AUFENTHALT ZUM ZWECK DER AUSBILDUNG (§§ 16–17 AUFENTHG)
Einleitung
Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach §§ 16–17 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bildet einen zentralen Bestandteil des deutschen Aufenthaltsrechts im Bereich der gesteuerten Zuwanderung. Er ermöglicht Drittstaatsangehörigen den befristeten Aufenthalt zur Aufnahme schulischer, betrieblicher oder akademischer Ausbildungsmaßnahmen in Deutschland. Die Vorschriften dienen dabei nicht nur der Förderung internationaler Bildungs- und Qualifikationsprozesse, sondern auch der Deckung des Fachkräftebedarfs und der Integration qualifizierter Arbeitskräfte in den deutschen Arbeitsmarkt.
Grundsatz, § 16 AufenthG
Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren möchten, können mit einer besonderen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung in das Land einreisen und sich dort aufhalten. Dies gilt sowohl für die schulische und berufliche Ausbildung als auch für das Studium an Hochschulen. Voraussetzung für die Erteilung dieses Status ist die Immatrikulation an einer anerkannten Bildungseinrichtung sowie das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für die gesamte Aufenthaltsdauer. Die Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken wird in der Regel befristet erteilt und ist unmittelbar an den konkreten Zweck – den Bildungserwerb – gebunden. Eine parallele Erwerbstätigkeit ist nur in einem gesetzlich festgelegten, begrenzten Umfang zulässig. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung haben ausländische Staatsangehörige die Möglichkeit, ihren Aufenthalt in Deutschland zu verlängern – beispielsweise zur Suche nach einer Beschäftigung in ihrem Fachgebiet.
Quellen
Bundesauswärtiges Amt – Schulbesuch, Studium und Sprachkurse in Deutschland
Bundesministerium der Justiz – Aufenthaltsgesetz, § 16
Berufsausbildung und Weiterbildung, § 16a AufenthG
Berufliche Aus- und Weiterbildung (§ 16a Abs. 1)
Ausländischen Staatsangehörigen kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der beruflichen Aus- oder Weiterbildung erteilt werden, sofern die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorliegt. Die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist nicht ermessensabhängig – bei Erfüllung aller Voraussetzungen wird sie in der Regel zwingend erteilt. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis umfasst die gesamte Ausbildungszeit zuzüglich weiterer 18 Monate für den fließenden Übergang in das Erwerbsleben. Bei Vorliegen eines vorbereitenden Sprachkurses verlängert sich die Frist um weitere sechs Monate. Die Erlaubnis wird ohne Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber erteilt.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn die Höhe der monatlichen Mittel den BAföG-Sätzen entspricht; zulässig ist auch der Nachweis durch eine Bürgschaft eines Dritten oder ein Sperrkonto.
Schulische Berufsausbildung (§ 16a Abs. 2)
Eine Aufenthaltserlaubnis wird auch für den Besuch einer schulischen Berufsausbildung erteilt, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss führt. Eine Zustimmung des BA ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch hier sind weitere 18 Monate nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen.
Erwerbstätigkeit während der Ausbildung
Eine Nebentätigkeit ist im Umfang von höchstens 20 Stunden pro Woche zulässig. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht gestattet. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ist eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit zulässig.
Sprachliche Anforderungen
Für die Teilnahme an einer qualifizierten Berufsausbildung ist in der Regel ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf mindestens B1-Niveau erforderlich.
Wechsel des Ausbildungsortes (§ 16a Abs. 4)
Bei Beendigung der Ausbildung durch Verschulden der Ausbildungseinrichtung hat der Auszubildende das Recht, innerhalb von 6 Monaten einen neuen Ausbildungsplatz zu finden – in diesem Fall werden keine Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts ergriffen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz – Aufenthaltsgesetz, § 16 a
Berliner Landesamt für Migration – Vorübergehender Aufenthalt
Studium an Hochschulen, § 16b AufenthG
Allgemeine Bestimmungen
Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Hochschulstudiums nicht erforderlich. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers – in der Regel nach dem Wohnsitz in Berlin. Liegen Anzeichen für Missbrauch vor (z. B. unbegründeter Fachwechsel oder zuvor gemachte falsche Angaben), kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch bei Erfüllung aller formalen Voraussetzungen abgelehnt werden.
Präsenzstudium und vorbereitende Maßnahmen (§ 16b Abs. 1)
Eine Aufenthaltserlaubnis wird für ein Präsenzstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erteilt. Vorbereitende Sprachkurse, Studienkollegs und Pflichtpraktika fallen ebenfalls unter diese Art der Aufenthaltserlaubnis – sofern die Immatrikulation an der Hochschule bereits erfolgt ist. Das Studium muss der Hauptzweck des Aufenthalts sein; Abend-, Fern- und Fernunterricht berechtigen in der Regel nicht zum Erhalt dieser Aufenthaltserlaubnis. Bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Immatrikulation ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend vorgeschrieben – die Behörde verfügt über keinen Ermessensspielraum.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für zwei Jahre erteilt und um denselben Zeitraum verlängert. Eine Verlängerung ist nur bei ausreichenden Studienfortschritten möglich: Eine Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer um mehr als drei zusätzliche Semester erfordert in der Regel die Vorlage eines Studienprognoseberichts der Hochschule.
Erwerbstätigkeit während des Studiums (§ 16b Abs. 3)
Ausländische Studierende dürfen pro Jahr höchstens 140 volle Arbeitstage arbeiten. Studentenjobs direkt an der Hochschule oder in eng mit ihr verbundenen Einrichtungen sind ohne zeitliche Begrenzung zulässig. Pflichtpraktika im Rahmen des Studienplans werden nicht auf die 140 Tage angerechnet. Eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist nach Ermessen der Behörde zulässig – sofern sie den Studienfortschritt nicht beeinträchtigt.
Änderung des Aufenthaltszwecks / Daueraufenthaltserlaubnis (§ 16b Abs. 4)
Ab dem 1. März 2024 ist der Wechsel zu jeder anderen Aufenthaltserlaubnis unter Einhaltung der entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen zulässig. Während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis nach § 16b ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht zulässig; dieser Zeitraum kann jedoch bei der späteren Beantragung angerechnet werden.
Vorläufige Immatrikulation und Teilzeitbeschäftigung (§ 16b Abs. 5)
Bei einer bedingten Immatrikulation an einer Hochschule wird die Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen der Behörde für höchstens ein Jahr erteilt. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig, wenn mindestens 50 % des Vollzeitstudienprogramms abgedeckt sind und triftige Gründe vorliegen (Kinderbetreuung, Schwangerschaft, Behinderung usw.).
Wechsel der Hochschule (§ 16b Abs. 6)
Bei Beendigung des Studiums aus Verschulden der Hochschule hat der Studierende das Recht, innerhalb von 9 Monaten einen Antrag auf Immatrikulation an einer anderen Hochschule zu stellen. Während dieses Zeitraums werden keine Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts ergriffen.
Personen, die internationalen Schutz genießen (§ 16b Abs. 7)
Ausländische Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen, können eine Studienerlaubnis in Deutschland erhalten, sofern sie bereits mindestens zwei Jahre in einem anderen EU-Mitgliedstaat studiert haben und ihr Studium im Rahmen eines Mobilitätsprogramms oder einer Hochschulvereinbarung fortsetzen. Die Aufenthaltsdauer ist auf die Dauer des Programms begrenzt (maximal 360 Tage außerhalb des Programms).
Quellen
Bundesministerium der Justiz – Aufenthaltsgesetz, § 16 b
Berliner Landesamt für Migration – Vorübergehender Aufenthalt
Mobilität im Studium, § 16c AufenthG
Diese Regelung ermöglicht es einem ausländischen Staatsangehörigen, der über eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Hochschulstudiums in einem anderen EU-Mitgliedstaat verfügt, sich bis zu 360 Tage in Deutschland aufzuhalten und dort zu studieren – sofern er an einem EU-Mobilitätsprogramm teilnimmt oder eine Hochschulvereinbarung vorliegt. Eine gesonderte Aufenthaltsgenehmigung ist nicht erforderlich; eine Meldung über die nationale Kontaktstelle des BAMF reicht aus. Eine Erwerbstätigkeit ist im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer zulässig (z. B. bei 180 Tagen – nicht mehr als 70 Arbeitstage). Liegen Ausweisungsgründe vor, kann die Mobilität jederzeit abgelehnt werden; in diesem Fall ist der Ausländer verpflichtet, das Land zu verlassen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz – Aufenthaltsgesetz
Berliner Landesamt für Migration – Vorübergehender Aufenthalt
Praktikum im Studierendenkontext, § 16e AufenthG
Allgemeine Bestimmungen
Diese Regelung ermöglicht Drittstaatsangehörigen, die entweder derzeit an einer Hochschule im Ausland studieren oder ihr Studium vor höchstens zwei Jahren abgeschlossen haben, ein zusätzliches Praktikum in Deutschland zu absolvieren. Das Praktikum muss thematisch mit dem Studienfach in Zusammenhang stehen und darf sechs Monate nicht überschreiten. Bei einer Praktikumsdauer von höchstens 90 Tagen ist in der Regel keine gesonderte Aufenthaltserlaubnis nach § 16e erforderlich.
Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis
Der Ausländer hat einen unbedingten Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sofern alle festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nicht erforderlich – Praktika im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium sind zustimmungsfrei.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind kumulativ, d. h. alle müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Der Praktikumsvertrag muss Angaben zum Ausbildungszweck, zum Inhalt, zur Dauer und zu den Bedingungen des Praktikums enthalten, die bestätigen, dass es sich tatsächlich um eine Ausbildung und nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er einen abgeschlossenen Hochschulabschluss (der nicht länger als zwei Jahre zurückliegt) besitzt oder derzeit an einer Hochschule studiert. Das Diplom muss einem mindestens dreijährigen Studiengang entsprechen; bei laufendem Studium reicht eine Immatrikulationsbescheinigung aus. Die Hochschule muss in der Anabin-Datenbank eingetragen sein.
Das Praktikum muss thematisch mit dem Studienfach oder der erworbenen Ausbildung in Zusammenhang stehen – zumindest in groben Zügen.
Die finanzielle Absicherung für die Dauer des Praktikums muss nachgewiesen werden – durch das Praktikumsentgelt, eigene Mittel oder eine Verpflichtung eines Dritten.
Die aufnehmende Organisation ist verpflichtet, eine begrenzte Verpflichtungserklärung zur Kostendeckung für den Fall eines illegalen Aufenthalts nach Beendigung des Praktikums abzugeben. Die Haftungsdauer ist auf sechs Monate nach Abschluss des Praktikums begrenzt.
Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die gesamte Dauer des Praktikums erteilt, jedoch höchstens für sechs Monate. Eine andere Erwerbstätigkeit neben dem Praktikum selbst ist nicht zulässig. Eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist in der Regel ebenfalls nicht gestattet.
Nach Beendigung des Praktikums ist unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen eine Änderung des Aufenthaltszwecks in eine andere Aufenthaltserlaubnis zulässig.
Quellen
Bundesministerium der Justiz – Aufenthaltsgesetz, § 16 e
Berliner Landesamt für Migration – Vorübergehender Aufenthalt
Sprachkurse und Schule, § 16f AufenthG
Sprachkurse (§ 16f Abs. 1)
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache wird ausschließlich für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivkurs umfasst täglich mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche und zielt auf den Erwerb umfassender Sprachkenntnisse ab. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Anforderung nicht. Die Gesamtdauer des Aufenthalts zu diesem Zweck darf 12 Monate nicht überschreiten. Eine Erwerbstätigkeit ist im Umfang von höchstens 20 Stunden pro Woche zulässig; eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist nicht gestattet.
Schüleraustausch (§ 16f Abs. 1 S. 2)
Eine Aufenthaltserlaubnis kann für die Teilnahme an einem zeitlich begrenzten Schüleraustausch mit einer deutschen Schule oder einer anderen staatlichen Einrichtung erteilt werden. Der Austausch muss nicht zwingend bilateral („Eins-zu-Eins“) sein. Sowohl private als auch kommerzielle Austauschorganisationen sind zulässig. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks während des Austauschs oder nach dessen Beendigung ist nur möglich, wenn der Ausländer einen Rechtsanspruch auf eine andere Art von Aufenthaltserlaubnis hat. Eine Erwerbstätigkeit während des Schüleraustauschs ist nicht gestattet.
Besuch einer allgemeinbildenden Schule (§ 16f Abs. 2)
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch wird in der Regel bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen erteilt – die Behörde verfügt über keinen Ermessensspielraum. Die finanzielle Absicherung des Schülers muss unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Die Erlaubnis wird in der Regel frühestens ab der 9. Klasse erteilt.
Es sind zwei Schulkategorien vorgesehen. Die erste sind staatliche oder staatlich anerkannte Schulen mit internationaler Ausrichtung: zweisprachige Programme, Programme mit gleichzeitigem Erwerb eines deutschen und eines ausländischen Abschlusses oder einem obligatorischen Auslandssemester von mindestens drei Monaten Dauer. Die zweite Kategorie umfasst private Schulen, die nicht oder überwiegend nicht aus staatlichen Mitteln finanziert werden und die Schüler auf internationale, ausländische oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereiten; zu dieser Kategorie gehören unter anderem Ergänzungsschulen, die Programme in den Bereichen Schauspiel, Tanz, Medien und IT anbieten.
Eine Erwerbstätigkeit während des Schulbesuchs ist nicht zulässig. Nach erfolgreichem Schulabschluss ist eine Änderung des Aufenthaltszwecks ohne Einschränkungen möglich.
Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen (§ 16f Abs. 4)
Die Bundesländer sind berechtigt, bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit ausländischen staatlichen Stellen über den Besuch ausländischer Schüler an lokalen Schulen zu schließen. Die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen auf der Grundlage solcher Abkommen bedarf der Zustimmung der für das Aufenthaltsrecht zuständigen obersten Landesbehörde. Für Berlin bestehen derzeit keine derartigen Abkommen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz – Aufenthaltsgesetz, § 16 f
Berliner Landesamt für Migration – Vorübergehender Aufenthalt
Suche nach Ausbildungs-/Studienplatz, § 17 AufenthG
Allgemeine Bestimmungen
Diese Vorschrift regelt zwei eigenständige Aufenthaltsarten: die Suche nach einem Ausbildungsplatz (Abs. 1) und die Suche nach einem Studienplatz (Abs. 2). Beide Arten wurden im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes eingeführt bzw. erweitert, um ausländischen Staatsangehörigen den Zugang zum deutschen Arbeits- und Bildungsmarkt zu erleichtern.
Suche nach einem Ausbildungsplatz (§ 17 Abs. 1)
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem qualifizierten Ausbildungsplatz wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Alter des Antragstellers beträgt höchstens 35 Jahre; die finanzielle Sicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer ist nachgewiesen; es liegt ein Abschlusszeugnis einer deutschen Auslandsschule oder ein ausländisches Schulabschlusszeugnis vor, das zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in Deutschland oder im Land des Erwerbs berechtigt; Deutschkenntnisse auf einem Niveau von mindestens B1 sind nachgewiesen.
Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt neun Monate. Eine erneute Erteilung der Erlaubnis ist nur möglich, wenn der Antragsteller nach seiner Ausreise aus Deutschland mindestens so lange im Ausland verbracht hat, wie er zuvor auf der Grundlage dieser Erlaubnis in Deutschland aufgehalten hat.
Studienplatzsuche (§ 17 Abs. 2)
Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienplatzsuche ermöglicht es ausländischen Staatsangehörigen, ohne formelle Immatrikulation nach Deutschland einzureisen, sich mit den Studienbedingungen vertraut zu machen und gegebenenfalls die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Voraussetzungen für die Erteilung sind: ein Schulabschluss, der zur Zulassung an einer Hochschule in Deutschland berechtigt, sowie nachgewiesene finanzielle Mittel. Die Sprachkenntnisse werden in der Regel direkt von der Hochschule bei der Immatrikulation geprüft. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt ebenfalls neun Monate.
Erwerbstätigkeit
Während der Stellensuche ist eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von maximal 20 Stunden pro Woche zulässig. Zusätzlich ist eine Schnupperbeschäftigung mit einer Gesamtdauer von maximal zwei Wochen während des gesamten Aufenthaltszeitraums erlaubt – auch bei mehreren Arbeitgebern. Eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist nicht zulässig.
Änderung des Aufenthaltszwecks
Eine Änderung des Aufenthaltszwecks während der Suchphase ist in der Regel nur in folgenden Fällen möglich: Übergang zu einer beruflichen Ausbildung (§ 16a), zu einem Hochschulstudium (§ 16b), zu einer Beschäftigung bei Vorliegen ausgeprägter praktischer Berufskenntnisse (§ 19c Abs. 2) oder bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine andere Art von Aufenthaltserlaubnis.
Quellen
Bundesministerium der Justiz – Aufenthaltsgesetz
Berliner Landesamt für Migration – Vorübergehender Aufenthalt
Erforderliche Unterlagen
Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach §§ 16 ff. AufenthG sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gültiger Reisepass oder vergleichbarer Identitätsnachweis.
- Ausbildungsvertrag (betrieblich oder schulisch), idealerweise mit Eintragung bei der zuständigen Stelle oder Zustimmung einer anerkannten Bildungseinrichtung.
- Nachweis der Lebensunterhaltssicherung, z. B. durch Ausbildungsvergütung, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung oder Stipendium.
Zusätzlich können je nach Einzelfall gefordert werden: Nachweis über Krankenversicherungsschutz, Mietvertrag oder Wohnungsgeoinformation sowie ggf. Qualifikationsnachweise oder Arbeitgeberbescheinigungen bei Verlängerungen. Die genauen Anforderungen variieren je nach Ausländerbehörde und spezifischem Verfahren.
