuer berechnet, indem der von der Gemeinde festgelegte Bemessungssatz auf die Bemessungsgrundlage (16 GewStG) angewandt wird. Der gesetzliche Mindestbemessungssatz beträgt 200 Prozen. In der Praxis liegen die Bemessungssätze jedoch deutlich höher: Der durchschnittliche Bemessungssatz aller Gemeinden in Deutschland lag im Jahr 2021 bei 403 Prozent, bei den 701 Gemeinden mit 20.000 oder mehr Einwohnern sogar bei 435 Prozent. Dies führt zu erheblichen Unterschieden in der Steuerbelastung: Bei einem Bemessungssatz von 200 Prozent beträgt die effektive Gewerbesteuerbelastung 7 Prozent des Gewerbebetriebsergebnisses (200 Prozent × 3,5 Prozent); bei 400 Prozent liegt sie bei rund 14 Prozent; und bei 600 Prozent kann sie bis zu 21 Prozent erreichen. Ab einem Bemessungssatz von 429 Prozent wird die Gewerbesteuer somit zur „dominanten Steuerform“ und übersteigt die Körperschaftsteuer (15 Prozent).
Insbesondere kleinere Gemeinden am Rande größerer Städte – die sogenannten „Speckgürtel“ – legen häufig niedrigere Bemessungssätze fest, um Unternehmen anzuziehen. Dies kann für Gründer von Start-ups ein erheblicher Anreiz sein, ihren Standort aus steuerlichen Erwägungen heraus zu wählen. Der Mindestbemessungssatz von 200 Prozent wurde jedoch gerade deshalb eingeführt, um „Steueroasen“ und eine rein steuerlich motivierte Abwanderung zu verhindern.
Verfügen Sie über Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird die Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aufgeteilt, wobei jede Gemeinde den ihr zustehenden Anteil mit ihrem jeweiligen Bemessungssatz versteuert.
2. Umsatzsteuer: Der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland als entscheidendes Kriterium
Für Umsatzsteuerzwecke ist die Frage des inländischen Sitzes von zentraler Bedeutung. Nach § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gilt als Unternehmer, wer eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausübt (§ 2 UStG). Nach § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Dienstleistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt in Deutschland erbringt, der Umsatzsteuer (§ 1 UStG). „In Deutschland“ umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist oder seinen Wohnsitz in Deutschland hat – entscheidend ist, ob die Umsätze gemäß den Vorschriften über den Ort der Leistungserbringung in Deutschland erbracht werden.
Zur Feststellung, ob ein Unternehmer als in Deutschland ansässig gilt, sieht § 14 Abs. 2, dritter Satz des UStG, dass entscheidend ist, ob der Unternehmer seinen Sitz, seine Hauptniederlassung, eine an der Leistung beteiligte Betriebsstätte oder – bei Fehlen eines Sitzes – seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem der genannten Gebiete hat. Der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit – d. h. der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen über die allgemeine Geschäftsführung getroffen werden – ist dabei der vorrangige Anknüpfungspunkt. Ein reiner Bürodienstleister, der lediglich die Postzustellbarkeit sicherstellt, stellt keine Betriebsstätte dar. Der Verwaltungsort – also der Ort, an dem das Unternehmen geführt wird – ist daher entscheidend dafür, ob ein Unternehmen der deutschen Umsatzsteuer unterliegt und ob es sich in Deutschland für die Umsatzsteuer anmelden und diese abführen muss.
3. Leitfaden zur Standortwahl
Bei der Standortwahl sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen:
Informieren Sie sich vor der Gründung Ihres Unternehmens über die Bemessungssätze der zuständigen Kommunalbehörden. Die Bemessungssätze werden jährlich von den Kommunalbehörden festgelegt und können sich ändern.
Ein Beschluss zur Erhöhung des Satzes muss bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Jahresbeginn gefasst werden (§ 16 GewStG). Sie sollten sich daher bei den zuständigen Kommunalbehörden oder über Statistiken der Industrie- und Handelskammer (IHK) aktuell informieren.
Stellen Sie sicher, dass am gewählten Standort tatsächlich eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung (AO) besteht. Die bloße Anmeldung des Unternehmens bei einer Kommune ohne tatsächliche Ausübung von Geschäftstätigkeiten vor Ort – eine sogenannte „Briefkastenfirma“ reicht nicht aus, um den Steueranspruch und damit den günstigen Steuersatz zu begründen. Die Geschäftsleitung kann jedoch eine Betriebsstätte begründen, wenn die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen vor Ort getroffen werden. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn der geschäftsführende Gesellschafter in einer Gemeinde mit einem günstigen Steuersatz ansässig ist.
Bitte beachten Sie, dass eine Kommune keine steuerliche Erleichterung aus Kulanz versprechen darf, um Unternehmen in die Region anzulocken. Verlassen Sie sich daher nicht auf informelle Zusagen bezüglich Steuererleichterungen, da diese rechtlich unwirksam sind.
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer sollten Sie sicherstellen, dass der Ort der Geschäftsleitung – d. h. das Verwaltungszentrum – eindeutig in Deutschland liegt, wenn Sie der deutschen Umsatzsteuer unterliegen möchten. Dies ist besonders wichtig, wenn Anteile aus dem Ausland gehalten werden oder ausländische Gesellschafter beteiligt sind. Die Geschäftsleitung muss durch tatsächliche, vor Ort getroffene Geschäftsentscheidungen ausgeübt werden; eine Postanschrift allein reicht nicht aus.
Ziehen Sie bei der Standortwahl einen Steuerberater hinzu, der die steuerlichen Auswirkungen beziffern und die Daten der Gemeinde überprüfen kann. Auch die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer bietet häufig Beratungsdienste und Informationen zu den Bemessungssätzen an. Wenn Sie über mehrere Geschäftsräume in verschiedenen Gemeinden verfügen, ist es ratsam, die Verteilung der Tätigkeiten im Voraus zu planen, da die Bemessungsgrundlage proportional zu den gezahlten Löhnen aufgeteilt wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes) und durch die Verteilung des Personals auf verschiedene Standorte optimiert werden kann.
4. Rechtliche Begleitung bei der Unternehmensgründung
Neben der steuerlichen Beratung sollte bei der Unternehmensgründung auch rechtliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanwalt unterstützt Sie nicht nur bei der Wahl der geeigneten Rechtsform – wie z. B. GmbH, UG (mit beschränkter Haftung), GbR oder Einzelunternehmen –, sondern auch bei der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung des Unternehmens.
Dazu gehören insbesondere die Ausarbeitung oder Überprüfung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen oder Gesellschaftervereinbarungen, in denen Angelegenheiten wie Gewinnverteilung, Geschäftsführungsbefugnisse, Nachfolge- und Austrittsregelungen sowie Wettbewerbsverbotsklauseln individuell geregelt werden. Klare vertragliche Regelungen sind insbesondere bei mehreren Gesellschaftern unerlässlich, um künftige Konflikte zu vermeiden.
Im Zusammenhang mit der Standortwahl kann ein Rechtsanwalt zudem prüfen, ob der gewählte Standort die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung (AO) erfüllt, und sicherstellen, dass der gesellschaftsrechtlich festgelegte Sitz dem tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung entspricht. Dies ist auch für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Bedeutung, da der Standort der Geschäftsleitung innerhalb Deutschlands entscheidend dafür ist, ob das Unternehmen der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Darüber hinaus kann ein Rechtsanwalt bei der Prüfung und Erfüllung von gewerblichen, handelsrechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen behilflich sein, wie beispielsweise der Eintragung ins Handelsregister gemäß § 8 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), der Gewerbeanmeldung gemäß § 14 der Gewerbeordnung sowie der Beantragung einer Steuernummer und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim zuständigen Finanzamt.
Wenn der Unternehmenssitz im Ausland liegt oder grenzüberschreitende Aspekte eine Rolle spielen – wie ausländische Gesellschafter, Betriebsstätten in anderen EU-Ländern oder Lieferbeziehungen ins Ausland –, ist eine rechtliche Beratung unerlässlich, um das komplexe Zusammenspiel zwischen deutschem Steuerrecht, EU-Recht und gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen zu bewältigen. In solchen Fällen kann auch die Zusammenarbeit zwischen einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater von Vorteil sein, um eine umfassende Beratung zu gewährleisten.
Zusammenfassend empfiehlt sich bei der Unternehmensgründung ein koordiniertes Vorgehen: Der Steuerberater quantifiziert die Steuerbelastung am jeweiligen Standort und optimiert den Besteuerungssatz sowie die Zurechnungswirkungen, während der Rechtsanwalt die Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen überwacht. So wird sichergestellt, dass sowohl die steuerlichen Vorteile des gewählten Standorts rechtskonform genutzt werden als auch die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für eine erfolgreiche Unternehmensführung geschaffen werden.
