AUFENTHALTSERLAUBNIS NACH § 7 ABS. 1 SATZ 3 AUFENTHG (AUFFANGTATBESTAND) – BRG
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23.04.2026

AUFENTHALTSERLAUBNIS NACH § 7 ABS. 1 SATZ 3 AUFENTHG (AUFFANGTATBESTAND)

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der nur dann erteilt wird, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Dies bedeutet, dass sie nicht für Arbeit, Studium oder Familiennachzug zu Personen gilt, für die eine spezielle gesetzliche Grundlage existiert. Maßgeblich ist die Rechtsgrundlage im elektronischen Aufenthaltstitel (§ 59 Abs. 3 AufenthV) anzugeben.

Die Erteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ist besonders in Einzelfällen relevant, z. B. für Ausländer aus Staaten mit Handels- und Wirtschaftsabkommen (Dominikanische Republik, Indonesien, Iran, Japan, Philippinen, Sri Lanka, USA, Türkei), wenn kein anderer Aufenthaltszweck besteht. Dabei sind die persönlichen Belange des Antragstellers, wie frühere Aufenthalte, Integration oder Bindungen, gegen das öffentliche Interesse abzuwägen.

Für Erwerbstätige, die in Deutschland eine Rente beziehen, kann die Erlaubnis bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erteilt werden, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist. Erwerbstätige ohne Rentenanspruch oder Nichterwerbstätige, die sich niederlassen möchten, benötigen nach deutschem Standard eine angemessene Altersversorgung oder müssen Einzelfallregelungen prüfen.

§ 7 Abs. 1 Satz 3 kann auch Anwendung finden für Forschungsaufenthalte, Stipendiaten (z. B. Writers-in-Exile) oder Journalisten aus Krisenregionen, solange kein Erwerbszweck vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ erteilt.

Auch Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis, die noch kurzzeitig im Schengenraum verbleiben wollen, können im Einzelfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 eine neue Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern Lebensunterhalt und Rückkehrbereitschaft gesichert sind. Gleiches gilt für Krankenhauspatienten, deren Aufenthalt der medizinischen Behandlung dient; Begleitpersonen erhalten die Erlaubnis nur zur Betreuung.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 ist grundsätzlich nicht auf Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Abweichungen vom Erwerbsverbot sind nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich. Ihre Dauer richtet sich nach dem Zweck des Aufenthalts und wird großzügig, aber zweckbezogen, befristet. Nachträgliche Verkürzungen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entfallen.

Autor

Juri Schleicher

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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